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Persönliche Makler-Nachrichten auf Kleinanzeigen.de sind Spam

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer privat eine Wohnung auf „Kleinanzeigen.de“ anbietet, möchte nur echte Kaufinteressenten erreichen. Viele Inserenten schreiben daher deutlich in die Anzeige: „Keine Makleranfragen“. Genau in diesem Umfeld spielt die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 05.06.2025 (Az.: 33 O 10/25 KfH). Das Gericht stellt klar: Persönliche Nachrichten eines Maklers über das interne Postfach von „Kleinanzeigen.de“ sind unerlaubte Werbung und damit Spam, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt. Schon ein einziger Verstoß begründet einen Unterlassungsanspruch.

Der Sachverhalt – was genau passiert ist

Ein Verbraucher bot seine Wohnung auf „Kleinanzeigen.de“ zum Verkauf an. Im Anzeigentext stand unmissverständlich, dass Makleranfragen nicht gewünscht sind. Nur zwei Tage später erhielt er über das interne Postfach des Portals eine persönliche Nachricht. Absender war ein freier Mitarbeiter einer Immobilienmaklerin.

Die Nachricht zielte auf eine geschäftliche Anbahnung: Es wurde ein angeblicher Interessent mit Finanzierungsbestätigung genannt. Es wurden konkrete Provisionssätze genannt (3,57 %; im Alleinauftrag 3 % bei einer Laufzeit von einem Monat). Es wurde mit bereits verkauften Objekten und Referenzen geworben. Und es wurde aktiv um Rückruf gebeten.

Der Inserent hatte zu keinem Zeitpunkt in den Erhalt solcher Nachrichten eingewilligt – im Gegenteil: Er hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er keine Makleranfragen wünscht. Er wehrte sich gegen die Nachricht.

Rechtliche Einordnung: Warum ist das Werbung?

Werbung ist jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Die Nachricht war exakt darauf ausgerichtet:

  • Sie bot eine Maklerdienstleistung an (Vermittlung eines Käufers).
  • Sie nannte konkrete Konditionen (Provisionshöhe, Laufzeit).
  • Sie verwies auf Referenzen zur Vertrauensbildung.
  • Sie forderte aktiv zur Kontaktaufnahme auf.

Damit war die Nachricht ein klassisches Werbeanschreiben – nicht etwa eine neutrale Nachfrage oder ein rein redaktioneller Hinweis.

„Elektronische Post“ im Sinne des UWG: Persönliche Plattform-Nachrichten sind erfasst

Entscheidend ist der Kommunikationsweg. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG schützt vor unzumutbarer Belästigung durch Werbung mittels „elektronischer Post“. Der Begriff ist technikoffen und umfasst nicht nur E-Mails, sondern auch Nachrichten über Portale und Apps, also persönliche Nachrichten innerhalb von „Kleinanzeigen.de“. Eine solche Direktansprache landet im Posteingang des Nutzers, unterbricht seine Aufmerksamkeit und drängt sich auf – genau die Konstellation, die das Gesetz verhindern will, wenn keine Einwilligung vorliegt.

Keine Einwilligung, kein „Bestandskundenprivileg“, keine mutmaßliche Einwilligung

Eine Werbenachricht per elektronischer Post ist nur bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Daran fehlte es hier. Mehr noch: Der Empfänger hatte ausdrücklich festgelegt, dass Makleranfragen unerwünscht sind. Das schließt jede Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung aus.

Auch Ausnahmen griffen nicht:

  • Das „Bestandskundenprivileg“ ist nur bei E-Mail-Werbung gegenüber eigenen Kunden unter engen Voraussetzungen relevant; es passte hier offenkundig nicht.
  • Eine Ausnahme wegen eines „berechtigten Interesses“ kennt § 7 UWG im Bereich elektronischer Post gerade nicht.
  • Auch ein vermeintlicher Informationscharakter hilft nicht, wenn die Gesamtnachricht objektiv der Absatzförderung dient.

Zurechnung zur Maklerin: Freier Mitarbeiter genügt

Die Absenderin verteidigte sich damit, der Schreiber sei nur ein freier Mitarbeiter gewesen. Das ließ das Gericht nicht gelten. Maßgeblich war, dass der freie Mitarbeiter erkennbar „für die Maklerin“ auftrat und seine Tätigkeit dem Unternehmen zugutekam. Für die Zurechnung kommt es nicht darauf an, ob der Handelnde angestellt oder selbstständig ist, ob er im Büro der Maklerin sitzt oder von außen arbeitet. Entscheidend ist der Außenauftritt und die wirtschaftliche Einbindung. Das Gericht rechnete das Verhalten deshalb der Maklerin zu.

Praktische Konsequenz: Unternehmen haften auch für externe Kräfte, wenn diese für sie werbend auftreten. Wer freie Mitarbeiter einsetzt, muss für rechtmäßige Kommunikation sorgen – organisatorisch und durch klare Weisungen.

Organisationspflichten: „Ausreißer“ ist keine Entschuldigung

Die Maklerin berief sich darauf, es habe sich um ein Versehen gehandelt. Auch dies greift nicht. Bereits eine einzige unzulässige Nachricht löst den Unterlassungsanspruch aus. Unternehmen müssen durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass elektronische Werbung ohne Einwilligung versendet wird. Dazu gehören insbesondere:

  • klare interne Richtlinien gegen unaufgeforderte Direktansprachen,
  • Schulungen für Mitarbeiter und freie Mitarbeiter,
  • technische Vorgaben, die Massennachrichten oder Kaltakquise über Plattform-Postfächer unterbinden,
  • Freigabeprozesse und Stichprobenkontrollen,
  • Dokumentation von Einwilligungen, soweit überhaupt mit Direktnachrichten gearbeitet wird.

Wer solche Vorkehrungen nicht trifft, handelt auf eigenes Risiko. Der Hinweis auf einen „Ausreißer“ hilft nicht weiter, wenn Strukturen fehlen, die Rechtsverstöße verhindern sollen.

Unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG

Das Gericht würdigte die Nachricht als unzumutbare Belästigung:

  • Der Empfänger hatte unstreitig keine Einwilligung erteilt.
  • Er hatte ausdrücklich vorab klargestellt, dass Makleranfragen unerwünscht sind.
  • Die Ansprache diente kommerziellen Zwecken.
  • Der Kanal „persönliche Nachricht im Plattform-Postfach“ ist eine elektronische Post i.S.d. Gesetzes.

Damit lag eine unzulässige geschäftliche Handlung vor. Die Wiederholungsgefahr wird durch den Erstverstoß vermutet und kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

Bedeutung für die Praxis: Was Sie jetzt wissen und tun sollten

Für Verbraucher

  • Sie müssen unaufgeforderte Werbenachrichten auf „Kleinanzeigen.de“ nicht hinnehmen – erst recht nicht, wenn Sie „Keine Makleranfragen“ in der Anzeige stehen haben.
  • Reagieren Sie nicht in der Sache. Sichern Sie den Kommunikationsverlauf (Screenshots). Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Profil des Absenders.
  • Wir prüfen für Sie die Möglichkeit, einen Unterlassungsanspruch außergerichtlich und – falls nötig – gerichtlich durchzusetzen.

Für Makler

  • Unterlassen Sie Direktnachrichten an Plattform-Verkäufer ohne ausdrückliche, vorherige Einwilligung. Ein Hinweis „Kontakt erwünscht“ in der Anzeige ist nicht gleichbedeutend mit einer Werbeeinwilligung für Makler.
  • Schulen Sie alle Mitarbeiter und freien Mitarbeiter. Verbieten Sie Kaltakquise über Plattform-Postfächer.
  • Arbeiten Sie mit sauber dokumentierten Einwilligungen, wenn Sie ausnahmsweise per elektronischer Post werben möchten. Ohne Einwilligung sind PNs tabu.
  • Implementieren Sie Compliance: Richtlinie, Checkliste, Vier-Augen-Prinzip bei Kampagnen, regelmäßige Kontrollen.

Checkliste für rechtssichere Kommunikation auf Plattformen

  • Liegt eine ausdrückliche Einwilligung in elektronische Werbung vor?
  • Enthält die Anzeige irgendeinen Hinweis, der Makleranfragen ausschließt? Wenn ja: keine Kontaktaufnahme.
  • Dient die Nachricht objektiv der Absatzförderung? Wenn ja: Werbestatut beachten und ohne Einwilligung nicht versenden.
  • Sind freie Mitarbeiter eingebunden? Haben diese die Richtlinie gegen unaufgeforderte Werbung schriftlich anerkannt?

Fazit

Persönliche Nachrichten eines Maklers über das Postfach von „Kleinanzeigen.de“ sind ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers unzulässige Werbung. Das gilt erst recht, wenn der Inserent „Keine Makleranfragen“ in der Anzeige festgehalten hat. Unternehmen haften auch für freie Mitarbeiter. Ein „Ausreißer“ entschuldigt nicht. Wer Direktnachrichten als Werbekanal nutzt, riskiert Unterlassungsansprüche und Kosten.

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