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Pauschalierte Aufwandsentschädigungen in Werkverträgen

Angemessen hohe pauschalierte Aufwandsentschädigungen in Werkverträgen gelten auch, wenn noch keine Werksleistungen erbracht wurden
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Werkvertrages bei Kündigung eine pauschalierte Aufwandsentschädigung verlangt, so darf diese Pauschale nicht gegen §§ 308 Nr. 7 und 309 Nr. 5 BGB verstoßen, muss also angemessen sein. Diese Regelegung gilt auch für Fälle, in denen noch keine Werksleistungen erbracht wurden.

Hintergrund war die Kündigung eines Hausbauvertrages durch den Bauherrn. Werksleistungen waren bis zur Kündigung noch nicht vorgenommen worden. In den AGB des Bauvertrages war eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % des Gesamtvertragspreises vorgesehen.

Nach § 649 BGB, so das Gericht, stehe dem Unternehmen nach einer Kündigung eine Aufwandsentschädigung grundsätzlich zu, selbst wenn noch keine Leistungen erbracht wurden. Hierbei seien die Bestimmungen des § 308 Nr. 7 BGB (überhöhte Vergütung bei Vertragsabwicklung) analog anzuwenden, also auch dann, wenn noch gar keine Leistungen aus dem Werksvertrag erbracht worden wären (vgl. BGH, Az. VII ZR 301/82 und VII ZR 256/83).

Allerdings müsse der Gegenpartei auch bei Anwendung einer Pauschale eine Nachweismöglichkeit hinsichtlich evtl. niedrigerer Kosten des Unternehmens nach § 309 Nr. 5b BGB (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) grundsätzlich eingeräumt werden (vgl. BGH, Az. VII ZR 250/94). Dies schließe auch die Möglichkeit ein, zu belegen, dass dem Unternehmen gar kein Schaden entstanden sei (vgl. BGH, Az. VIII ZR 123/09).

In § 649 Satz 3 BGB wird diese Pauschale allerdings auf 5 % der noch nicht erbrachten Bauleistungen beschränkt, dies sei jedoch keine starre Vorgabe, sondern solle lediglich ermöglichen, dass Unternehmen nicht in jedem Fall eine genaue Abrechnung vorlegen müssten.

Grundlage dieser Pauschalberechnung seien die typischen Kosten dieser Werke (vgl. BGH, Az. VII ZR 175/05, III ZR 268/04; IV ZR 187/90 und VII ZR 256/83). Diesen Kosten stünden allerdings die Einsparungen sowie andere Einkunftsmöglichkeiten (dadurch, dass der Auftrag gekündigt wurde) gegenüber. Hierbei sei jedoch nur die „typische Sachlage“ bei einer Kündigung maßgeblich (vgl. BGH, Az. VII ZR 250/94, VII ZR 228/93 und VII ZR 256/83).

Da der Gesetzgeber keine klaren Richtlinien für jeden einzelnen Werkvertrag vorgegeben habe, sei die Tendenz in der Rechtsprechung ausschlaggebend, die eine 10-prozentige Pauschale zuließe (BGH, Az. VII ZR 175/05), eine 18-prozentige Aufwandsentschädigung jedoch als „äußerst zweifelhaft“ ansehe (BGH, Az. VII ZR 256/83).

Für die Berechnung der Pauschale sei allerdings der Nettopreis des Vertrages ausschlaggebend (BGH, Az. VII ZR 83/05). Dieser liege hier bei 17,85 %, sei also grenzwertig und müsse überprüft werden.

In der Praxis bedeutet dieses Urteil, dass bei Kündigung eines Werkvertrages (z.B. Bauvertrag) selbst dann eine Aufwandsentschädigung vom Bauherrn zu entrichten ist, wenn mit den Arbeiten noch gar nicht begonnen wurde, also auch noch keine Leistungen erbracht worden sind. Eine Pauschalierung ist auch in diesem Falle möglich, sie darf jedoch nicht unangemessen hoch sein. Die Angemessenheit richtet sich dabei nach den für dieses Werk üblichen Aufwand und liegt laut § 649 BGB bei 5 % (des Nettopreises des Vertrages). Angemessen können allerdings auch noch 10 % sein, nicht hingegen Pauschalen, die sich in einem Bereich von 17 % bewegen (d.s. ca. 15 % des Bruttopreises). Eine Prüfung von Klauseln zur Aufwandsentschädigung bei Kündigung sind im Falle der Pauschalisierung also dringend erforderlich.

BGH, Urteil vom 05.05.2011, Az. VII ZR 161/10

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