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Pflicht zur Preisangabe auf Automesse

Bei einer Automesse müssen die Preise für die Fahrzeuge nicht gegeben werden.
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Bei den ausgestellten Fahrzeugen auf einer Automesse handelt es sich nicht um Angebote von Waren oder Produkten, sondern lediglich um eine Leistungsschau. Eine Pflicht, für die Pkw Preise entsprechend der Preisangabenverordnung festzusetzen, besteht deshalb nicht. Diese Tatsache versteht auch der Verbraucher.

Zur Sachlage:

Die Antragstellerin, ein bekannter Sportwagenhersteller, reichte gegen ein Unternehmen, das sich mit dem Tuning von Fahrzeugen beschäftigt, beim OLG Frankfurt a. M. Beschwerde ein. Der Grund: Die Antragsgegnerin bietet neben dem Tuning auch getunte Komplettfahrzeuge zum Verkauf an. Deshalb zeigte sie einige Fahrzeuge auf der internationalen Automobilausstellung (IAA), ohne für diese Preise anzugeben. Die Antragstellerin fasste das als Verstoß gegen die Preisangabeverordnung auf und verlangte Unterlassung.

Das OLG Frankfurt a. M. wies die zulässige Beschwerde zurück.

Das Gericht stützte sich in seiner Argumentation auf den Unterschied zwischen Werbung und Verkauf. Sehr wohl ist ein Verkäufer nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, beim gewollten Verkauf seiner Waren dem Letztverbraucher Preise anzugeben. Allerdings, so das Gericht, ist die IAA in diesem Sinne kein Verkaufsort für Letztverbraucher, sodass die Antragsgegnerin lediglich durch die Präsentation ihrer Fahrzeuge Werbung betrieb. Für Werbung bedarf es keiner Preisangaben.

Die IAA ist vorrangig eine Leistungsschau der Automobilindustrie und kein Verkaufsort für Letztverbraucher. Zwar sei die Messe an besonderen Tagen auch für Letztverbraucher geöffnet, es überwiege aber der Ausstellungscharakter der Messe. Das Gericht sah es nicht als begründet an, dass die Antragsgegnerin ihre ausgestellten Fahrzeuge unmittelbar verkaufen wollte. Zumindest gab es dafür keine Anhaltspunkte. Der Verbraucher fasste die Angebote nicht als Kaufobjekte auf, so das Gericht. Es ist nicht auszuschließen, dass sich aus der Präsentation der Fahrzeuge ein späteres Verkaufsgespräch oder auch ein Verkauf ergibt. Dieser Sachverhalt reiche allerdings für einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung nicht aus. Für einen Anspruch auf Unterlassung ist auch eine Mitteilung der Antragsgegnerin vor dem Prozess unerheblich. Darin erklärte sie, auf der Messe Veredlungsprogramme Letztverbrauchern zum Kauf angeboten zu haben.

Das Gericht lehnte in Folge die Beschwerde des Sportwagenherstellers ab und folgte der Argumentation der Antragsgegnerin.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.11.2013, Az. 6 W 111/13

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