Personen als Beiwerk: Recht am eigenen Bild

Stellen Sie sich vor, Sie schlendern über einen belebten Marktplatz, besuchen ein Fußballspiel oder nehmen an einer politischen Demonstration teil. Unbemerkt werden Sie fotografiert – nicht als Hauptmotiv, sondern als Teil der Szenerie. Einige Tage später entdecken Sie Ihr Bild auf Social Media, in einer Werbeanzeige oder in einem Nachrichtenartikel. Obwohl Sie nicht direkt in die Kamera geschaut haben, sind Sie dennoch klar zu erkennen. Ihre auffällige Jacke, eine Tätowierung oder der Ort, an dem das Bild aufgenommen wurde, machen Sie identifizierbar. Doch welche Rechte haben Sie in einer solchen Situation?
Genau hier setzt das Fotorecht an: Es schützt das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) und definiert klare Grenzen dafür, wann eine Person ohne Einwilligung auf einem Foto oder Video erscheinen darf. Gleichzeitig regelt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, Art. 4 Abs. 1), wann eine Aufnahme als personenbezogenes Datum gilt – und damit strengen Schutzvorschriften unterliegt.
Das Problem? Die Identifizierbarkeit einer Person ist nicht immer so eindeutig, wie es scheint. Reicht ein verdecktes Gesicht aus, um anonym zu bleiben? Ist eine Person bereits identifizierbar, wenn sie durch Kleidung, Tattoos oder die Umgebung erkannt werden kann? Und wie beurteilen Gerichte solche Fälle?
Dieser Artikel liefert Ihnen eine umfassende rechtliche Analyse zur Identifizierbarkeit von Personen in Fotos und Videos – mit konkreten Beispielen aus der Praxis und relevanter Rechtsprechung. Denn in Zeiten von Social Media, Gesichtserkennung und Datenschutzgesetzen ist das Wissen um die eigene Bildrechte wichtiger denn je.
Was bedeutet „Personen als Beiwerk“?
Wann ist eine Person kein „Beiwerk“.
Einige Beispiele
Werden Personen als Beiwerk auch in Gruppenfotos betrachtet?
Wenn sich Personen absichtlich ins Bild drängen – Dürfen diese Aufnahmen veröffentlicht werden?
Kann ich solche Bilder in sozialen Medien teilen?
Was bedeutet Identifizierbarkeit der Personen?
Was bedeutet „Personen als Beiwerk“?
Der Begriff „Personen als Beiwerk“ stammt aus dem Fotorecht und beschreibt eine rechtliche Ausnahme vom allgemeinen Recht am eigenen Bild nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG). Grundsätzlich gilt, dass eine Person nicht ohne ihre Einwilligung fotografiert und das Bild nicht ohne Zustimmung veröffentlicht werden darf. Die „Beiwerk-Regelung“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG erlaubt jedoch in bestimmten Fällen die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern, auf denen Menschen zu sehen sind – nämlich dann, wenn sie nicht das Hauptmotiv des Bildes sind.
1. Gesetzliche Grundlage: § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG dürfen Bildnisse ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden, wenn diese als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen und nicht der eigentliche Fokus der Aufnahme sind.
Drei wesentliche Kriterien für „Beiwerk“:
- Die abgebildete Person steht nicht im Mittelpunkt des Fotos oder Videos.
- Das Hauptmotiv des Bildes ist etwas anderes (z. B. ein Gebäude, eine Sehenswürdigkeit oder eine Landschaft).
- Die Personen sind austauschbar und nicht entscheidend für die Bildaussage.
Ein klassisches Beispiel:
Ein Foto des Brandenburger Tors, auf dem Passanten im Vordergrund zu sehen sind. In diesem Fall sind die Personen rechtlich als Beiwerk zu betrachten, weil das Brandenburger Tor das eigentliche Motiv des Bildes ist.
2. Bedeutung für die Praxis: Abgrenzung zu unzulässigen Bildern
Nicht jede zufällig aufgenommene Person ist automatisch Beiwerk. Die entscheidende Frage ist: Würde das Bild seine Wirkung verlieren, wenn die Person entfernt würde?
Unproblematische Fälle (zulässig als Beiwerk)
- Ein Foto eines Marktplatzes mit Spaziergängern.
- Eine Aufnahme einer Skyline, in der Menschen sichtbar sind.
- Ein Bild eines Kunstwerks im öffentlichen Raum mit zufällig anwesenden Passanten.
Problematische Fälle (nicht als Beiwerk einzustufen)
- Eine Person steht deutlich im Fokus und wird z. B. durch Schärfentiefe oder Bildausschnitt betont.
- Eine Nahaufnahme von Menschen auf einer Veranstaltung.
- Eine Aufnahme, in der eine Person durch ihre Kleidung oder Gestik eine besondere Bildaussage unterstützt.
3. Beispielhafte Rechtsprechung zum Thema „Personen als Beiwerk“
Urteil des LG Frankfurt (Urteil vom 26.06.2019, Az. 2-03 O 417/18)
Das Landgericht Frankfurt entschied, dass eine zufällig auf einem Bild eines Gebäudes abgebildete Person keine Unterlassungsansprüche geltend machen konnte. Sie war zwar erkennbar, aber nicht wesentlich für die Bildaussage – somit lag ein Fall von Beiwerk vor.
Urteil des LG München (Urteil vom 24.05.2018, Az. 4 HK O 4981/18)
In einem Werbekontext entschied das LG München anders: Eine Person, die auf einem Festival prominent abgelichtet wurde und später auf Werbematerial erschien, war nicht bloßes Beiwerk. Ihre Zustimmung zur Veröffentlichung wäre erforderlich gewesen.
Die „Beiwerk-Regelung“ ist eine der wichtigsten Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild. Entscheidend ist, dass die Person im Bild nicht die zentrale Rolle spielt und das Hauptmotiv des Bildes auch ohne sie bestehen könnte. Trotzdem muss immer der jeweilige Kontext geprüft werden – insbesondere, wenn Bilder kommerziell genutzt oder auf sozialen Medien geteilt werden.
Wann ist eine Person kein „Beiwerk“.
Die „Beiwerk-Regelung“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG erlaubt es, Personen ohne ihre Zustimmung auf Fotografien oder Videos abzubilden und diese zu veröffentlichen, wenn sie nur eine nebensächliche Rolle im Gesamtbild spielen. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen, in denen das „Beiwerk-Privileg“ nicht greift und eine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich ist. Diese Ausnahmen ergeben sich vor allem aus der Rechtsprechung, die sich mit der Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Veröffentlichung befasst.
Nachfolgend werden die wichtigsten Konstellationen beleuchtet, in denen eine Person kein Beiwerk ist und sich erfolgreich gegen die Veröffentlichung eines Bildes oder Videos wehren kann.
1. Wenn die Person das Hauptmotiv ist
Die zentrale Voraussetzung für das „Beiwerk-Privileg“ ist, dass die abgebildete Person nicht im Mittelpunkt der Aufnahme steht. Sobald eine Person wesentlich für die Bildaussage ist oder bewusst in Szene gesetzt wird, entfällt diese Ausnahme.
1.1. Rechtsprechung zur Hauptmotiv-Frage
Das Landgericht Köln (Urteil vom 08.05.2018, Az. 28 O 314/17) hat klargestellt, dass eine Person nicht als Beiwerk gilt, wenn sie in einem Bild prominent hervorgehoben wird. In dem Fall ging es um eine Aufnahme vor einer berühmten Sehenswürdigkeit, auf der eine Person besonders scharf und groß zu sehen war. Das Gericht entschied, dass die Person nicht zufällig im Bild war, sondern durch den Fokus bewusst in Szene gesetzt wurde.
Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 15.04.1997, Az. 7 U 43/96) entschied ähnlich: Wenn eine Person im Vordergrund eines Bildes steht und der Hintergrund unscharf dargestellt ist, kann nicht mehr von Beiwerk gesprochen werden. Das Gericht stellte fest, dass der Fotograf durch die Wahl des Schärfepunkts bewusst eine bestimmte Person ins Zentrum der Bildaussage rückte.
1.2. Wann gilt eine Person noch als Hauptmotiv?
Ein wesentliches Abgrenzungskriterium ist die Frage, ob das Bild ohne die abgebildete Person noch dieselbe Aussage hätte. Wäre das Bild ohne die Person bedeutungslos oder würde es seine Wirkung verlieren, dann ist die Person nicht mehr Beiwerk.
Beispielhafte Szenarien, in denen die Person das Hauptmotiv darstellt:
- Ein Straßenmusiker steht zentral im Bild, während die Umgebung nur als Hintergrund dient.
- Eine Person hält ein auffälliges Schild bei einer Demonstration und wird groß im Vordergrund abgelichtet.
- Eine Aufnahme von einem öffentlichen Platz, bei der eine bestimmte Person durch Beleuchtung oder Nachbearbeitung herausgestellt wird.
2. Wenn die Person nicht zufällig im Bild ist
Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Frage, ob die abgebildete Person zufällig in das Bild geraten ist oder ob sie gezielt fotografiert wurde.
2.1. Gerichtliche Entscheidungen zu gezielter Fotografie
Das Landgericht München I (Urteil vom 19.10.2017, Az. 27 O 19372/17) entschied, dass Personen auf Gruppenfotos von Firmenveranstaltungen nicht als Beiwerk gelten. In diesem Fall hatte ein Unternehmen Bilder von einer Betriebsfeier auf seiner Website veröffentlicht, ohne die Zustimmung der abgebildeten Mitarbeiter einzuholen. Das Gericht stellte klar, dass die betroffenen Personen nicht zufällig im Bild waren, sondern bewusst fotografiert wurden.
Ein weiteres Beispiel findet sich im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 12.05.2015, Az. 11 U 21/15). Hier wurde entschieden, dass ein Straßenkünstler, der bewusst von einem Fotografen abgelichtet wurde, sich gegen die Veröffentlichung wehren kann, da er eindeutig nicht zufällig im Bild war.
2.2. Wann ist eine Person nicht zufällig auf einem Foto?
Folgende Konstellationen deuten darauf hin, dass eine Person bewusst fotografiert wurde:
- Die Person wurde angesprochen oder blickt zur Kamera.
- Der Fotograf hat sich gezielt positioniert, um diese Person abzulichten.
- Es handelt sich um eine Aufnahme, die nur eine oder wenige Personen zeigt.
Falls einer dieser Punkte zutrifft, kann sich die Person erfolgreich auf ihr Recht am eigenen Bild berufen.
3. Wenn die Veröffentlichung die Person in einem negativen Kontext darstellt
Ein Bild kann auch dann unzulässig sein, wenn eine Person zwar nicht im Zentrum der Aufnahme steht, aber dennoch in einer Weise dargestellt wird, die ihre Würde oder ihren Ruf verletzt.
3.1. Rechtsprechung zur negativen Darstellung von Personen
Ein bedeutendes Urteil stammt vom Bundesgerichtshof (BGH) im „Kachelmann-Fall“ (VI ZR 260/08). Hier wurde klargestellt, dass Personen nicht gegen ihren Willen in einem negativen Kontext veröffentlicht werden dürfen, auch wenn sie in einem öffentlichen Raum aufgenommen wurden. Das Gericht entschied, dass Bilder, die eine Person in einer unvorteilhaften oder belastenden Situation zeigen, eine unzulässige Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen.
Ein weiteres Beispiel ist das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 20.06.2019, Az. I-20 U 115/18), in dem ein Pressefoto von alkoholisierten Personen auf einem Volksfest als unzulässig eingestuft wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Betroffenen durch die Veröffentlichung bloßgestellt wurden und ihr Persönlichkeitsrecht Vorrang hatte.
3.2. Beispiele für problematische Veröffentlichungen
- Bilder von Menschen in unangenehmen Situationen (z. B. stürzende oder betrunkene Personen).
- Fotos, die auf unangemessene Weise mit einer bestimmten Personengruppe oder einem politischen Kontext assoziiert werden.
- Aufnahmen, die durch Bildunterschriften oder Zusammenhänge einen negativen Eindruck über eine Person erzeugen.
In diesen Fällen kann die Veröffentlichung selbst dann unzulässig sein, wenn die Person eigentlich nur Beiwerk ist.
4. Wenn die Bilder für kommerzielle Zwecke genutzt werden
Eine besonders wichtige Ausnahme betrifft die kommerzielle Nutzung von Bildern. Selbst wenn eine Person nur zufällig auf einem Bild erscheint, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, wenn das Bild für Werbezwecke verwendet wird.
4.1. Rechtsprechung zur kommerziellen Nutzung ohne Zustimmung
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20.12.2007, VI ZR 144/07) entschied, dass eine kommerzielle Nutzung von Bildern ohne Zustimmung der abgebildeten Person grundsätzlich nicht zulässig ist. In dem Fall hatte ein Unternehmen Fotos von Passanten für eine Werbekampagne genutzt. Das Gericht stellte klar, dass hier das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens nicht über das Recht am eigenen Bild gestellt werden kann.
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 22.06.2021, Az. I-9 U 217/20) entschied zudem, dass Personen, die auf Veranstaltungsfotos für Marketingmaterialien verwendet werden, vorher eine Einwilligung erteilen müssen.
4.2. Beispiele für unzulässige kommerzielle Nutzung
- Ein Reiseveranstalter nutzt ein Foto von Touristen für Werbung.
- Eine Bekleidungsfirma verwendet ein Straßenfoto mit Passanten für eine Plakatkampagne.
- Ein Unternehmen postet Bilder von einer Veranstaltung, ohne die Teilnehmer um Erlaubnis zu fragen.
Hier ist die Einwilligung der abgebildeten Personen zwingend erforderlich.
Die „Beiwerk-Regelung“ hat klare Grenzen. Sobald eine Person gezielt abgebildet wird, das Bild für Werbung genutzt wird oder die Veröffentlichung einen negativen Kontext hat, greift die Ausnahme nicht mehr. Auch die Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte zunehmend zugunsten der Persönlichkeitsrechte entscheiden. Wer Bilder veröffentlicht, sollte daher stets prüfen, ob die abgebildeten Personen wirklich Beiwerk sind – oder ob eine Einwilligung eingeholt werden muss.
Wann ist eine Person kein „Beiwerk“? Einige Beispiele.
Die Regelung des „Beiwerks“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG erlaubt es, Personen ohne deren Einwilligung auf Fotos oder Videos zu zeigen, sofern sie nur eine nebensächliche Rolle spielen. Doch in bestimmten Kontexten wird eine Person nicht mehr als Beiwerk betrachtet – insbesondere dann, wenn sie das Hauptmotiv des Bildes ist, in einem negativen Kontext erscheint oder das Bild für kommerzielle Zwecke genutzt wird.
Einige besonders häufige Fallgruppen, die in der Rechtsprechung immer wieder behandelt wurden, sind:
- Street Photography
- Konzerte und Festivals
- Sportveranstaltungen
- Fotos von öffentlichen Gebäuden
- Demonstrationen
Diese Situationen werden nun im Detail unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung analysiert.
1. Street Photography: Grenzen und rechtliche Fallstricke
1.1. Wann ist eine Person noch Beiwerk?
Street Photography bezeichnet die Kunst, Menschen in öffentlichen Räumen in alltäglichen Situationen zu fotografieren. Grundsätzlich ist die Anfertigung solcher Fotos erlaubt – problematisch wird es aber bei der Veröffentlichung.
Laut § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG ist eine Veröffentlichung möglich, wenn die abgebildeten Personen nur nebensächlich sind. Dies trifft beispielsweise auf eine Aufnahme eines belebten Marktplatzes zu, auf dem zufällig Passanten zu sehen sind.
Entscheidendes Kriterium: Würde das Foto seine beabsichtigte Wirkung verlieren, wenn man die abgebildeten Personen entfernt? Falls ja, sind sie kein Beiwerk.
1.2. Wann liegt ein Verstoß vor?
Die Street Photography stößt an rechtliche Grenzen, wenn Personen:
- als Hauptmotiv des Bildes erscheinen,
- bewusst in Szene gesetzt werden,
- individuell erkennbar sind und nicht nur Teil einer größeren Menschenmenge sind.
Ein Beispiel wäre ein Nahporträt eines Straßenkünstlers oder Passanten, die bewusst eingefangen wurden. Hier greift das Recht am eigenen Bild, und eine Einwilligung ist erforderlich.
1.3. Rechtsprechung zur Street Photography
Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 09.03.2016, Az. 15 U 40/15) entschied, dass ein Straßenfoto, das eine Passantin klar erkennbar zeigte, nicht unter die Beiwerk-Regelung fällt. Die Frau war gut identifizierbar und stand im Mittelpunkt der Aufnahme.
Ebenso entschied das Landgericht Berlin (Urteil vom 24.11.2009, Az. 27 O 663/08), dass ein Foto, das einen Straßenmusiker zeigt, nicht ohne seine Zustimmung veröffentlicht werden durfte, weil er das wesentliche Motiv der Aufnahme war.
2. Konzerte und Festivals: Dürfen Besucher ungefragt fotografiert werden?
2.1. Wann sind Personen Beiwerk?
Bei Großveranstaltungen wie Konzerten oder Festivals sind viele Menschen anwesend, sodass Einzelpersonen in der Regel nicht im Fokus stehen. Werden weite Aufnahmen von der Bühne oder dem Publikum gemacht, auf denen einzelne Personen nicht dominant erscheinen, sind sie Beiwerk.
Ein Beispiel wäre ein Übersichtsbild eines Musikfestivals, auf dem die Menschen nur als Teil der Szenerie erkennbar sind.
2.2. Wann gilt das Beiwerk-Privileg nicht mehr?
- Wenn eine einzelne Person gezielt eingefangen wird: Nahaufnahmen von Fans oder Konzertbesuchern sind unzulässig, wenn keine Einwilligung vorliegt.
- Wenn eine Person erkennbar im Vordergrund steht: Selbst wenn sie Teil einer Menschenmenge ist, aber durch Perspektive oder Bildgestaltung besonders hervorgehoben wird.
- Wenn Bilder für kommerzielle Zwecke genutzt werden: Eine Konzertaufnahme, auf der bestimmte Zuschauer deutlich erkennbar sind, kann nicht ohne Zustimmung für Werbezwecke genutzt werden.
2.3. Gerichtliche Entscheidungen zu Konzertfotografie
Das LG Frankfurt (Urteil vom 24.09.2020, Az. 2-03 O 274/19) entschied, dass ein Konzertbesucher, der während einer Veranstaltung groß und scharf im Vordergrund einer Aufnahme zu sehen war, sich gegen die Veröffentlichung wehren konnte.
Das OLG Köln (Urteil vom 05.10.2017, Az. 15 U 39/17) stellte klar, dass Aufnahmen von Festivalbesuchern problematisch sind, wenn sie nicht in einer größeren Menschenmenge untergehen, sondern individuell zu erkennen sind.
3. Demonstrationen: Ein Sonderfall mit politischer Brisanz
3.1. Demonstranten als Beiwerk?
Bei Demonstrationen sind oft viele Menschen auf der Straße, sodass Gruppenaufnahmen in der Regel zulässig sind, solange keine einzelne Person besonders hervorgehoben wird. Weitwinkelaufnahmen von Demonstrationszügen oder Versammlungen sind erlaubt, da hier das Ereignis selbst im Mittelpunkt steht.
3.2. Wann sind Demonstranten kein Beiwerk mehr?
- Nahaufnahmen einzelner Demonstranten, die Gesichtszüge und Emotionen erkennbar machen.
- Personen mit eindeutigen politischen Botschaften, z. B. durch Plakate oder Banner.
- Bilder, die eine einzelne Person in einem problematischen oder diffamierenden Kontext zeigen.
3.3. Rechtsprechung zur Demonstrationsfotografie
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 28.02.2019, Az. 1 BvR 911/18) entschied, dass Demonstranten ein gewisses Maß an Anonymität erwarten dürfen. Ein Klima der Überwachung könne Menschen davon abhalten, ihr Demonstrationsrecht wahrzunehmen.
Das OLG Stuttgart (Urteil vom 17.12.2020, Az. 4 U 120/20) bestätigte, dass eine Nahaufnahme eines einzelnen Demonstranten ohne Zustimmung problematisch ist, wenn das Bild eine politische Botschaft vermittelt, die der Betroffene nicht mittragen möchte.
3.4. Besonderheit: Polizei und Gegendemonstranten
Für Polizisten gelten andere Regeln, da sie als Personen des Zeitgeschehens betrachtet werden können. Aufnahmen von Polizisten im Einsatz sind häufig zulässig, sofern sie nicht in ihrer Privatsphäre verletzt werden.
Ebenso gelten für Gegendemonstranten spezielle Regelungen, insbesondere wenn ihre Gesichter klar erkennbar sind und das Bild eine politische oder gesellschaftliche Aussage transportiert.
Ob eine Person Beiwerk ist, hängt stark vom Bildaufbau, dem Kontext und der Verwendung der Aufnahme ab. Während Übersichtsaufnahmen von Veranstaltungen, Straßen oder Gebäuden meist unproblematisch sind, gelten Nahaufnahmen und kommerzielle Nutzungen als kritisch.
Die Rechtsprechung zeigt, dass die Gerichte tendenziell zugunsten des Persönlichkeitsschutzes urteilen, insbesondere wenn Bilder ohne Zustimmung veröffentlicht wurden.
Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte daher im Zweifelsfall eine Einwilligung einholen oder Gesichter unkenntlich machen, insbesondere bei politischen Veranstaltungen oder Demonstrationen, um mögliche rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Werden Personen als Beiwerk auch in Gruppenfotos betrachtet?
Die „Beiwerk-Regelung“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG erlaubt es, Personen ohne deren Einwilligung auf Fotos oder Videos abzubilden, sofern sie nur eine nebensächliche Rolle spielen. Eine besondere rechtliche Herausforderung ergibt sich bei Gruppenfotos: Gilt eine einzelne Person innerhalb einer größeren Gruppe noch als Beiwerk oder nicht?
Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab, darunter die Größe der Gruppe, die Erkennbarkeit der einzelnen Personen, der Verwendungszweck des Bildes sowie der Zusammenhang, in dem es veröffentlicht wird.
1. Gruppenfotos und die „Beiwerk“-Regelung: Grundsätzliche Abgrenzung
Nicht jede auf einem Gruppenfoto abgebildete Person kann sich auf die „Beiwerk“-Regelung berufen. Die entscheidende Frage ist:
- Ist die einzelne Person für die Bildaussage wesentlich oder würde das Bild ohne sie unverändert bleiben?
- Sind die abgebildeten Personen nur ein nebensächlicher Teil der Aufnahme?
Das bedeutet, dass nicht jedes Gruppenbild automatisch unter die „Beiwerk“-Regelung fällt. Vielmehr hängt es von der Bildgestaltung und dem Kontext der Aufnahme ab.
2. Wann gelten Personen in Gruppenfotos als Beiwerk?
2.1. Weitwinkelaufnahmen mit vielen Personen
Wenn eine große Gruppe von Menschen auf einem Foto zu sehen ist und keine einzelne Person erkennbar heraussticht, werden die abgebildeten Personen eher als Beiwerk betrachtet.
Beispiele für zulässige Gruppenfotos
- Ein Konzertfoto, das das gesamte Publikum zeigt, ohne eine einzelne Person hervorzuheben.
- Eine Luftaufnahme eines Stadtfestes, bei der hunderte Menschen zu sehen sind.
- Ein Foto einer Demonstration, das die gesamte Menschenmenge abbildet.
Hierbei ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass sich eine einzelne Person erfolgreich auf das Recht am eigenen Bild berufen kann, da keine spezifische Identifizierbarkeit gegeben ist.
Rechtsprechung:
Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 26.06.2019, Az. 2-03 O 417/18) entschied, dass eine Person, die sich auf einem Gruppenbild mit hunderten Teilnehmern befand, kein individuelles Recht auf Löschung geltend machen konnte.
2.2. Gruppenszenen mit zufällig anwesenden Personen
Wenn eine Aufnahme eine Gruppe von Menschen zeigt, bei der die wesentliche Bildaussage nicht durch die Individuen bestimmt wird, können die Personen ebenfalls als Beiwerk betrachtet werden.
Beispiele für zulässige Aufnahmen
- Ein Foto eines Gebäudes oder einer Sehenswürdigkeit, vor der zufällig einige Touristen stehen.
- Ein Bild eines Fußballspiels, bei dem Zuschauer in der Tribüne zu sehen sind.
- Ein Straßenbild, das Passanten zeigt, ohne dass sie im Mittelpunkt stehen.
Rechtsprechung:
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 24.05.2018, Az. 4 HK O 4981/18) stellte klar, dass Menschen, die sich zufällig im öffentlichen Raum aufhalten und keine zentrale Bedeutung für das Bild haben, nicht automatisch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sind.
3. Wann sind Personen in Gruppenfotos kein Beiwerk mehr?
3.1. Wenn einzelne Personen hervorgehoben werden
Sobald einzelne Personen klar erkennbar im Vordergrund eines Gruppenfotos stehen oder durch Bildgestaltung besonders hervorgehoben werden, fällt das „Beiwerk“-Privileg weg.
Beispiele für unzulässige Gruppenfotos ohne Einwilligung
- Ein Gruppenbild einer Hochzeitsgesellschaft, bei dem die Brautleute klar im Fokus stehen.
- Eine Schulklasse, die für ein Abschlussfoto posiert.
- Ein Gruppenbild eines Unternehmens für eine Werbekampagne.
Rechtsprechung:
Das Landgericht München I (Urteil vom 19.10.2017, Az. 27 O 19372/17) entschied, dass Gruppenfotos von Betriebsveranstaltungen nicht ohne die Zustimmung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden dürfen, da die betroffenen Mitarbeiter klar erkennbar und zentral für die Bildaussage waren.
3.2. Wenn das Bild für Werbezwecke genutzt wird
Ein Gruppenfoto ist besonders problematisch, wenn es für kommerzielle oder werbliche Zwecke verwendet wird. Selbst wenn die abgebildeten Personen nur ein Teil der Gruppe sind, muss für eine kommerzielle Nutzung eine Einwilligung eingeholt werden.
Beispiel:
Ein Unternehmen fotografiert sein Mitarbeiterteam und verwendet das Bild für eine Werbekampagne auf seiner Website. Die Mitarbeiter sind zwar eine Gruppe, aber da das Bild gezielt für Werbung genutzt wird, benötigen die abgebildeten Personen eine schriftliche Einwilligung.
Rechtsprechung:
Das Bundesgerichtshof-Urteil „Fraport“ (VI ZR 144/07) stellt klar, dass Personen, die auf Gruppenbildern in kommerziellem Kontext erscheinen, nicht automatisch auf die „Beiwerk“-Regelung verwiesen werden können.
3.3. Wenn das Bild eine Aussage über die Person trifft
Auch wenn eine Person innerhalb einer Gruppe fotografiert wird, kann die Veröffentlichung unzulässig sein, wenn das Bild eine individuelle Bedeutung oder eine negative Wirkung auf die abgebildete Person hat.
Beispiele für unzulässige Gruppenfotos ohne Einwilligung
- Eine Nahaufnahme einer Gruppe von Demonstranten, bei der einzelne Personen klar zu erkennen sind.
- Ein Bild einer Belegschaft mit dem Untertitel „Unser Team für die Zukunft“ – wenn einzelne Mitarbeiter nicht mehr im Unternehmen tätig sind.
- Ein Gruppenfoto von Partybesuchern, das später für eine kritische Berichterstattung genutzt wird („Exzessive Partyszene in Berlin“).
Rechtsprechung:
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 17.12.2020, Az. 4 U 120/20) entschied, dass ein Gruppenfoto von Demonstranten nicht ohne weiteres veröffentlicht werden darf, wenn es eine politische Aussage transportiert, die nicht von allen Beteiligten gewollt ist.
4. Fazit
Personen in Gruppenbildern können nur dann als Beiwerk betrachtet werden, wenn sie innerhalb einer großen Menge nicht individuell erkennbar oder nicht wesentlich für die Bildaussage sind.
Zulässige Gruppenbilder ohne Einwilligung:
✅ Übersichtsaufnahmen von Großveranstaltungen (Konzerte, Festivals, Demonstrationen).
✅ Weitwinkelaufnahmen von Stadtansichten mit Passanten.
✅ Bilder von öffentlichen Plätzen mit vielen Menschen.
Nicht zulässige Gruppenbilder ohne Einwilligung:
❌ Gruppenbilder mit identifizierbaren Personen, die klar erkennbar im Mittelpunkt stehen.
❌ Gruppenfotos für Werbezwecke (z. B. Teamfotos auf Unternehmenswebsites).
❌ Nahaufnahmen von Personen bei Demonstrationen, Kundgebungen oder anderen Veranstaltungen mit politischer Aussage.
Die Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte zunehmend die Persönlichkeitsrechte schützen, wenn einzelne Personen in Gruppenbildern klar erkennbar sind oder das Bild in einem unerwarteten Kontext verwendet wird. Wer Bilder veröffentlicht, sollte daher genau prüfen, ob eine Einwilligung erforderlich ist.
Wenn sich Personen absichtlich ins Bild drängen – Dürfen diese Aufnahmen veröffentlicht werden?
Die Frage, ob eine Person fotografiert oder gefilmt werden darf, wenn sie sich absichtlich in das Bild drängt, ist ein Sonderfall im Fotorecht. Die zentrale rechtliche Grundlage bleibt das Recht am eigenen Bild nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG), das grundsätzlich vorschreibt, dass Aufnahmen von Personen nicht ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden dürfen.
Allerdings gibt es Ausnahmen, die in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet werden. Maßgeblich sind die Fragen:
- Wurde die Person absichtlich und bewusst Teil der Aufnahme?
- Ist sie sich der Kamera offensichtlich bewusst?
- Muss sich der Fotograf darauf einlassen oder kann er sie ignorieren?
- Handelt es sich um eine Provokation oder eine scherzhafte Handlung?
Diese Aspekte spielen eine wichtige Rolle bei der Frage, ob die Aufnahme veröffentlicht werden darf oder ob das Persönlichkeitsrecht der Person verletzt wird.
1. Juristische Einordnung: Absichtliches Drängen ins Bild als „konkludente Einwilligung“?
Eine Person, die sich absichtlich in eine Kameraaufnahme drängt, könnte in bestimmten Fällen als jemand betrachtet werden, der stillschweigend seine Einwilligung gibt.
1.1. Was ist eine konkludente Einwilligung?
Eine Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent (also stillschweigend durch Verhalten) erteilt werden. Das bedeutet, dass eine Person durch ihr bewusstes Handeln zu erkennen gibt, dass sie mit der Aufnahme einverstanden ist.
Rechtlich gesehen kann dies in zwei Konstellationen vorkommen:
- Wenn eine Person sich wissentlich vor eine Kamera stellt und aktiv posiert, beispielsweise bei Interviews, öffentlichen Aufnahmen oder Selfies mit fremden Fotografen.
- Wenn eine Person bewusst in eine laufende Aufnahme läuft, um beispielsweise Aufmerksamkeit zu erregen oder einen Scherz zu machen.
1.2. Rechtsprechung zur konkludenten Einwilligung
Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 29.05.2018, Az. 15 U 34/18) entschied, dass eine Person, die sich bewusst in das Bild einer laufenden Kamera stellte und dabei in die Kamera schaute, keinen Unterlassungsanspruch geltend machen konnte. Das Gericht stellte fest, dass der Betroffene sich der Kamera offensichtlich bewusst war und sich freiwillig exponierte.
Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 21.01.2020, Az. 2-03 O 320/19) entschied jedoch anders: Eine Person, die sich auf einer Live-TV-Übertragung in den Bildhintergrund drängte und nachträglich negativ in den Medien dargestellt wurde, konnte sich erfolgreich auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen. Das Gericht erklärte, dass eine „flüchtige Einblendung“ nicht automatisch als Einwilligung gedeutet werden könne, insbesondere wenn die Nutzung des Bildes über den ursprünglichen Kontext hinausging.
Ergebnis der Rechtsprechung:
- Kurzzeitiges „Fotobombing“ oder unbewusstes Hineinlaufen in eine Szene ist keine stillschweigende Einwilligung.
- Bewusstes Posieren in die Kamera wird jedoch oft als konkludente Einwilligung gewertet.
- Wenn das Bild später in einem anderen Kontext oder negativ genutzt wird, kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen.
2. Sonderfall: „Fotobombing“ und scherzhaftes Drängen ins Bild
Der Begriff „Fotobombing“ bezeichnet das bewusste und oft scherzhafte Drängen in eine Aufnahme, sei es bei Fotografien oder Videos. Hier stellt sich die Frage, ob der „Fotobomber“ seine Rechte geltend machen kann.
2.1. Darf das Foto eines „Fotobombers“ veröffentlicht werden?
Hier gilt:
- Wenn die Person durch ihr eigenes Verhalten absichtlich ins Bild tritt, um fotografiert zu werden, kann man davon ausgehen, dass sie mit der Aufnahme einverstanden ist.
- Wenn die Person jedoch eine peinliche oder diffamierende Situation schafft, kann eine unautorisierte Veröffentlichung problematisch sein.
2.2. Rechtsprechung zum „Fotobombing“
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 05.06.2017, Az. 324 O 36/17) entschied, dass ein Mann, der sich scherzhaft in ein Pressefoto drängte und daraufhin als „lustiger Partycrasher“ in Boulevardmedien auftauchte, sich nicht gegen die Veröffentlichung wehren konnte. Das Gericht stellte fest, dass sein Verhalten eine konkludente Einwilligung darstellte, da er die Kamera aktiv suchte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 15.09.2021, Az. 16 U 243/20) sah dies jedoch differenzierter: Eine Frau, die sich unabsichtlich in eine Fotografie einer Preisverleihung drängte und daraufhin als „Paparazzi-Opfer“ in einem Artikel verwendet wurde, konnte die Löschung des Bildes verlangen.
3. Wenn Personen sich in Live-Übertragungen drängen
Eine besondere Konstellation ergibt sich, wenn Personen sich absichtlich in Live-Übertragungen oder Presseaufnahmen drängen.
3.1. Beispiele für Live-Übertragungen mit unerwarteten Eindringlingen
- Personen, die sich in Interviews oder Nachrichtenaufzeichnungen drängen.
- Fans, die absichtlich während Sportübertragungen ins Bild springen.
- Demonstranten, die sich gezielt in Fernsehaufnahmen begeben, um eine politische Botschaft zu setzen.
3.2. Gerichtliche Entscheidungen zu Live-Übertragungen
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 28.02.2019, Az. 1 BvR 911/18) entschied, dass Demonstranten, die sich bewusst in eine Live-Übertragung begeben, nicht automatisch eine umfassende Einwilligung zur späteren Nutzung ihrer Bilder geben. Die Richter erklärten, dass eine kurzfristige mediale Präsenz nicht gleichbedeutend mit einer generellen Veröffentlichungserlaubnis sei.
Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 17.12.2020, Az. 4 U 120/20) urteilte jedoch, dass eine Person, die sich bewusst in eine Nachrichtensendung stellte und in die Kamera winkte, keine Löschung des Bildmaterials verlangen konnte. Die Entscheidung basierte darauf, dass die Person absichtlich den öffentlichen Fokus suchte.
4. Wann ist eine Veröffentlichung unzulässig?
Selbst wenn sich eine Person absichtlich ins Bild drängt, kann die Veröffentlichung unzulässig sein, wenn:
- Die Person durch die Art der Veröffentlichung bloßgestellt oder lächerlich gemacht wird.
- Das Bild in einem anderen als dem ursprünglichen Kontext verwendet wird.
- Die Person in einer peinlichen oder diffamierenden Situation gezeigt wird.
In solchen Fällen kann ein Unterlassungs- oder Löschungsanspruch nach § 823 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) bestehen.
Das absichtliche Drängen in eine Kameraaufnahme kann unter bestimmten Umständen als konkludente Einwilligung gewertet werden, insbesondere wenn die Person sich bewusst in den Fokus begibt und die Kamera sucht.
Aber:
- Ein kurzer Moment in einer Live-Übertragung ist nicht automatisch eine Einwilligung zur späteren Verwendung.
- „Fotobombing“ oder scherzhaftes Ins-Bild-Drängen kann je nach Kontext als Einwilligung gewertet werden, besonders wenn die Person die Kamera bewusst aufsucht.
- Die Rechtsprechung zeigt, dass der Kontext der Nutzung entscheidend ist – eine Person darf nicht bloßgestellt oder ohne Zusammenhang mit der ursprünglichen Situation veröffentlicht werden.
Daher sollte bei der Veröffentlichung solcher Bilder oder Videos stets eine Einzelfallprüfung erfolgen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Kann ich solche Bilder in sozialen Medien teilen?
Die Frage, ob man Fotos von Personen in sozialen Medien wie Facebook, Instagram, TikTok oder Twitter/X ohne deren Einwilligung veröffentlichen darf, hängt vom Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen ab. Grundsätzlich greift hier das Recht am eigenen Bild nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG), das besagt, dass Personen nur mit ihrer Zustimmung abgebildet werden dürfen.
Aber: Es gibt Ausnahmen, wie die „Beiwerk-Regelung“ oder das „öffentliche Interesse“ nach § 23 KUG. Doch auch wenn eine Ausnahme vorliegt, heißt das nicht automatisch, dass das Bild in sozialen Netzwerken geteilt werden darf. Plattformen wie Facebook, Instagram und TikTok sind kommerzielle Anbieter – und die Rechtsprechung hat für die Verbreitung von Bildern auf diesen Plattformen oft strengere Maßstäbe angelegt.
1. Veröffentlichung in sozialen Medien – Rechtliche Grundlagen
Die Veröffentlichung von Fotos in sozialen Medien unterscheidet sich von der klassischen Presseberichterstattung oder privaten Fotografie. Grund dafür ist:
- Öffentliche Reichweite: Fotos in sozialen Netzwerken verbreiten sich unkontrolliert.
- Speicherung und Weiterverbreitung: Plattformen wie Facebook speichern Bilder langfristig, was Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen hat.
- Algorithmen und Suchmaschinen: Bilder in sozialen Netzwerken sind oft auffindbar und können Jahre später noch in Suchergebnissen erscheinen.
1.1. Rechtsprechung zur Veröffentlichung in sozialen Netzwerken
Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 22.06.2017, Az. 16 U 255/16) entschied, dass die Veröffentlichung eines Fotos auf Facebook eine weitreichendere Wirkung als die bloße Aufnahme oder private Nutzung hat. Daher gelten höhere Schutzmaßstäbe.
Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 21.01.2020, Az. 2-03 O 320/19) entschied zudem, dass eine Frau, die unbewusst in den Hintergrund eines Instagram-Fotos geriet, gegen die Veröffentlichung vorgehen konnte. Das Gericht argumentierte, dass soziale Netzwerke eine große Viralität aufweisen und eine Abbildung ohne Zustimmung hier stärker ins Gewicht fällt als etwa eine Veröffentlichung in einer Zeitung.
2. Wann dürfen Fotos ohne Einwilligung in sozialen Medien geteilt werden?
Es gibt einige Fälle, in denen Fotos von Personen auch ohne deren Zustimmung geteilt werden können. Diese basieren auf den Ausnahmen nach § 23 KUG.
2.1. „Beiwerk“-Regelung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG
Ein Bild darf auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn die abgebildeten Personen nur Beiwerk sind. Das bedeutet:
Zulässig: Ein Foto eines Gebäudes oder einer Sehenswürdigkeit, auf dem sich zufällig Passanten befinden.
Zulässig: Ein Weitwinkelbild von einem Festival oder einer Demonstration, in dem einzelne Personen nicht dominieren.
Aber: Die „Beiwerk“-Regelung greift in sozialen Netzwerken nicht immer.
Das LG Frankfurt (Urteil vom 24.09.2020, Az. 2-03 O 274/19) entschied, dass ein Festivalfoto, das auf Facebook geteilt wurde, nicht unter die „Beiwerk“-Regelung fiel, da die betroffene Person klar erkennbar war und die Veröffentlichung in einem kommerziellen Umfeld stattfand.
2.2. Personen der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
Öffentliche Personen wie Politiker, Prominente oder bekannte Persönlichkeiten dürfen in sozialen Netzwerken grundsätzlich ohne Einwilligung abgebildet werden, wenn sie im Rahmen ihrer öffentlichen Tätigkeit fotografiert wurden.
Zulässig: Ein Foto von einer Pressekonferenz mit einem Politiker.
Nicht zulässig: Ein Prominenter im privaten Umfeld (z. B. beim Einkaufen).
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 05.06.2017, Az. 324 O 36/17) entschied, dass ein Fußballspieler, der privat in einem Restaurant fotografiert wurde, sich gegen die Veröffentlichung auf Instagram wehren konnte.
2.3. Große Menschenansammlungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG
Wenn eine größere Gruppe von Menschen auf einer Veranstaltung fotografiert wird, darf das Bild veröffentlicht werden, solange keine einzelne Person im Fokus steht.
Zulässig: Ein Foto einer Demonstration mit hunderten Teilnehmern.
Nicht zulässig: Eine Nahaufnahme eines einzelnen Demonstranten mit erkennbarer Gesichtszüge.
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 17.12.2020, Az. 4 U 120/20) entschied, dass eine Nahaufnahme eines Demonstranten nicht ohne Einwilligung auf Twitter geteilt werden durfte, da sie eine politische Meinung transportierte.
3. Wann ist eine Veröffentlichung in sozialen Netzwerken unzulässig?
Auch wenn eine Person möglicherweise „Beiwerk“ ist oder sich absichtlich ins Bild gedrängt hat, kann die Veröffentlichung unzulässig sein, wenn:
- Die Person erkennbar ist und der Verwendungszweck nicht vorhersehbar war.
- Das Bild in einem anderen als dem ursprünglichen Kontext genutzt wird.
- Die Person durch die Veröffentlichung bloßgestellt oder lächerlich gemacht wird.
- Das Bild für Werbung oder kommerzielle Zwecke genutzt wird.
3.1. Unzulässige Veröffentlichungen – Gerichtsurteile
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 24.11.2009, Az. 27 O 663/08) entschied, dass eine Straßenmusikerin, die während eines Festivals fotografiert wurde, gegen die Veröffentlichung auf einer kommerziellen Instagram-Seite vorgehen konnte.
Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 15.09.2021, Az. 16 U 243/20) stellte klar, dass eine Frau, die zufällig auf einem Werbebild erschien, eine Unterlassung durchsetzen konnte, da sie nicht in einen kommerziellen Kontext geraten wollte.
4. Welche Strafen drohen bei unzulässiger Veröffentlichung?
Wer Bilder von erkennbaren Personen ohne Einwilligung in sozialen Medien teilt, kann mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
- Unterlassungsansprüche: Die betroffene Person kann verlangen, dass das Bild gelöscht wird.
- Schadensersatz: Nach § 823 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG können Betroffene Schadensersatz verlangen.
- Abmahnungen: Eine unerlaubte Veröffentlichung kann zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.
- Geldstrafen: In schweren Fällen kann eine Klage eingereicht werden, insbesondere wenn das Bild eine Person bloßstellt.
Das Landgericht München I (Urteil vom 24.05.2018, Az. 4 HK O 4981/18) verurteilte einen Blogger zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, weil er ein Foto einer Frau ohne Zustimmung auf Facebook gepostet hatte.
5. Fazit: Wann darf ich Bilder in sozialen Medien teilen?
✅ Zulässig, wenn:
- Die abgebildeten Personen nur Beiwerk sind.
- Das Bild eine öffentliche Veranstaltung zeigt.
- Eine konkludente Einwilligung (z. B. durch bewusstes Posen) vorliegt.
- Es sich um eine Person des öffentlichen Lebens handelt (aber nur in beruflichem Kontext).
❌ Nicht zulässig, wenn:
- Einzelpersonen klar erkennbar und identifizierbar sind.
- Die Person sich gegen die Veröffentlichung ausspricht.
- Das Bild eine negative oder unangenehme Situation zeigt.
- Das Bild in einem neuen, unerwarteten Kontext erscheint.
In sozialen Netzwerken gelten strenge Maßstäbe, weil Bilder dort schnell viral gehen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich vorher eine Einwilligung einholen oder auf Anonymisierung (Verpixelung) setzen.
Was bedeutet Identifizierbarkeit der Personen?
Die Identifizierbarkeit einer Person ist ein entscheidendes Kriterium im Fotorecht und Datenschutzrecht. Sie bestimmt, ob eine Person auf einem Foto oder Video so erkennbar ist, dass sie sich auf ihr Recht am eigenen Bild (§ 22 Kunsturhebergesetz – KUG) oder auf den Datenschutz (Art. 4 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) berufen kann.
1. Definition der Identifizierbarkeit
Eine Person gilt als identifizierbar, wenn sie auf einem Bild oder Video durch bestimmte Merkmale erkannt werden kann. Dies kann auf zwei Wegen erfolgen:
- Direkte Identifikation → Die Person ist klar erkennbar (z. B. Gesicht sichtbar).
- Indirekte Identifikation → Die Person kann durch andere Merkmale erkannt werden (z. B. Kleidung, Tätowierungen, Körperhaltung oder Kontext).
1.1. Welche Merkmale machen eine Person identifizierbar?
Direkte Identifikationsmerkmale
- Gesichtszüge (auch bei Teilverdeckung oder seitlicher Aufnahme).
- Auffällige Körpermerkmale wie Narben, Muttermale oder Geburtsfehler.
- Haarfarbe oder Frisur, wenn sie besonders markant ist.
- Auffällige Mimik oder Gestik, z. B. eine charakteristische Art zu stehen oder zu gehen.
Indirekte Identifikationsmerkmale
- Besondere Kleidung, z. B. eine auffällige Jacke mit Namensaufdruck.
- Tätowierungen oder Piercings, die einzigartig sind und auf eine Person schließen lassen.
- Der Kontext, z. B. ein Arbeitsplatz, ein Vereinsumfeld oder eine bekannte Örtlichkeit.
- Begleitpersonen, wenn die Identität durch diese erschlossen werden kann.
- Metadaten und Bildunterschriften, die Hinweise zur Identität liefern.
1.2. Reicht es aus, wenn eine Person nur durch Kleidung oder Tätowierungen erkennbar ist?
Ja, eine Person kann auch dann als identifizierbar gelten, wenn sie nicht direkt im Bild zu erkennen ist, aber durch besondere Merkmale identifiziert werden kann.
Relevante Urteile
Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27.03.2019, Az. 6 C 2.18)
→ Eine Person war auf einem Pressefoto in einem Werkstattraum zu sehen, jedoch ohne Gesicht. Da sie über ihre besondere Arbeitskleidung und den Kontext identifiziert werden konnte, galt sie als erkennbar.
Landgericht Berlin (Urteil vom 20.12.2011, Az. 27 O 455/11)
→ Eine Person, deren Gesicht nicht sichtbar war, konnte durch ihr besonderes Tattoo identifiziert werden. Das Gericht entschied, dass Tätowierungen als individuelles Erkennungsmerkmal ausreichen.
Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 10.05.2017, Az. 15 U 106/16)
→ Auch die Umgebung kann eine Identifizierbarkeit herstellen. Eine Person wurde auf einem Bild ohne erkennbares Gesicht gezeigt, aber weil das Foto an ihrem Arbeitsplatz aufgenommen wurde, war sie eindeutig identifizierbar.
Ergebnis:
Ja, eine Person kann allein durch Kleidung, Tattoos oder den Kontext identifizierbar sein – insbesondere dann, wenn diese Merkmale einzigartig sind.
2. Praxisbeispiele für Identifizierbarkeit
2.1. Gruppenfotos und Identifizierbarkeit
✅ Nicht identifizierbar:
- Eine Luftaufnahme einer Demonstration mit tausenden Menschen.
- Eine Konzertaufnahme, bei der keine Einzelperson klar hervorsticht.
❌ Identifizierbar:
- Ein Gruppenfoto einer Firma mit erkennbaren Mitarbeitern.
- Ein Abschlussfoto einer Schulklasse mit sichtbaren Gesichtern.
- Eine Sportmannschaft mit Trikots, auf denen Namen oder Nummern sichtbar sind.
Urteil:
Landgericht Köln (Urteil vom 05.07.2019, Az. 28 O 314/18) entschied, dass ein Gruppenfoto von Mitarbeitenden nicht ohne Zustimmung veröffentlicht werden durfte, weil sie klar erkennbar waren.
2.2. Identifizierbarkeit auf Social Media
Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram oder TikTok verschärfen die Identifizierbarkeit, weil:
- Bilder mit Gesichtserkennungstechnologien analysiert werden können.
- Kommentare oder Hashtags zusätzliche Informationen liefern.
- Standortdaten und Markierungen oft auf eine bestimmte Person hinweisen.
✅ Nicht identifizierbar:
- Eine unscharfe Aufnahme einer Menschenmenge.
- Ein Bild ohne Metadaten oder Bildbeschreibung.
❌ Identifizierbar:
- Ein Bild mit Standortangabe oder Namensnennung.
- Eine Nahaufnahme von jemandem mit einem einzigartigen Tattoo oder einer besonderen Jacke.
Urteil:
Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 15.09.2021, Az. 16 U 243/20)
→ Eine Frau wurde auf Instagram auf einer Partyfoto erkannt. Weil sie durch den Kontext und Markierungen identifizierbar war, musste das Bild gelöscht werden.
2.3. Identifizierbarkeit auf Konzerten und Festivals
✅ Nicht identifizierbar:
- Weitwinkelaufnahmen eines Festivals mit großem Publikum.
- Ein Bild einer Bühne, auf dem die Zuschauer nur als Silhouetten erscheinen.
❌ Identifizierbar:
- Ein Konzertbesucher in der ersten Reihe, der direkt in die Kamera schaut.
- Eine Person mit auffälligem Kostüm oder einer Jacke mit Namensaufdruck.
Urteil:
Landgericht München I (Urteil vom 24.05.2018, Az. 4 HK O 4981/18)
→ Ein Festivalbesucher, der auf einem Werbeplakat erschien, war identifizierbar. Da er nicht zugestimmt hatte, war die Veröffentlichung unzulässig.
2.4. Identifizierbarkeit auf Demonstrationen
✅ Nicht identifizierbar:
- Eine Weitwinkelaufnahme einer Demonstration mit tausenden Teilnehmern.
❌ Identifizierbar:
- Eine Nahaufnahme eines Demonstranten mit einem eindeutigen Plakat.
- Eine Person mit einer markanten Tätowierung oder einem bestimmten politischen Symbol auf ihrer Kleidung.
Urteil:
Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 17.12.2020, Az. 4 U 120/20)
→ Ein Demonstrant, der ein Plakat mit einer politischen Botschaft hielt, konnte gegen die Veröffentlichung seines Bildes vorgehen, da er dadurch identifizierbar war.
3. Rechtliche Konsequenzen bei unzulässiger Identifizierbarkeit
Wenn eine Person auf einem Foto identifizierbar ist und keine rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung besteht, kann sie:
- Eine Unterlassungsklage einreichen (§ 823 BGB i.V.m. § 1004 BGB).
- Schadensersatz oder Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO fordern.
- Eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erwirken.
Urteil:
Landgericht München I (Urteil vom 24.05.2018, Az. 4 HK O 4981/18)
→ Ein Mann erhielt 5.000 € Schmerzensgeld, weil er ungewollt in einer Werbeanzeige identifizierbar war.
4. Fazit
- Eine Person ist identifizierbar, wenn sie durch Gesicht, Kleidung, Tattoos, Körperhaltung oder Kontext erkennbar ist.
- Es reicht aus, wenn Dritte durch Merkmale wie Kleidung oder Tätowierungen eine Identifizierung vornehmen können.
- Die Gerichte legen die Identifizierbarkeit weit aus – insbesondere in sozialen Netzwerken oder wenn das Bild in einem politischen oder geschäftlichen Kontext steht.
Wer Fotos veröffentlicht, sollte immer prüfen, ob die betroffenen Personen erkennbar sind – und im Zweifel eine Einwilligung einholen oder Gesichter unkenntlich machen.
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