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Payback-Punkte für verschreibungspflichtige Medikamente

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Payback-Punkte sind aus dem Alltag vieler Verbraucher kaum mehr wegzudenken. Ob beim Einkauf im Supermarkt, beim Tanken oder im Online-Handel – mit jeder Transaktion lässt sich ein kleines Bonusguthaben sammeln. Genau dieses System wurde nun einem Anbieter im Gesundheitsbereich zum Verhängnis.

Im Zentrum der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 12.10.2022 (Az.: 6 U 108/21) stand eine Smartphone-App, über die Nutzer bei teilnehmenden Apotheken Medikamente bestellen konnten – und für jede Vorbestellung 50 Payback-Punkte erhielten. Das entspricht einem geldwerten Vorteil von rund 0,50 EUR. Doch was harmlos klingt, birgt rechtlich Sprengkraft. Denn bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gelten strenge Preisvorgaben, die solche Bonussysteme nicht erlauben.

Das Gericht kam zu einem klaren Ergebnis: Die Punktevergabe verstößt gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung und ist wettbewerbswidrig.

Der Sachverhalt: Moderne App trifft strenges Preisrecht

Die Beklagte betrieb eine kostenlose App, mit der Verbraucher Medikamente und Gesundheitsprodukte bei teilnehmenden Apotheken vorbestellen konnten. Der Ablauf war einfach gehalten:

  1. App herunterladen
  2. Rezept oder Produkt fotografieren
  3. Abholtermin via Chat vereinbaren
  4. Abholung vor Ort oder Lieferung

Payback-Punkte als Anreiz

Für jede Nutzung der Vorbestellfunktion konnten Nutzer einmal täglich 50 Payback-Punkte sammeln. Dies wurde prominent auf der Website und in der App kommuniziert:

„Mit der Nutzung der Vorbestellfunktion der App kannst Du einmal am Tag 50 Payback-Punkte sammeln.“

Dabei spielte es keine Rolle, ob ein rezeptfreies oder ein rezeptpflichtiges Medikament bestellt wurde – die Punkte wurden immer gutgeschrieben. Entscheidend war allein die Nutzung der App zur Vorbestellung bei einer teilnehmenden Apotheke.

Der wirtschaftliche Wert der Punkte betrug 0,50 EUR pro Nutzung. Diese Vergünstigung wurde durch ein bekanntes Bonussystem gewährt, das an ein breites Netz von Kooperationspartnern angeschlossen ist.

Der rechtliche Hintergrund: Arzneimittelpreisverordnung und Wettbewerbsrecht

Die Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente

In Deutschland gilt für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine gesetzlich vorgeschriebene Preisbindung. Geregelt ist dies in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Diese schreibt vor, dass Apotheken verschreibungspflichtige Medikamente nur zum festen Preis abgeben dürfen. Rabattaktionen, Sonderangebote oder sonstige Vergünstigungen sind nicht erlaubt.

Ziel der Preisbindung

Zweck der Regelung ist es, die flächendeckende und gleichwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten. Der Preis soll überall gleich sein, unabhängig davon, ob die Apotheke in der Großstadt oder auf dem Land liegt. Eine Rabattierung würde den Wettbewerb verzerren und kleinere Apotheken gefährden.

Wettbewerbsrechtliche Relevanz

Ein Verstoß gegen diese Preisbindung kann auch einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht (§ 3a UWG i.V.m. AMPreisV) darstellen. Der Gesetzgeber sieht in der Missachtung der Preisbindung einen unlauteren Wettbewerbsvorteil, den es zu unterbinden gilt.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe: Punktevergabe ist wettbewerbswidrig

Das OLG Karlsruhe stellte in seinem Urteil vom 12.10.2022 klar:
Die Gewährung von Payback-Punkten für die Vorbestellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel stellt einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung dar – und ist damit wettbewerbswidrig.

Kein Platz für Rabatte in der Arzneimittelpreisbindung

Das Gericht hielt fest, dass bereits jede wirtschaftlich vorteilhafte Zuwendung an den Erwerb eines preisgebundenen Arzneimittels die Preisbindung verletzt – unabhängig davon, ob der Preis selbst verändert wird:

„Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem niedrigeren Preis abgibt. [...] Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn dem Kunden gekoppelt mit dem Erwerb Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.“

Produktbezogene Werbung, nicht bloße Imagekampagne

Die Beklagte argumentierte, es handele sich um eine allgemeine Imagewerbung für teilnehmende Apotheken. Diese Argumentation ließ das Gericht nicht gelten. Denn:

  • Die Punkte wurden nicht für die Nutzung der App allgemein, sondern konkret für die Vorbestellung eines Medikaments vergeben.
  • Der Nutzer fotografierte ein Rezept, das zwingend verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft.
  • Die App leitete die Vorbestellung an eine beliebige teilnehmende Apotheke weiter – ohne dass der Kunde die Apotheke vorher kannte.

Das Gericht schlussfolgerte daher:

„Vielmehr ist die Gewährung von 50 Payback-Punkten einzig mit der Vorbestellung und der Einsendung der Fotografie eines Rezepts zum Zwecke der Vorbestellung an eine Apotheke verknüpft.“

Damit sei die Punktevergabe unmittelbar produktbezogen – und nicht erlaubt.

Keine Bagatellgrenze

Bemerkenswert: Das OLG Karlsruhe stellt klar, dass es auf die Höhe der Vergünstigung nicht ankommt. Auch kleine Vorteile – wie 50 Cent – reichen aus, um gegen die Preisbindung zu verstoßen.

Die wirtschaftliche Wirkung sei nicht zu relativieren. Entscheidend sei allein, dass dem Kunden im Zusammenhang mit dem Erwerb eines verschreibungspflichtigen Medikaments ein geldwerter Vorteil in Aussicht gestellt werde.

Konsequenzen der Entscheidung

Für App-Betreiber

Plattformanbieter, die Apotheken digital miteinander vernetzen, dürfen keine Payback-Punkte oder andere geldwerten Vorteile für die Bestellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel ausloben. Auch wenn die Punkte nicht direkt von der Apotheke gewährt werden, verstößt die gesamte Aktion gegen das Preisbindungsrecht.

Für Apotheken

Auch teilnehmende Apotheken sind rechtlich in der Verantwortung. Wer sich an einem System beteiligt, das eine unzulässige Vorteilsgewährung enthält, kann wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden – selbst wenn die Apotheke die Punkte nicht aktiv bewirbt.

Fazit: Ein klarer Verstoß mit Signalwirkung

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist ein weiteres deutliches Signal an die Branche: Payback-Punkte und ähnliche Bonussysteme haben im Bereich verschreibungspflichtiger Medikamente nichts verloren.

Die Preisbindung gilt strikt und umfassend – jede Form wirtschaftlicher Vergünstigung ist unzulässig, auch wenn sie in Form eines Bonusprogramms erfolgt.

Anbieter digitaler Gesundheitsplattformen und Apotheken sollten ihre Werbe- und Kundenbindungsmaßnahmen daher genau prüfen – und auf gesetzeskonforme Alternativen ausweichen.

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