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parkplatz-polizei.de für Abschleppunternehmen wettbewerbswidrig

LG Augsburg, Urteil vom 08.09.2009, Az. 2HK O 1630/09
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Augsburg hat mit seinem Urteil vom 08.09.2009 unter dem Az. 2HK O 1630/09 entschieden, dass eine Werbung eines Parkraumüberwachungsunternehmens im Internet mit Fotos von Dienstleistungen einer konkurrierenden Abschleppfirma eine Täuschung und damit einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellt.

Mit diesem Urteil hat das LG Augsburg den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Unterlassen werden soll es, für ein Abschlepp- und Parkplatzüberwachungsunternehmen Fotos von fremden Abschleppfahrzeugen, die nicht mit dem Beklagten in geschäftlicher Verbindung stehen, zu veröffentlichen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Abschleppfahrzeuge nicht zu seinem Betrieb gehören.
Ferner darf der Beklagte nicht die Domain www.p…-polizei.de als Firmenhinweis oder als Kontaktmöglichkeit nutzen und auch nicht auf seine Mitgliedschaft im Bundesverband der Polizei-Basis-Gewerkschaften e.V. hinweisen und seinen Mitgliedsausweis hierzu veröffentlichen. Er darf auch nicht eine Servicediensterufnummer als Kontaktinformation verwenden, ohne dabei den hierfür zu entrichtenden Preis anzugeben.

Die Klägerin betreibt ein Abschlepp-, Pannen- und Bergungsdienstunternehmen. Der Beklagte ist Inhaber eines Parkraumüberwachungsunternehmens und schleppt dabei auch Fahrzeuge ab, die rechtswidrig auf den von ihm zu überwachenden Parkplätzen abgestellt wurden. Auf seiner Homepage warb er dafür mittels Fotos von Abschleppvorgängen. Unter den Fotos befanden sich welche, die einen Abschleppvorgang zeigten, der durch die Klägerin oder andere Unternehmen vorgenommen wurde.
Außerdem bot der Beklagte einen Geschäftsprospekt über die Adresse www.p…-polizei.de an. Auf www…..de weist der Beklagte auf seine Mitgliedschaft im Bundesverband der Polizei-Basis-Gewerkschaften e.V. hin. Neben dem Hinweis findet sich ein Abbild des Mitgliedsausweises mit Polizeistern auf der Homepage.

Auf Parkplätzen verteilt der Beklagte Schilder mit der Rufnummer 0900-5-.., ohne auf Mehrgebühren dieses Dienstes hinzuweisen. Ein Anruf unter dieser Nummer kann Kosten in Höhe von bis zu 2,79 Euro pro Minute verursachen.

In dem Verhalten des Beklagten sieht die Klägerin unlautere Wettbwerbshandlungen, da der Beklagte über seine zur Verfügung stehende Ausrüstung täusche und mit dem Begriff Polizei einen Autoritätsbezug herstelle, der Verbraucher in die Irre führe.

Dem schließt sich das LG Augsburg an. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Unterlassung gegenüber dem Beklagten aus § 8 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Die Parteien seien Mitbewerber und bieten gleichartige Dienstleistungen an. Durch die Darstellung von Diensten, die die Klägerin vorgenommen habe, täusche der Beklagte über wesentliche Merkmale seiner Dienste, nach deren Menge und dem Umfang seiner Befähigung. Es komme nicht darauf an, dass der Beklagte die gleichen Dienstleistungen hätte erbringen können. Entscheidend sei, dass der Beklagte vorgebe,
Dienste erbracht zu haben, welche in Wahrheit von der Klägerin erbracht worden seien.
Es sei auch unerheblich, dass die abgebildeten Fahrzeuge anonymisiert seien. Allein anhand der Örtlichkeiten, seien die Autos identifizierbar. Der Beklagte durfte nicht mit Fotos von der Tätigkeit der Klägerin für sich werben.
Auch indem er den Begriff Polizei ins Spiel bringe, werbe der Beklagte irreführend für Dienstleistungen und spiegele dabei Eigenschaften bzw. Rechte seiner Firma vor, die nicht bestünden. Mit der 8ezeichnung als Parkplatz-Polizei nehme der Beklagte für sich selbst eine Autorität in Anspruch, welche ihm nicht zukomme. Er sei gerade keine Polizei in seiner Eigenschaft als Parkplatzwächter. Tatsächlich habe der Beklagte keinerlei Beziehung zur Polizei, außer dass diese gegen ihn ermittle, wie er selbst scherzhaft bemerkte.
Insoweit der Beklagte auf seinen Schildern eine so genannte 0900-Nummer angebe, habe er den hierfür zu zahlenden Preis anzugeben. Ein solcher Hinweis fehle auf den Schildern des Beklagten. Auch wenn der Grund für die Angabe der Rufnummer sei, dass jemand, dessen Auto abgeschleppt wurde, sich mit dem Beklagten in Verbindung setzen könne, beabsichtige er auch, mit den Anrufen eine Vergütung zu erhalten.

LG Augsburg, Urteil vom 08.09.2009, Az. 2HK O 1630/09

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