Pastiche und Sampling: Was das EuGH-Urteil Pelham für Musiker bedeutet

Sampling ist seit vielen Jahren ein rechtlicher und künstlerischer Brennpunkt. Kaum ein Fall hat diese Spannung zwischen Urheberrecht, Leistungsschutzrechten und Kunstfreiheit so deutlich gemacht wie der jahrzehntelange Rechtsstreit um das Musikstück „Metall auf Metall“ der Band Kraftwerk und den Titel „Nur mir“. Mit seiner Entscheidung in der Rechtssache C-590/23 | Pelham hat der Gerichtshof der Europäischen Union nun zentrale Leitlinien dazu formuliert, wie weit die Ausnahme für „Pastiches“ reicht und unter welchen Voraussetzungen Sampling ohne vorherige Zustimmung des Rechteinhabers zulässig sein kann.
Für die Praxis ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie betrifft nicht nur Musiker und Produzenten, sondern auch Labels, Verlage, Plattformen und letztlich jeden, der urheberrechtlich geschützte Elemente in einen neuen kreativen Kontext einbindet. Der Gerichtshof hat dabei keine generelle Freigabe für Sampling ausgesprochen. Er hat aber den Begriff des Pastiches so konkretisiert, dass sich besser beurteilen lässt, wann eine an sich in Urheber- oder Leistungsschutzrechte eingreifende Nutzung ausnahmsweise durch die Pastiche-Schranke gedeckt sein kann.
Wenn Sie kreativ arbeiten, Musik produzieren oder Rechte an Werken verwerten, sollten Sie diese Entscheidung kennen. Denn sie verschiebt die juristische Diskussion weg von schematischen Betrachtungen und hin zu einer inhaltlichen Prüfung des kreativen Dialogs mit dem übernommenen Material.
Warum die Entscheidung des EuGH so wichtig ist
Der Fall Pelham begleitet die deutsche und europäische Rechtsprechung seit über 20 Jahren. Ausgangspunkt war die Übernahme einer etwa zweisekündigen Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“, die elektronisch kopiert und in fortlaufender Wiederholung dem Stück „Nur mir“ unterlegt worden sein soll. Die Gründer von Kraftwerk sahen darin insbesondere eine Verletzung ihres Leistungsschutzrechts als Tonträgerhersteller.
Der Fall ist deshalb so bedeutsam, weil an ihm über Jahre hinweg grundlegende Fragen verhandelt wurden:
• Wie weit reicht der Schutz eines Tonträgerherstellers?
• Wann liegt bei Sampling überhaupt eine relevante Übernahme vor?
• Welche Rolle spielt die Kunstfreiheit?
• Kann ein Sample auch ohne Zustimmung verwendet werden, wenn es in einem neuen künstlerischen Zusammenhang steht?
Mit Wirkung ab dem 7. Juni 2021 wurde in Deutschland eine urheberrechtliche Schrankenregelung eingeführt, die Nutzungen zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches erlaubt. Da diese Regelung auf Unionsrecht beruht, musste geklärt werden, wie der Begriff „Pastiche“ unionsrechtlich zu verstehen ist. Genau dazu hat der EuGH nun Stellung genommen.
Der rechtliche Hintergrund: Sampling zwischen Schutzrecht und Kunstfreiheit
Sampling bedeutet, dass ein Ausschnitt aus einem bestehenden Tonträger entnommen und in eine neue musikalische Produktion oder einen neuen Tonträger integriert wird. Das kann sehr deutlich hörbar sein, aber auch stark verfremdet geschehen. Rechtlich ist Sampling heikel, weil dabei häufig nicht nur ein Werk im urheberrechtlichen Sinn betroffen ist, sondern auch das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers.
Gerade im Musikbereich reicht es also nicht aus, nur an das klassische Urheberrecht des Komponisten oder Textdichters zu denken. Auch der Klangträger selbst genießt rechtlichen Schutz. Wer ein konkretes Soundfragment übernimmt, bewegt sich deshalb schnell in einem rechtlich sensiblen Bereich.
Gleichzeitig ist Sampling ein anerkanntes künstlerisches Stilmittel. Es prägt seit Jahrzehnten verschiedene Musikrichtungen und ist Teil moderner Pop-, Hip-Hop- und Elektronikkultur. Das Recht steht daher vor der Aufgabe, Schutzinteressen der Rechteinhaber und Freiheitsinteressen der Kunst in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
Genau an dieser Stelle setzt die Ausnahme für Pastiches an.
Was ist ein „Pastiche“ überhaupt?
Der Begriff des Pastiches war lange unscharf. In der juristischen Diskussion wurde er zwar regelmäßig genannt, blieb aber inhaltlich schwer greifbar. Anders als Karikatur und Parodie war nicht ohne Weiteres klar, welche Formen kreativer Auseinandersetzung davon genau erfasst sind.
Der EuGH hat nun einen unionsrechtlichen Maßstab formuliert. Nach seiner Auslegung erfasst die Ausnahme für Pastiches Schöpfungen, die
• an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern
• gegenüber diesen Werken wahrnehmbare Unterschiede aufweisen
• einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen
• mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führen
Damit grenzt der Gerichtshof den Pastiche nicht nur über Ähnlichkeit ab, sondern zugleich über Differenz und kommunikativen Bezug. Ein Pastiche ist gerade keine schlichte Kopie. Er setzt voraus, dass ein bestehendes Werk oder einzelne seiner geschützten Elemente in wahrnehmbar abgewandelter Form aufgegriffen werden, um mit dem Vorbild einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Verdeckte Nachahmungen oder bloße Plagiate fallen nicht darunter.
Die Kernaussagen des EuGH in der Rechtssache C-590/23 | Pelham
Die Entscheidung enthält mehrere Aussagen, die für die Praxis besonders wichtig sind.
Sampling kann grundsätzlich unter die Pastiche-Ausnahme fallen
Der Gerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass die Ausnahme auch Nutzungen im Wege des Sampling erfassen kann. Das ist der vielleicht wichtigste Punkt der Entscheidung. Sampling ist also nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Pastiches ausgeschlossen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes Sampling automatisch privilegiert wäre. Entscheidend bleibt, welche Funktion die Übernahme im neuen Werk erfüllt.
Es muss ein erkennbarer künstlerischer oder kreativer Dialog vorliegen
Nach dem EuGH genügt es nicht, dass ein fremdes Element schlicht übernommen und in einem neuen Stück verwendet wird. Erforderlich ist vielmehr ein künstlerischer oder kreativer Dialog mit dem ursprünglichen Werk.
Dieser Dialog kann unterschiedliche Gestaltungen annehmen. Der Gerichtshof nennt insbesondere:
• eine offene Nachahmung des Stils bestehender Werke
• eine Hommage an ein bestehendes Werk
• eine humoristische Auseinandersetzung mit dem Werk
• eine kritische Auseinandersetzung mit dem Werk
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Entscheidend ist, dass die Nutzung nicht bloß technisch oder dekorativ erfolgt, sondern einen kommunikativen Bezug zum Original erkennen lässt.
Es braucht Erinnerung und Unterschied zugleich
Ein Pastiche setzt nach dem EuGH voraus, dass die neue Schöpfung an ein oder mehrere bestehende Werke erinnert, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede aufweist.
Diese Kombination ist zentral. Nur Erinnerung reicht nicht aus, denn dann könnte auch eine bloße Nachahmung oder Übernahme genügen. Nur Unterschied reicht ebenfalls nicht aus, denn dann wäre der Bezug zum Original zu schwach. Der Pastiche bewegt sich gerade in der Spannung zwischen Wiedererkennung und Eigenständigkeit.
Eine feststellbare Pastiche-Absicht ist nicht erforderlich
Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichtshofs, dass nicht festgestellt werden muss, ob der Nutzer subjektiv gerade mit Pastiche-Absicht gehandelt hat.
Ausreichend ist, dass der Pastiche-Charakter objektiv erkennbar ist für Personen, die das Werk kennen, aus dem die übernommenen Elemente stammen. Die rechtliche Bewertung knüpft damit an die erkennbare Gestaltung des neuen Werks an, nicht an schwer nachweisbare innere Motive.
Das sorgt für mehr Rechtssicherheit. Denn subjektive Beweggründe lassen sich häufig nur schwer zuverlässig feststellen.
Der EuGH will einen Ausgleich zwischen Urheberrecht und Kunstfreiheit schaffen
Der Gerichtshof betont ausdrücklich, dass mit der Ausnahme für Pastiches ein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Kunstfreiheit sichergestellt werden soll.
Das ist rechtspolitisch und dogmatisch bedeutsam. Die Entscheidung versteht die Schranke nicht als bloße Randregelung, sondern als Instrument, um zwei grundrechtlich relevante Interessen miteinander in Einklang zu bringen:
• den Schutz geistiger Leistungen und wirtschaftlicher Investitionen
• die Freiheit künstlerischen Schaffens und kultureller Anschlusskommunikation
Gerade im Bereich moderner Musikproduktion ist dieser Ausgleich besonders wichtig. Kunst entsteht dort oft durch Bezugnahme, Variation, Verfremdung und Neu-Kontextualisierung. Der EuGH trägt dieser Realität Rechnung, ohne den Schutz der Rechteinhaber vollständig zurückzudrängen.
Was bedeutet der Begriff „kreativer Dialog“ konkret?
Der Ausdruck „künstlerischer oder kreativer Dialog“ ist das Herzstück der Entscheidung. Gleichzeitig bleibt er auslegungsbedürftig. Für die Praxis wird daher entscheidend sein, wie Gerichte diesen Begriff in Zukunft anwenden.
Ein kreativer Dialog dürfte eher anzunehmen sein, wenn das neue Werk erkennen lässt, dass das übernommene Element nicht zufällig oder beliebig, sondern bewusst in eine Auseinandersetzung mit dem Ursprung eingebunden wurde. Das kann sich aus verschiedenen Umständen ergeben.
Dafür können etwa sprechen:
• dass das entnommene Sample als Anspielung auf das Original erkennbar bleibt
• dass es in ein anderes Genre oder einen neuen Stilzusammenhang übertragen wird
• dass das Originalwerk zitiert, gespiegelt, gebrochen oder kommentiert wird
• dass die Übernahme als Hommage, Referenz oder stilistische Bezugnahme verstanden werden kann
• dass die Bearbeitung eine erkennbare Distanz zur bloßen Vervielfältigung aufweist
Eher gegen einen Pastiche könnte sprechen:
• dass das Sample lediglich als austauschbarer Klangbaustein verwendet wird
• dass kein erkennbarer Bezug zum Ursprungswerk besteht
• dass die Übernahme allein dem Zweck dient, einen attraktiven Sound ohne eigenen Aussagegehalt zu nutzen
• dass das Original weitgehend unverändert übernommen wird, ohne neue kreative Aussageebene
Die Grenze bleibt im Einzelfall schwierig. Genau deshalb ist die Entscheidung des EuGH zwar richtungsweisend, aber nicht das Ende aller Abgrenzungsfragen.
Warum die Entscheidung keine Generalerlaubnis für Sampling ist
Es wäre falsch, aus der Entscheidung zu folgern, Sampling sei nun generell erlaubt. Das ist nicht die Aussage des Gerichtshofs.
Der EuGH hat lediglich klargestellt, dass Sampling grundsätzlich unter die Pastiche-Schranke fallen kann. Zugleich hat er betont, dass der Pastiche kein Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung fremden geschützten Materials ist. Ob das im konkreten Fall tatsächlich so ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es bedarf also weiterhin einer sorgfältigen Prüfung.
Wer ein Sample nutzt, kann sich nicht schon deshalb auf die Schranke berufen, weil das Ergebnis irgendwie neu oder kreativ wirkt. Vielmehr muss sich gerade aus der Nutzung selbst ergeben, dass sie Teil eines erkennbaren künstlerischen Dialogs mit dem übernommenen Material ist.
Für die Praxis bedeutet das:
• Nicht jedes künstlerisch gelungene Werk ist automatisch ein Pastiche
• Nicht jede Transformation schützt vor einer Rechtsverletzung
• Nicht jedes kurze Sample ist unproblematisch
• Die neue Schranke ersetzt keine pauschale Freigabe
Die Rolle des Bundesgerichtshofs nach der EuGH-Entscheidung
Der EuGH entscheidet in einem Vorabentscheidungsverfahren nicht den nationalen Rechtsstreit selbst. Er legt das Unionsrecht aus. Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den konkreten Fall ist Sache des Bundesgerichtshofs.
Gerade das ist im Fall Pelham wichtig. Der BGH muss nun prüfen, ob das konkrete Sampling im Titel „Nur mir“ unter Berücksichtigung der EuGH-Vorgaben als Nutzung zum Zweck eines Pastiches anzusehen ist.
Dabei spielt eine Rolle, was in den Vorinstanzen bereits festgestellt wurde. Nach der Vorlageentscheidung des BGH, die auf die Feststellungen der Vorinstanz verweist, soll im Stück „Nur mir“ eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Rhythmussequenz erfolgt sein, die in ein anderes musikalisches Genre übertragen worden sei und trotz Temporeduktion und metrischer Verschiebung als Anspielung auf das Original erkennbar geblieben sei.
Wenn diese Feststellungen tragen, könnte das ein starkes Argument dafür sein, dass hier tatsächlich ein kreativer Dialog im Sinn des EuGH vorliegt. Die abschließende rechtliche Bewertung bleibt aber dem BGH vorbehalten.
Welche Folgen hat das Urteil für Musiker und Produzenten?
Für Musiker und Produzenten ist die Entscheidung in mehrfacher Hinsicht relevant. Sie schafft einerseits mehr Spielraum, andererseits ersetzt sie keine rechtliche Vorsicht.
Mehr Raum für kreative Bezugnahmen
Die Entscheidung stärkt die Möglichkeit, sich auf bestehende Werke zu beziehen, ohne dass jede Übernahme sofort rechtswidrig sein muss. Das ist besonders für Genres wichtig, in denen Referenz, Zitat, Stilaufnahme und Sampling zentrale Ausdrucksmittel sind.
Künstlerische Praxis wird damit rechtlich ernster genommen. Wer nicht nur kopiert, sondern sich sichtbar mit vorhandenem Material auseinandersetzt, kann sich eher auf die Schrankenregelung berufen.
Keine Entwarnung für den Produktionsalltag
Trotzdem bleibt die Rechtslage anspruchsvoll. Wer professionell produziert, sollte weiterhin genau prüfen, ob eine Nutzung tatsächlich als Pastiche qualifiziert werden kann. Gerade im kommerziellen Umfeld besteht ein hohes Risiko, dass Rechteinhaber die Voraussetzungen anders bewerten.
Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn
• das Sample deutlich erkennbar ist
• der wirtschaftliche Wert des Originals mitgenutzt wird
• kein klarer künstlerischer Dialog dokumentierbar ist
• die Nutzung eher funktional als kommunikativ erscheint
• ein Rechtsstreit wirtschaftlich erheblich ins Gewicht fallen würde
Lizenzierung bleibt oft der sicherere Weg
Auch nach der EuGH-Entscheidung kann eine Lizenzierung in vielen Fällen der sicherste Weg bleiben. Das gilt vor allem dann, wenn Sie ein Sample tragend einsetzen möchten und sich nicht zuverlässig sagen lässt, ob Gerichte die Nutzung als Pastiche ansehen würden.
Die Entscheidung eröffnet also Verteidigungsmöglichkeiten, sie beseitigt aber nicht sämtliche Rechtsrisiken.
Welche Bedeutung hat das Urteil für Rechteinhaber?
Auch Rechteinhaber sollten die Entscheidung aufmerksam lesen. Der EuGH schwächt ihre Position nicht schrankenlos, sondern zieht neue Konturen.
Rechteinhaber können sich weiterhin gegen Übernahmen wehren, wenn
• kein erkennbarer Pastiche vorliegt
• die Nutzung keinen kreativen Dialog erkennen lässt
• das fremde Material nur übernommen wird, um dessen Attraktivität auszunutzen
• die Unterschiede zum Original zu gering sind
• die Nutzung letztlich einer bloßen Vervielfältigung oder Ausbeutung gleichkommt
Die Entscheidung führt aber dazu, dass sich Rechteinhaber künftig stärker mit der künstlerischen Funktion der Übernahme auseinandersetzen müssen. Ein rein formaler Hinweis auf die Entnahme geschützter Elemente dürfte in manchen Fällen nicht mehr genügen.
Verhältnis zu Karikatur und Parodie
Der Pastiche steht im Gesetz neben Karikatur und Parodie. Die Begriffe sind zu unterscheiden, können sich in der Praxis aber überschneiden, weil auch ein Pastiche humoristische oder kritische Elemente enthalten kann.
Eine Parodie setzt typischerweise eine humoristische oder verspottende Auseinandersetzung voraus. Eine Karikatur arbeitet häufig mit Überzeichnung. Der Pastiche ist davon zu unterscheiden, aber nicht auf Humor, Verspottung oder Überzeichnung beschränkt; er kann insbesondere auch als Hommage oder stilistische Bezugnahme ausgestaltet sein. Er kann zwar ebenfalls humoristische oder kritische Elemente enthalten, muss dies aber nicht zwingend. Auch eine Hommage oder eine stilistische Anverwandlung kann unter den Pastiche-Begriff fallen.
Gerade für Sampling ist das wichtig. Viele musikalische Bezugnahmen sind weder Karikatur noch Parodie, wohl aber möglicherweise ein Pastiche.
Was die Entscheidung für die deutsche Rechtslage bedeutet
In Deutschland wurde die Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche in § 51a UrhG umgesetzt. Die EuGH-Entscheidung konkretisiert nun, wie diese Vorschrift unionsrechtskonform auszulegen ist.
Für die deutsche Praxis bedeutet das insbesondere:
• Der Begriff des Pastiches ist weit genug, um auch Sampling zu erfassen
• Die Anwendung hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung ab
• Entscheidend sind Erinnerung, Unterschied und kreativer Dialog
• Die subjektive Nutzungsabsicht ist nicht ausschlaggebend
• Die Schranke dient dem Ausgleich zwischen Kunstfreiheit und Schutzrechten
Damit wird § 51a UrhG zu einem deutlich wichtigeren Instrument für die Beurteilung moderner Kulturtechniken.
Wo die Entscheidung offene Fragen lässt
So hilfreich die EuGH-Entscheidung ist, sie beseitigt nicht jede Unsicherheit. Einige Fragen bleiben offen oder werden künftig die Gerichte beschäftigen.
Wie deutlich muss der kreative Dialog sein?
Der EuGH verlangt einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog. Nicht vollständig geklärt ist aber, wie deutlich dieser hervortreten muss. Reicht eine subtile musikalische Anspielung? Oder muss die Bezugnahme klarer hervortreten?
Hier wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.
Für welchen Personenkreis muss der Pastiche erkennbar sein?
Der Gerichtshof stellt darauf ab, dass der Pastiche-Charakter für diejenigen erkennbar sein muss, denen das ursprüngliche Werk bekannt ist. Das klingt plausibel, wirft aber Folgefragen auf. Wie bekannt muss das Original sein? Und wie eng ist der maßgebliche Referenzkreis zu ziehen?
Gerade bei Nischenwerken oder stilistisch komplexen Musikformen kann diese Frage schwierig werden.
Wann sind Unterschiede „wahrnehmbar“ genug?
Auch der Begriff der wahrnehmbaren Unterschiede bedarf weiterer Konkretisierung. Es dürfte nicht genügen, nur minimale Veränderungen vorzunehmen. Andererseits muss ein Pastiche nicht völlig losgelöst vom Original sein. Die Abgrenzung bleibt im Ergebnis wertend.
Praktische Hinweise für die Beurteilung von Sampling-Fällen
Wenn Sie in der Praxis mit Sampling zu tun haben, sollte die Prüfung künftig strukturierter erfolgen. Sinnvoll ist es, sich an einigen Leitfragen zu orientieren.
Fragen, die Sie sich vor einer Nutzung stellen sollten
• Wird ein geschütztes Element eines bestehenden Werks oder Tonträgers übernommen?
• Erinnert das neue Werk an das Original oder an bestimmte Merkmale des Originals?
• Weist das neue Werk erkennbare Unterschiede auf?
• Entsteht ein künstlerischer oder kreativer Dialog mit dem übernommenen Material?
• Lässt sich die Nutzung als Hommage, Stilaufnahme, kritische oder humoristische Auseinandersetzung verstehen?
• Ist dieser Charakter für Personen erkennbar, die das Original kennen?
• Oder dient das Sample in Wahrheit nur als klanglicher Rohstoff ohne eigene Aussageebene?
Je klarer diese Fragen zugunsten eines dialogischen, eigenständigen und erkennbaren Umgangs mit dem Original beantwortet werden können, desto eher kommt eine Berufung auf die Pastiche-Schranke in Betracht.
Wann anwaltliche Beratung besonders sinnvoll ist
Gerade bei wirtschaftlich relevanten Produktionen empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung, wenn
• das Sample zentraler Bestandteil des neuen Titels ist
• ein bekannter Tonträger betroffen ist
• mehrere Rechteebenen berührt sind
• eine Veröffentlichung im großen Umfang geplant ist
• Labels, Plattformen oder Verwertungspartner rechtliche Absicherung verlangen
Denn auch nach der EuGH-Entscheidung bleibt der Einzelfall entscheidend. Eine vorschnelle Annahme, ein Sample sei schon irgendwie als Pastiche zulässig, kann teuer werden.
Warum die Entscheidung über den Musikbereich hinaus relevant ist
Obwohl der Fall aus dem Musikbereich stammt, reicht seine Bedeutung darüber hinaus. Der Pastiche-Begriff kann auch für andere Kunstformen wichtig werden, etwa für audiovisuelle Werke, visuelle Kunst, digitale Remixe, Collagen oder andere Formen kultureller Bezugnahme.
Die Entscheidung stärkt damit allgemein die Anerkennung von Kunstformen, die auf Transformation, Referenz und kreativer Weiterverarbeitung beruhen. In einer Kultur, in der kreative Prozesse häufig dialogisch und intertextuell funktionieren, ist das ein erheblicher Schritt.
Fazit: Der EuGH stärkt kreative Freiheit, aber nicht schrankenlos
Die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-590/23 | Pelham ist ein Meilenstein für die urheberrechtliche Behandlung von Sampling. Der EuGH macht deutlich, dass die Pastiche-Schranke auch Sampling erfassen kann, wenn die Nutzung an ein bestehendes Werk erinnert, sich wahrnehmbar von ihm unterscheidet und mit ihm einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führt. Sie kann auch Sampling erfassen, wenn die Nutzung an ein bestehendes Werk erinnert, sich aber zugleich von ihm unterscheidet und einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit ihm führt.
Damit wird ein angemessener Ausgleich zwischen Urheberrecht und Kunstfreiheit betont. Das ist für kreative Berufe und moderne Musikproduktion von erheblicher Bedeutung. Zugleich ist die Entscheidung keine pauschale Freigabe für jede Übernahme. Wer samplen will, muss weiterhin sorgfältig prüfen, ob die konkrete Nutzung tatsächlich die Voraussetzungen eines Pastiches erfüllt.
Für Künstler eröffnet die Entscheidung neue Argumentationsräume. Für Rechteinhaber macht sie klar, dass nicht jede erkennbare Übernahme automatisch unzulässig ist. Für die Praxis bleibt es dabei: Entscheidend ist die konkrete Gestaltung des Einzelfalls.
Wenn Sie als Musiker, Produzent, Label oder Rechteinhaber wissen möchten, ob ein Sampling rechtlich tragfähig ist oder ob Sie sich gegen eine Übernahme wehren können, sollte der Fall nicht schematisch, sondern mit Blick auf Werkbezug, Eigenständigkeit und kreativen Dialog geprüft werden. Genau darin liegt die eigentliche Tragweite der EuGH-Entscheidung.
Ansprechpartner
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