Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG: Alles was Sie wissen müssen

Stellen Sie sich vor, Sie stehen auf dem Pariser Place du Trocadéro und blicken auf den majestätischen Eiffelturm. Sie zücken Ihr Smartphone, machen ein atemberaubendes Foto und laden es auf Social Media hoch. Doch Vorsicht: Haben Sie gerade eine Urheberrechtsverletzung begangen? Falls das Bild den beleuchteten Turm bei Nacht zeigt – ja!
Oder denken Sie an das ikonische Hundertwasserhaus in Wien. Ein Architekturblog veröffentlicht eine professionelle Aufnahme, um über das Gebäude zu berichten. Doch plötzlich flattert eine Abmahnung ins Haus – die Nutzung des Bildes sei urheberrechtlich problematisch. Aber warum?
Diese Beispiele verdeutlichen, dass die sogenannte Panoramafreiheit längst nicht so grenzenlos ist, wie viele denken. In Deutschland erlaubt § 59 UrhG zwar die freie Abbildung von Gebäuden und Kunstwerken im öffentlichen Raum. Doch die Realität ist komplexer: Drohnenaufnahmen, Markenrechte, temporäre Installationen oder kommerzielle Nutzungen können schnell zu kostspieligen Abmahnungen führen. In anderen Ländern ist die Situation noch strikter – Frankreich, Italien oder Belgien kennen kaum eine Panoramafreiheit, und selbst in Deutschland gibt es erhebliche Einschränkungen.
Warum gibt es die Panoramafreiheit überhaupt? Welche Grenzen setzt das Urheberrecht? Und welche spektakulären Gerichtsentscheidungen haben gezeigt, dass Fotografen und Unternehmen sich nicht auf einen Freifahrtschein verlassen sollten?
Dieser Beitrag nimmt Sie mit auf eine tiefgehende Analyse der Panoramafreiheit. Anhand konkreter Fallbeispiele, aktueller Rechtsprechung und praktischer Tipps erfahren Sie, wo Sie sich als Fotograf, Journalist oder Unternehmen in einem rechtssicheren Bereich bewegen – und wo Sie schnell in eine juristische Grauzone geraten.
Denn eines ist klar: Wer die Panoramafreiheit nicht versteht, läuft Gefahr, teure Fehler zu machen. Lassen Sie uns gemeinsam Licht ins Dunkel bringen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Panoramafreiheit mit Grenzen: In Deutschland erlaubt § 59 UrhG das Fotografieren und Veröffentlichen von bleibenden Werken im öffentlichen Raum, aber Drohnenaufnahmen, Werke auf Privatgrund oder temporäre Installationen sind nicht erfasst. In Ländern wie Frankreich oder Italien gibt es kaum Panoramafreiheit – hier drohen Abmahnungen bei unerlaubter Nutzung.
- Rechtliche Risiken und Strafen: Wer gegen die Panoramafreiheit verstößt, muss mit Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen rechnen. Besonders riskant sind Luftaufnahmen, die kommerzielle Nutzung von Wahrzeichen und Markenrechtsverletzungen, wie beim Olympiastadion München oder dem beleuchteten Eiffelturm.
- Tipps zur rechtssicheren Nutzung: Vor kommerzieller Nutzung von Architektur- oder Kunstfotografie immer Urheberrechte und Markenrechte prüfen. Keine Drohnen- oder Teleaufnahmen, keine temporären Installationen veröffentlichen und bei geschützten Bauwerken wie dem Atomium in Brüssel oder dem Hundertwasserhaus in Wien Genehmigungen einholen.
Was ist die Panoramafreiheit?
Umfang und Grenzen der Panoramafreiheit
Was ist die „Fußgängerperspektive“?
Was versteht man unter öffentlichem Raum?
Was sind bleibenden Werke?
Die Panoramafreiheit und Hilfsmittel
DSGVO und Panoramafreiheit
Internationale Unterschiede der Panoramafreiheit
Fallbeispiele
Was ist die Panoramafreiheit?
Die Panoramafreiheit ist eine gesetzliche Ausnahme vom Urheberrecht, die es erlaubt, Werke, insbesondere Bauwerke und Kunstwerke, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, ohne Zustimmung des Urhebers zu fotografieren, zu filmen oder anderweitig bildlich festzuhalten. Die Regelung findet sich in § 59 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und ist für Fotografen, Journalisten, Touristen sowie Unternehmen von großer Bedeutung.
Ohne diese Regelung müsste bei jeder Veröffentlichung von Bildern, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke erkennbar sind, eine Genehmigung des Rechteinhabers eingeholt werden. Dies würde in der Praxis eine Vielzahl alltäglicher Aktivitäten – von der privaten Fotografie über journalistische Berichterstattung bis hin zur kommerziellen Nutzung von Architektur- und Stadtansichten – erheblich erschweren oder gar unmöglich machen.
Die Panoramafreiheit stellt einen Ausgleich zwischen den Rechten der Urheber und den Interessen der Allgemeinheit dar. Sie ist jedoch nicht uneingeschränkt: So gibt es zahlreiche rechtliche Einschränkungen, insbesondere hinsichtlich des Standorts des Fotografen, der Art der Nutzung sowie der Erkennbarkeit einzelner Werke innerhalb eines Bildes.
1. Die Grenzen des Urheberrechts – Warum gibt es die Panoramafreiheit?
Das Urheberrecht schützt Werke der bildenden Kunst, darunter Architektur und Skulpturen, wenn diese eine hinreichende Schöpfungshöhe aufweisen. Dies bedeutet, dass sie eine individuelle Gestaltungshöhe haben müssen, die über eine alltägliche Schöpfung hinausgeht.
Beispiele für urheberrechtlich geschützte Werke sind:
- Moderne Bauwerke wie der Berliner Fernsehturm oder das Olympiastadion in München.
- Kunstwerke im öffentlichen Raum, darunter Skulpturen, Wandmalereien oder Fassadengestaltungen.
- Designgeschützte Elemente, die Teil eines Bauwerks sind, z. B. markante Glasfassaden oder besondere Dachkonstruktionen.
Nach dem Grundsatz des Urheberrechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) wären diese Werke nur mit Erlaubnis des Urhebers fotografierbar und die Bilder nur mit entsprechender Lizenz veröffentlichbar. Die Panoramafreiheit stellt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, um die Nutzung des öffentlichen Raums für die bildliche Darstellung nicht übermäßig einzuschränken.
Was sagt das Gesetz?
§ 59 UrhG lautet:
„Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.“
Daraus ergeben sich drei zentrale Voraussetzungen für die Panoramafreiheit:
- Das Werk muss sich im öffentlichen Raum befinden – also an allgemein zugänglichen Orten wie Straßen, Plätzen oder Parks.
- Es muss dauerhaft dort aufgestellt sein – temporäre Ausstellungen oder temporäre Kunstinstallationen fallen nicht unter die Regelung.
- Die Darstellung muss aus einer öffentlichen Perspektive erfolgen – das bedeutet, dass Luftaufnahmen, Drohnenaufnahmen oder Aufnahmen von Privatgrundstücken aus nicht unter die Panoramafreiheit fallen.
2. Fürs Knipsen zahlen? – Muss man Lizenzen einholen?
Ob Fotografen für das Ablichten und die Verwertung von Bildern urheberrechtlich geschützter Werke zahlen müssen, hängt maßgeblich davon ab, wo sich das Werk befindet, wie es genutzt wird und ob es sich um eine kommerzielle Nutzung handelt.
Wann ist das Fotografieren und Veröffentlichen kostenfrei?
- Wenn das Werk sich dauerhaft im öffentlichen Raum befindet und aus einer öffentlich zugänglichen Perspektive fotografiert wird.
- Wenn das Bild für private Zwecke genutzt wird, also beispielsweise in einem privaten Fotoalbum oder auf einer Social-Media-Seite ohne kommerziellen Hintergrund.
Wann sind Lizenzen erforderlich?
- Wenn sich das Werk auf Privatgrund befindet, etwa in einem Hof, einem Museum oder auf einem Bahngelände.
- Wenn das Werk nicht dauerhaft, sondern nur temporär ausgestellt ist, etwa bei Kunstinstallationen oder Baustellenverkleidungen mit kreativen Designs.
- Wenn das Bild für kommerzielle Zwecke genutzt wird, insbesondere wenn das Motiv zusätzliche Schutzrechte wie Markenrechte berührt.
Ein oft diskutiertes Beispiel ist der beleuchtete Eiffelturm bei Nacht. Während der Eiffelturm als Bauwerk selbst gemeinfrei ist, unterliegt seine nächtliche Beleuchtung dem Urheberrecht. Eine kommerzielle Nutzung von Fotos des beleuchteten Turms kann daher lizenzpflichtig sein.
3. Panoramafreiheit – Eine Regelung der praktischen Vernunft
Die Panoramafreiheit wurde nicht aus Zufall geschaffen, sondern ist eine praktische und notwendige Regelung, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und der allgemeinen Nutzung des öffentlichen Raums herstellt.
Ohne diese Regelung wären viele alltägliche Handlungen betroffen:
- Touristen könnten keine Bilder von Sehenswürdigkeiten machen und diese auf Social Media teilen.
- Journalisten könnten nicht über das Stadtbild oder Bauwerke berichten, ohne Genehmigungen einzuholen.
- Werbefotografen müssten bei jeder Aufnahme von Architektur das Einverständnis des jeweiligen Architekten einholen.
Fazit
Die Panoramafreiheit ist ein essenzielles Element des Urheberrechts, das Fotografen, Journalisten und Unternehmen rechtliche Sicherheit bietet. Sie stellt einen Kompromiss zwischen den Interessen der Urheber und der Allgemeinheit dar und verhindert, dass alltägliche Fotografie und Berichterstattung durch übermäßige Lizenzpflichten eingeschränkt werden. Dennoch gibt es zahlreiche rechtliche Grenzen und Ausnahmen, die beachtet werden müssen, insbesondere bei kommerzieller Nutzung oder in Ländern ohne Panoramafreiheit.
Umfang und Grenzen der Panoramafreiheit
Die Panoramafreiheit stellt eine bedeutende Ausnahme vom Urheberrecht dar, indem sie es erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, ohne Zustimmung des Urhebers zu fotografieren, zu filmen oder anderweitig zu vervielfältigen. Diese Regelung ist in § 59 UrhG (Urheberrechtsgesetz) verankert und ermöglicht insbesondere Fotografen, Journalisten, Touristen und Unternehmen eine weitgehend freie Nutzung von Bildern öffentlicher Bauwerke und Kunstwerke.
Allerdings ist die Panoramafreiheit nicht grenzenlos. Zahlreiche rechtliche Einschränkungen bestimmen, in welchen Fällen eine Fotografie oder filmische Darstellung zulässig ist und wann eine Erlaubnis des Rechteinhabers eingeholt werden muss.
Dieser Abschnitt beleuchtet den Umfang der Panoramafreiheit, also die Situationen, in denen sie Anwendung findet, sowie die rechtlichen Grenzen, die beachtet werden müssen.
1. Der Umfang der Panoramafreiheit – Was ist erlaubt?
Die Panoramafreiheit erlaubt gemäß § 59 UrhG folgende Handlungen:
- Fotografieren, Filmen oder Zeichnen urheberrechtlich geschützter Werke, die sich bleibend im öffentlichen Raum befinden.
- Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der erstellten Abbildungen, beispielsweise in Zeitungen, auf Social Media, in Reiseführern oder als Teil einer journalistischen Berichterstattung.
- Nutzung für private und kommerzielle Zwecke, sofern keine zusätzlichen Schutzrechte (wie Markenrecht oder Persönlichkeitsrechte) berührt werden.
Voraussetzungen für die Anwendung der Panoramafreiheit
Damit ein Bild von der Panoramafreiheit erfasst wird, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
- Das Werk muss sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden
- Gebäude, Skulpturen und andere urheberrechtlich geschützte Werke müssen fest an ihrem Standort installiert sein.
- Temporäre Installationen oder wechselnde Kunstwerke fallen nicht unter die Panoramafreiheit.
- Das Werk muss von einem öffentlich zugänglichen Ort aus sichtbar sein
- Fotografien müssen von Straßen, Plätzen oder anderen allgemein zugänglichen Bereichen aus aufgenommen werden.
- Innenhöfe, Museen oder private Gärten sind nicht von der Panoramafreiheit erfasst.
- Die Aufnahme muss aus der natürlichen Perspektive erfolgen
- Bilder dürfen nur aus einer für Passanten normalen Perspektive gemacht werden.
- Die Verwendung von technischen Hilfsmitteln (z. B. Drohnen oder Kräne) ist nicht zulässig.
Welche Werke sind von der Panoramafreiheit erfasst?
Die Panoramafreiheit gilt für folgende Kategorien von Werken:
- Architektonische Bauwerke, etwa Bürogebäude, Wohnhäuser oder Denkmäler.
- Öffentliche Skulpturen und Denkmäler, die dauerhaft im Freien stehen.
- Straßenkunst (Graffiti, Wandmalereien), sofern sie nicht explizit als temporäre Werke geschaffen wurden.
Ein bekanntes Beispiel für ein unter die Panoramafreiheit fallendes Werk ist das Brandenburger Tor, das uneingeschränkt fotografiert und kommerziell genutzt werden darf.
2. Die Grenzen der Panoramafreiheit – Wann gilt sie nicht?
Obwohl die Panoramafreiheit großzügige Freiheiten gewährt, gibt es zahlreiche Einschränkungen, die in der Praxis zu rechtlichen Problemen führen können.
Werke auf Privatgrund sind nicht erfasst
Die Panoramafreiheit gilt ausschließlich für Werke, die sich auf öffentlichem Grund befinden. Sie erstreckt sich nicht auf Bauwerke oder Kunstwerke, die auf Privatgrundstücken errichtet wurden.
Beispiele für geschützte Werke auf Privatgrund:
- Gebäude innerhalb von privaten Gärten oder Innenhöfen.
- Kunstwerke, die sich in Innenräumen von Museen oder Ausstellungshallen befinden.
- Privatanwesen, die von öffentlichem Grund aus nicht oder nur teilweise sichtbar sind.
Ein bekanntes Beispiel ist Schloss Neuschwanstein, das sich auf Privatgrund befindet. Fotografien für kommerzielle Zwecke erfordern daher eine Genehmigung.
Luftaufnahmen und der Einsatz technischer Hilfsmittel
Die Panoramafreiheit erfasst nur Bilder, die aus einer natürlichen Perspektive eines Passanten aufgenommen wurden.
Nicht erlaubt sind:
- Aufnahmen mit Drohnen oder aus Flugzeugen.
- Bilder, die mit der Hilfe von Kränen oder hohen Leitern aufgenommen wurden.
- Fotografien von Balkonen oder anderen nicht allgemein zugänglichen Orten.
Ein Beispiel hierfür ist das BGH-Urteil vom 27. April 2017 (I ZR 247/15), in dem entschieden wurde, dass Drohnenaufnahmen nicht unter die Panoramafreiheit fallen, da sie nicht aus der Fußgängerperspektive erfolgen.
Temporäre Kunstwerke sind nicht von der Panoramafreiheit erfasst
Nicht alle Werke, die im öffentlichen Raum ausgestellt werden, sind von der Panoramafreiheit erfasst. Kunstwerke müssen dauerhaft installiert sein, um unter § 59 UrhG zu fallen.
Nicht erfasst sind beispielsweise:
- Kunstausstellungen im Freien, die nach einiger Zeit wieder entfernt werden.
- Wechselnde Werbeplakate oder Street-Art-Projekte, die nur für eine begrenzte Dauer existieren.
- Lichtinstallationen oder Projektionen, die temporär auf Bauwerke geworfen werden.
Ein Beispiel hierfür ist die nächtliche Beleuchtung des Eiffelturms in Paris. Während der Eiffelturm selbst urheberrechtlich nicht mehr geschützt ist, unterliegt die Beleuchtung einem eigenständigen Urheberrecht. Kommerzielle Bilder des beleuchteten Turms sind daher genehmigungspflichtig.
Einschränkungen durch Marken- und Persönlichkeitsrechte
In einigen Fällen können markenrechtliche oder persönlichkeitsrechtliche Bestimmungen die Panoramafreiheit einschränken.
Einige Bauwerke oder Skulpturen sind zusätzlich als Marke geschützt. Obwohl die Panoramafreiheit nach dem Urheberrecht erlaubt, Bilder solcher Werke aufzunehmen, kann eine kommerzielle Nutzung markenrechtliche Probleme verursachen.
Beispiele für markenrechtlich geschützte Werke:
- Das Olympiastadion in München.
- Das Coca-Cola-Haus in Atlanta, das ein markenrechtlich geschütztes Design besitzt.
Zudem können auf Fotos erfasste Personen Persönlichkeitsrechte geltend machen, wenn sie erkennbar abgebildet sind.
3. Abwägung: Wann gilt die Panoramafreiheit und wann nicht?
Die Panoramafreiheit ist ein wichtiges Instrument, das einen Ausgleich zwischen den Rechten der Urheber und den Interessen der Öffentlichkeit schafft. Sie erlaubt die freie Dokumentation des öffentlichen Raums, ist jedoch durch zahlreiche rechtliche Einschränkungen begrenzt.
Erlaubt ist die Panoramafreiheit, wenn:
- Ein Werk dauerhaft im öffentlichen Raum steht.
- Es aus einer natürlichen Fußgängerperspektive fotografiert wird.
- Die Nutzung keine weiteren Schutzrechte (Markenrecht, Persönlichkeitsrecht) verletzt.
Nicht erlaubt ist die Panoramafreiheit, wenn:
- Das Werk auf Privatgrund oder in Innenräumen steht.
- Es sich um ein temporäres Kunstwerk handelt.
- Technische Hilfsmittel wie Drohnen oder Kräne für die Aufnahme verwendet werden.
Die Panoramafreiheit ist somit eine praktische und wichtige Ausnahme, die jedoch mit zahlreichen Einschränkungen versehen ist. Wer Bilder von Architektur oder Kunstwerken nutzt, sollte daher stets prüfen, ob weitere rechtliche Regelungen zu beachten sind, insbesondere in Bezug auf kommerzielle Nutzung, Markenrechte und die individuelle Situation des jeweiligen Werkes.
Was ist die „Fußgängerperspektive“?
Die sogenannte „Fußgängerperspektive“ ist ein zentraler Begriff im Rahmen der Panoramafreiheit (§ 59 UrhG). Sie beschreibt die Voraussetzung, dass Fotografien, Filmaufnahmen oder andere bildliche Darstellungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes nur aus einer allgemein zugänglichen, natürlichen Perspektive angefertigt werden dürfen.
Diese Einschränkung soll verhindern, dass Werke aus außergewöhnlichen oder künstlich geschaffenen Blickwinkeln aufgenommen werden, die nicht für die breite Öffentlichkeit zugänglich sind. Damit wird ein Gleichgewicht zwischen der freien Nutzung des öffentlichen Raums und dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke hergestellt.
Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, Beispiele aus der Praxis sowie die Einschränkungen der „Fußgängerperspektive“ näher erläutert.
1. Die rechtliche Grundlage der „Fußgängerperspektive“
Die gesetzliche Grundlage für die Panoramafreiheit und damit für die „Fußgängerperspektive“ findet sich in § 59 UrhG, der besagt:
„Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.“
Eine zentrale Voraussetzung für diese Erlaubnis ist, dass die Aufnahme von einem öffentlich zugänglichen Standort aus und in einer natürlichen Perspektive erfolgen muss.
Die „Fußgängerperspektive“ leitet sich daraus ab und bedeutet:
- Das Werk darf nur aus der Sicht eines gewöhnlichen Fußgängers aufgenommen werden.
- Es dürfen keine technischen Hilfsmittel wie Drohnen, Leitern oder Kräne verwendet werden, um eine erhöhte oder veränderte Perspektive zu erlangen.
- Die Aufnahme muss von einem Ort erfolgen, der für die Allgemeinheit frei zugänglich ist.
Somit sind Bilder oder Filme, die unter Einsatz technischer Hilfsmittel aus besonderen Blickwinkeln entstehen, nicht durch die Panoramafreiheit geschützt.
2. Welche Perspektiven sind erlaubt?
Die „Fußgängerperspektive“ umfasst folgende Situationen:
- Aufnahmen von der Straße oder einem öffentlichen Platz aus:
- Wer ein Bauwerk, eine Skulptur oder ein anderes Werk fotografiert, das von einer öffentlichen Straße oder einem frei zugänglichen Platz aus sichtbar ist, handelt im Rahmen der Panoramafreiheit.
- Aufnahmen von allgemein zugänglichen öffentlichen Gebäuden oder Plätzen aus:
- Befindet sich eine Plattform oder ein Aussichtspunkt, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, in einem Gebäude (z. B. eine Besucherplattform im Fernsehturm), gilt die von dort aufgenommene Perspektive ebenfalls als zulässig.
- Aufnahmen aus fahrenden Verkehrsmitteln:
- Bilder aus dem Inneren von Bussen, Bahnen oder öffentlichen Verkehrsmitteln sind zulässig, da diese für die Allgemeinheit zugänglich sind.
Ein Beispiel für eine erlaubte Perspektive wäre die Fotografie der Elbphilharmonie in Hamburg von der Straße aus, solange der Fotograf sich auf einem öffentlich zugänglichen Weg befindet.
3. Welche Perspektiven sind nicht erlaubt?
Obwohl die Panoramafreiheit das Fotografieren öffentlicher Werke erleichtert, gibt es klare Grenzen hinsichtlich der Perspektive.
a) Verwendung technischer Hilfsmittel
Nicht erlaubt sind:
- Drohnenaufnahmen oder Luftbilder von Gebäuden oder Skulpturen
- Aufnahmen von Gebäuden durch den Einsatz von Kränen oder Gerüsten
- Fotos von Balkonen oder Dächern, die nicht öffentlich zugänglich sind
Die Verwendung von technischen Hilfsmitteln führt zu einer Perspektive, die nicht für jeden Fußgänger zugänglich ist, und verletzt daher das Prinzip der Panoramafreiheit.
Beispiel:
Ein Fotograf, der die Frauenkirche in Dresden aus einer Drohnenperspektive aufnimmt, kann sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen, da diese Aufnahme nicht aus einer natürlichen Fußgängerperspektive entstanden ist.
b) Aufnahmen von Privatgrundstücken aus
Nicht zulässig ist zudem die Aufnahme von Werken von nicht-öffentlichen Orten aus. Hierzu zählen:
- Privatgrundstücke, Gärten oder Innenhöfe
- Museen, Innenräume von Gebäuden oder Firmengelände
- Nicht allgemein zugängliche Aussichtsplattformen
Die Panoramafreiheit greift nur dann, wenn das Werk von einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz aus sichtbar ist.
Beispiel:
Ein Foto von Schloss Neuschwanstein, das von einer privaten Hotelterrasse aus aufgenommen wurde, fällt nicht unter die Panoramafreiheit, da die Perspektive nicht öffentlich zugänglich ist.
4. Abgrenzung der „Fußgängerperspektive“ in anderen Ländern
Die Anwendung der „Fußgängerperspektive“ variiert international, da nicht alle Länder die Panoramafreiheit in gleichem Maße anerkennen.
- Deutschland: Strikte Anwendung der „Fußgängerperspektive“, keine Drohnenaufnahmen erlaubt.
- Österreich: Ähnliche Regelung wie in Deutschland.
- Schweiz: Erlaubt die kommerzielle Nutzung von Panoramabildern, solange sie aus der natürlichen Perspektive aufgenommen wurden.
- Frankreich und Italien: Keine Panoramafreiheit, Aufnahmen von geschützten Gebäuden benötigen eine Genehmigung.
- USA: Weitgehende Panoramafreiheit, auch für kommerzielle Zwecke.
5. Fazit
Die „Fußgängerperspektive“ ist ein zentrales Kriterium für die Anwendung der Panoramafreiheit. Sie stellt sicher, dass Werke, die im öffentlichen Raum stehen, nur aus einer allgemein zugänglichen Sichtweise aufgenommen und genutzt werden dürfen.
Zulässig sind Aufnahmen von öffentlichen Straßen oder Plätzen sowie aus öffentlichen Verkehrsmitteln. Unzulässig sind hingegen Drohnenaufnahmen, Aufnahmen von Privatgrundstücken oder Perspektiven, die nur durch den Einsatz von technischen Hilfsmitteln ermöglicht werden.
In der Praxis sollten Fotografen daher stets prüfen, ob die gewählte Perspektive den Anforderungen der Panoramafreiheit entspricht. Verstöße können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere wenn Werke aus einer nicht zulässigen Perspektive kommerziell genutzt werden.
Was versteht man unter öffentlichem Raum?
Der Begriff „öffentlicher Raum“ ist ein zentraler Bestandteil der Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) und bestimmt, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Urhebers fotografiert, gefilmt oder anderweitig vervielfältigt werden darf. Nur Werke, die sich „bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“ befinden, fallen unter diese Regelung.
Doch was genau ist der öffentliche Raum? Wie wird er rechtlich definiert, und wo gibt es Grauzonen?
1. Rechtliche Definition des öffentlichen Raums
a) Allgemeine Definition
In Deutschland gibt es keine einheitliche gesetzliche Definition des Begriffs „öffentlicher Raum“. Er wird jedoch in verschiedenen Rechtsbereichen wie dem Baurecht, Polizeirecht, Versammlungsrecht und Straßenverkehrsrecht verwendet.
Grundsätzlich bezeichnet der öffentliche Raum alle Orte, die für die Allgemeinheit frei zugänglich sind, ohne dass eine besondere Genehmigung oder Eintritt erforderlich ist. Dazu gehören vor allem Straßen, Plätze und Parks.
b) Definition im Urheberrecht (§ 59 UrhG)
Für die Anwendung der Panoramafreiheit ist entscheidend, ob ein Werk „an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“ aufgestellt ist. Folgende Orte gelten als öffentlicher Raum:
- Öffentliche Straßen, Gehwege und Plätze
- Parks und Grünanlagen, die für die Allgemeinheit frei zugänglich sind
- Innenhöfe oder Passagen, sofern sie nicht durch Tore oder Schilder vom öffentlichen Raum abgegrenzt sind
c) Abgrenzung zum privaten Raum
Nicht zum öffentlichen Raum gehören alle Orte, die sich in Privatbesitz befinden oder für den Zugang eine Genehmigung oder Eintrittsgebühr erforderlich ist. Dazu zählen insbesondere:
- Privatgrundstücke, selbst wenn sie von der Straße aus sichtbar sind
- Innenräume von Gebäuden, selbst wenn sie öffentlich zugänglich sind (z. B. Museen, Bahnhöfe, Kaufhäuser)
- Hinterhöfe, Firmengelände, private Parks und Gärten
Beispiel:
Ein Denkmal in einem öffentlich zugänglichen Stadtpark darf fotografiert werden, weil es sich auf öffentlichem Grund befindet. Eine Skulptur in einem Museum darf hingegen nicht ohne Zustimmung des Urhebers fotografiert werden, da sie sich in einem privatrechtlich verwalteten Raum befindet.
2. Beispiele für öffentlichen und nicht-öffentlichen Raum
Ob ein Ort als öffentlicher Raum gilt, hängt davon ab, ob er für die Allgemeinheit ohne besondere Einschränkungen zugänglich ist.
a) Öffentlicher Raum (Panoramafreiheit gilt)
- Öffentliche Straßen und Gehwege: Jede Person darf hier fotografieren, ohne eine Genehmigung einzuholen.
- Fußgängerzonen: Einkaufsstraßen und öffentliche Plätze sind allgemein zugänglich.
- Parks und Grünanlagen: Stadtparks sind in der Regel öffentlich zugänglich, sodass Kunstwerke, die sich dort befinden, unter die Panoramafreiheit fallen.
- Öffentliche Plätze vor Bahnhöfen oder Flughäfen: Solange sich eine Aufnahme außerhalb des Gebäudes und auf öffentlichem Grund befindet, greift die Panoramafreiheit.
- Brücken und öffentliche Aussichtspunkte: Erlauben das Fotografieren von Gebäuden und Kunstwerken, sofern diese von dort aus einsehbar sind.
b) Kein öffentlicher Raum (Panoramafreiheit gilt nicht)
- Innenräume von Bahnhöfen und Flughäfen: Obwohl sie von vielen Menschen betreten werden, unterliegen sie dem Hausrecht des Betreibers und gelten als privater Raum.
- Privatgrundstücke, selbst wenn von außen sichtbar: Ein Kunstwerk oder eine Skulptur auf einem privaten Grundstück darf nicht ohne Erlaubnis des Eigentümers fotografiert und veröffentlicht werden.
- Museen und Kunstausstellungen: Der Zutritt ist reguliert und meist kostenpflichtig, daher fallen diese Orte nicht unter den öffentlichen Raum.
- Privatwege und private Innenhöfe: Selbst wenn sie von der Straße aus zugänglich erscheinen, gelten sie rechtlich nicht als öffentlicher Raum.
Beispiel:
Eine Fotografie des Berliner Fernsehturms, aufgenommen vom Alexanderplatz aus, fällt unter die Panoramafreiheit. Eine Fotografie, die in der Wartehalle des Berliner Hauptbahnhofs gemacht wurde, unterliegt hingegen dem Hausrecht der Deutschen Bahn und darf nicht ohne Genehmigung für kommerzielle Zwecke genutzt werden.
3. Fotografieren im öffentlichen Raum – was ist erlaubt?
Wer sich im öffentlichen Raum befindet, darf grundsätzlich fotografieren oder filmen, was er sieht, solange keine weiteren Schutzrechte verletzt werden.
a) Einschränkungen durch die Panoramafreiheit
- Nur Werke, die dauerhaft im öffentlichen Raum installiert sind, dürfen ohne Erlaubnis fotografiert werden.
- Werke auf Privatgrund fallen nicht unter die Panoramafreiheit, selbst wenn sie von der Straße aus sichtbar sind.
- Aufnahmen müssen aus einer natürlichen Perspektive (Fußgängerperspektive) erfolgen.
b) Datenschutzrechtliche Einschränkungen
- Personen dürfen nicht ohne ihre Einwilligung erkennbar abgelichtet werden, wenn sie nicht nur Beiwerk eines Fotos sind (DSGVO & Kunsturhebergesetz).
- Fahrzeuge mit lesbaren Kennzeichen können unter das Datenschutzrecht fallen.
- Sicherheitsbereiche, militärische Anlagen oder Polizeieinsätze dürfen nicht uneingeschränkt gefilmt werden.
Beispiel:
Ein Tourist darf ein Foto vom Marienplatz in München machen, aber wenn eine einzelne Person klar erkennbar im Mittelpunkt des Bildes steht, könnte dies einen Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz darstellen.
4. Sonderfälle und Grauzonen
a) Sichtbarkeit vom öffentlichen Raum aus
Ein Werk, das sich auf Privatgrund befindet, aber von einem öffentlichen Platz aus einsehbar ist, kann unter die Panoramafreiheit fallen, wenn es ohne technische Hilfsmittel sichtbar ist.
Beispiel:
Eine riesige Skulptur auf einem Dach eines Privathauses kann fotografiert werden, wenn sie von der Straße aus einsehbar ist.
b) Temporäre Kunstwerke im öffentlichen Raum
Viele Kunstwerke oder Installationen werden nur für eine begrenzte Zeit öffentlich ausgestellt.
Beispiel:
Ein Straßenkunstfestival in Berlin zeigt mehrere Wochen lang temporäre Kunstwerke. Da diese nicht „bleibend“ sind, fällt ihr Fotografieren nicht unter die Panoramafreiheit.
c) Markenrechtliche Einschränkungen
Manche Gebäude oder architektonische Werke sind nicht nur urheberrechtlich geschützt, sondern auch als Marke eingetragen. Eine kommerzielle Nutzung kann daher eine Markenrechtsverletzung darstellen.
Beispiel:
Das BMW-Gebäude in München ist markenrechtlich geschützt. Wer eine kommerzielle Aufnahme davon veröffentlicht, könnte gegen das Markenrecht verstoßen.
5. Fazit
Der öffentliche Raum umfasst alle Orte, die frei und ohne besondere Erlaubnis für jedermann zugänglich sind. Dazu gehören insbesondere Straßen, Plätze und öffentliche Parks. Orte wie Innenhöfe, Museen oder Bahnhöfe gehören hingegen nicht dazu, selbst wenn sie scheinbar „öffentlich“ zugänglich sind.
Für Fotografen, Journalisten und Kreative ist es essenziell, diese Abgrenzung zu verstehen, da die Panoramafreiheit nur für Werke gilt, die dauerhaft im öffentlichen Raum installiert sind und aus einer natürlichen Perspektive aufgenommen wurden.
In der Praxis sollten Fotografen stets prüfen, ob sich ein Werk tatsächlich im öffentlichen Raum befindet oder ob es zusätzliche Schutzrechte (Privatgrund, Markenrecht, DSGVO) gibt, die eine Nutzung einschränken könnten.
Was sind bleibenden Werke?
Die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG (Urheberrechtsgesetz) erlaubt es, bleibende Werke, die sich im öffentlichen Raum befinden, ohne Zustimmung des Urhebers zu fotografieren, zu filmen oder anderweitig bildlich zu vervielfältigen.
Doch was genau sind „bleibende Werke“? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Panoramafreiheit greift? Und in welchen Fällen gilt sie nicht?
1. Rechtliche Definition von „bleibenden Werken“
Das Urheberrechtsgesetz gibt keine direkte Definition des Begriffs „bleibende Werke“. Die Rechtsprechung und juristische Literatur legen jedoch fest, dass ein Werk dann als „bleibend“ gilt, wenn es dauerhaft im öffentlichen Raum installiert ist.
Ein Werk ist bleibend, wenn:
- es nicht nur vorübergehend an einem öffentlichen Ort aufgestellt ist, sondern dort auf unbestimmte Zeit verbleiben soll,
- keine feste zeitliche Begrenzung für die Aufstellung existiert,
- es nicht dazu bestimmt ist, nach einer gewissen Zeit entfernt oder verändert zu werden.
Daraus ergibt sich, dass temporäre Installationen, Kunstwerke mit Ablaufdatum oder Wanderausstellungen nicht als „bleibend“ gelten und damit nicht unter die Panoramafreiheit fallen.
2. Welche Werke gelten als „bleibend“?
Die folgenden Kategorien von Werken fallen typischerweise unter die Definition eines „bleibenden Werkes“ und sind damit durch die Panoramafreiheit erfasst:
a) Gebäude und Architektur
Alle Bauwerke, die dauerhaft im öffentlichen Raum stehen, gelten als „bleibend“. Dazu gehören:
- Bürogebäude und Hochhäuser
- Wohnhäuser
- Kirchen, Denkmäler und öffentliche Bauwerke
Beispiel:
Das Brandenburger Tor in Berlin oder die Frauenkirche in München sind „bleibende Werke“, da sie dauerhaft im öffentlichen Raum stehen und von jedermann fotografiert werden dürfen.
b) Öffentliche Skulpturen und Denkmäler
Auch Kunstwerke, die fest im öffentlichen Raum installiert wurden, fallen unter die Panoramafreiheit. Dazu gehören:
- Statuen und Skulpturen auf öffentlichen Plätzen
- Gedenkstätten und Denkmäler
- Fassadenkunstwerke, sofern sie dauerhaft angebracht sind
Beispiel:
Die Skulptur der Bremer Stadtmusikanten oder das Denkmal für die Gefallenen des Zweiten Weltkriegs sind „bleibende Werke“.
c) Street Art und Graffiti
Dauerhafte Graffiti oder Wandmalereien, die nicht als temporäre Kunstwerke gedacht sind, fallen ebenfalls unter die Panoramafreiheit. Entscheidend ist, ob die Kunstwerke mit Duldung oder Zustimmung des Eigentümers dauerhaft bestehen bleiben.
Beispiel:
Das bekannte „Frida Kahlo“-Wandbild in Berlin-Kreuzberg, das seit Jahren existiert, könnte als „bleibendes Werk“ gelten. Ein vorübergehendes Kunstprojekt auf einer Baustellenverkleidung hingegen nicht.
3. Welche Werke gelten nicht als „bleibend“?
Nicht alle Werke, die sich im öffentlichen Raum befinden, sind auch „bleibend“ im Sinne der Panoramafreiheit. Entscheidend ist, ob sie für eine unbegrenzte Zeit aufgestellt wurden oder nur temporär existieren.
a) Temporäre Kunstwerke und Installationen
Wenn ein Kunstwerk oder eine Skulptur nur für eine begrenzte Zeit an einem öffentlichen Platz aufgestellt wird, fällt es nicht unter die Panoramafreiheit.
Beispiel:
Eine große Skulptur, die im Rahmen eines Sommerkunstfestivals auf dem Alexanderplatz in Berlin für zwei Monate aufgestellt wurde, kann nicht ohne Genehmigung des Künstlers fotografiert und kommerziell genutzt werden.
b) Temporäre Werbeinstallationen
Werbetafeln, Plakate oder sonstige Werbeanlagen sind in der Regel nicht „bleibend“, da sie regelmäßig ausgetauscht oder ersetzt werden.
Beispiel:
Ein großflächiges Werbebanner an der Fassade eines Gebäudes darf nicht ohne Genehmigung des Werbetreibenden für kommerzielle Zwecke fotografiert werden.
c) Lichtinstallationen und Projektionen
Lichtinstallationen oder Videoprojektionen auf Gebäudefassaden sind keine „bleibenden Werke“, da sie nur für einen bestimmten Zeitraum existieren.
Beispiel:
Die nächtliche Beleuchtung des Eiffelturms in Paris gilt als temporäres Kunstwerk und unterliegt dem Urheberrecht, sodass eine kommerzielle Nutzung von Fotos der beleuchteten Turmstruktur nicht ohne Genehmigung erfolgen darf.
d) Baustellenkunst oder Wanderausstellungen
Kunstwerke, die auf Bauzäunen oder vorübergehend in einer Stadt ausgestellt werden, sind nicht „bleibend“, da sie nach einer bestimmten Zeit wieder entfernt werden.
Beispiel:
Ein großflächiges Graffiti auf einer Bauabsperrung kann nicht unter die Panoramafreiheit fallen, wenn es nur für die Dauer der Bauarbeiten dort angebracht wurde.
4. Gerichtliche Entscheidungen zur Frage „bleibendes Werk“
Die Rechtsprechung hat sich mehrfach mit der Frage befasst, wann ein Werk als „bleibend“ im Sinne des § 59 UrhG gilt.
BGH-Urteil zum „AIDA-Kussmund“ (I ZR 247/15)
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das auf AIDA-Kreuzfahrtschiffen angebrachte „Kussmund“-Design kein bleibendes Werk im Sinne der Panoramafreiheit ist, da es sich nicht dauerhaft an einem öffentlichen Ort befindet. Da das Schiff nicht fest an einem Ort verbleibt, fällt es nicht unter die Panoramafreiheit.
BGH-Urteil zur „Dauerhaftigkeit von Kunstwerken“
Ein weiteres Urteil des BGH stellte klar, dass ein Kunstwerk nicht allein dadurch „bleibend“ wird, dass es eine längere Zeit an einem öffentlichen Ort existiert. Entscheidend ist, ob es ursprünglich als dauerhafte Installation gedacht war oder nur für eine begrenzte Zeit aufgestellt wurde.
5. Fazit
Ein Werk ist nur dann ein „bleibendes Werk“ im Sinne der Panoramafreiheit, wenn es dauerhaft an einem öffentlichen Ort installiert ist und nicht nur für eine begrenzte Zeit aufgestellt wurde.
Bleibende Werke sind insbesondere:
- Gebäude und architektonische Strukturen
- Skulpturen, Statuen und Denkmäler
- Dauerhaft angebrachte Street-Art-Werke
Nicht als „bleibend“ gelten hingegen:
- Temporäre Kunstinstallationen und Lichtprojektionen
- Werbeanlagen, Plakate oder Banner
- Kunstwerke, die nur für begrenzte Zeit im öffentlichen Raum stehen
Für Fotografen, Journalisten und Unternehmen bedeutet dies, dass sie genau prüfen müssen, ob ein Werk tatsächlich dauerhaft im öffentlichen Raum steht, bevor sie es ohne Genehmigung nutzen. Ist ein Werk nur vorübergehend aufgestellt, darf es nicht ohne Zustimmung des Urhebers fotografiert und veröffentlicht werden.
Die Panoramafreiheit und Hilfsmittel
Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt es, urheberrechtlich geschützte Werke, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, ohne Zustimmung des Urhebers zu fotografieren, zu filmen oder anderweitig bildlich zu vervielfältigen. Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist jedoch, dass die Aufnahme aus einer natürlichen Perspektive eines Fußgängers erfolgen muss.
Daraus ergibt sich, dass der Einsatz von Hilfsmitteln, die eine veränderte oder erhöhte Perspektive ermöglichen, die Panoramafreiheit erheblich einschränken kann. Doch welche Hilfsmittel sind erlaubt, und wann führt ihre Nutzung dazu, dass eine Aufnahme nicht mehr unter die Panoramafreiheit fällt?
1. Die gesetzliche Grundlage: Natürliche Perspektive als Einschränkung
Laut § 59 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich „bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden“, zu fotografieren oder zu filmen. Die Aufnahme muss jedoch von einem allgemein zugänglichen Standort aus erfolgen.
Daraus folgt, dass technische Hilfsmittel, die eine über die normale Fußgängerperspektive hinausgehende Ansicht ermöglichen, die Panoramafreiheit aufheben können.
Zulässig sind daher nur Aufnahmen, die aus der natürlichen Perspektive eines durchschnittlichen Passanten möglich wären.
2. Welche Hilfsmittel sind erlaubt?
Nicht alle Hilfsmittel verstoßen gegen die Vorgaben der Panoramafreiheit. In bestimmten Fällen sind technische Hilfsmittel erlaubt, wenn sie die natürliche Perspektive nicht wesentlich verändern.
a) Stative und Handkameras
Die Verwendung von Stativen oder Handkameras ist grundsätzlich unproblematisch, solange sich die Perspektive nicht erheblich von der natürlichen Sicht eines Fußgängers unterscheidet.
Ein normales Kamerastativ kann verwendet werden, solange es die Perspektive nicht übermäßig erhöht. Auch Selfie-Sticks sind zulässig, wenn sie nur dazu dienen, die Kamera leicht zu erhöhen oder einen besseren Winkel zu erhalten.
b) Aufnahmen aus Fahrzeugen des öffentlichen Nahverkehrs
Eine Aufnahme, die aus einem Bus, einer Straßenbahn oder einem Zug gemacht wird, gilt in der Regel als zulässig, da es sich um einen allgemein zugänglichen Standort handelt.
3. Welche Hilfsmittel sind nicht erlaubt?
Der Einsatz von Hilfsmitteln, die eine künstlich erhöhte oder veränderte Perspektive schaffen, führt dazu, dass die Panoramafreiheit nicht mehr gilt.
a) Drohnen und Luftaufnahmen
Drohnen sind ein besonders umstrittenes Hilfsmittel, wenn es um die Panoramafreiheit geht. Da sie Aufnahmen aus einer nicht natürlichen Perspektive ermöglichen, sind sie nicht von der Panoramafreiheit gedeckt.
b) Aufnahmen von nicht öffentlich zugänglichen Gebäudeteilen
Nicht erlaubt sind auch Aufnahmen, die von nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Gebäudes aus gemacht werden.
Beispiele:
- Fotografien aus Fenstern oder Balkonen, die nur für Mieter oder Bewohner zugänglich sind.
- Aufnahmen von Dächern oder Terrassen, die nicht für die Allgemeinheit geöffnet sind.
c) Kletterhilfen, Kräne und Leitern
Die Verwendung von Kletterhilfen, Kränen oder großen Leitern zur Aufnahme eines geschützten Werkes fällt ebenfalls nicht unter die Panoramafreiheit.
d) Teleskopobjektive und Zoom-Aufnahmen aus der Ferne
Auch wenn der Einsatz eines Teleobjektivs oder eines starken Zooms formal keine Veränderung der Perspektive bewirkt, kann die Nutzung dieser Technik problematisch sein, wenn dadurch geschützte Werke aus einem Bereich erfasst werden, der nicht ohne technisches Hilfsmittel sichtbar wäre.
4. Sonderfälle: Wann gilt die Panoramafreiheit trotzdem?
Es gibt einige Fälle, in denen trotz der Nutzung technischer Hilfsmittel die Panoramafreiheit weiterhin greift.
a) Nutzung allgemein zugänglicher Aussichtspunkte
Wenn sich ein Fotograf auf einem allgemein zugänglichen Aussichtspunkt befindet (z. B. auf einer öffentlichen Aussichtsplattform oder in einem Hochhaus mit öffentlichem Zugang), bleibt die Panoramafreiheit bestehen.
b) Reflexionen oder Spiegelungen in Fenstern
Wenn ein Werk in einer spiegelnden Oberfläche reflektiert wird, ist das kein Verstoß gegen die Panoramafreiheit.
5. Fazit
Die Panoramafreiheit erlaubt das Fotografieren und Filmen urheberrechtlich geschützter Werke im öffentlichen Raum, setzt jedoch voraus, dass dies aus einer natürlichen Fußgängerperspektive erfolgt.
Erlaubt sind:
- Stative und Handkameras, wenn sie die Perspektive nicht unnatürlich verändern.
- Aufnahmen aus öffentlichen Verkehrsmitteln oder allgemein zugänglichen Aussichtspunkten.
Nicht erlaubt sind:
- Drohnen- und Luftaufnahmen.
- Aufnahmen von nicht öffentlich zugänglichen Gebäudeteilen.
- Die Nutzung von Kletterhilfen, Kränen oder großen Leitern.
- Zoom- oder Teleobjektive, wenn sie eine sonst nicht einsehbare Perspektive schaffen.
In der Praxis sollten Fotografen stets darauf achten, dass ihre Aufnahmen aus einer natürlichen und allgemein zugänglichen Perspektive erfolgen. Wer Aufnahmen mit technischen Hilfsmitteln erstellt, sollte sich bewusst sein, dass die Panoramafreiheit in solchen Fällen möglicherweise nicht greift und eine Genehmigung des Rechteinhabers erforderlich sein könnte.
DSGVO und Panoramafreiheit
Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt es, urheberrechtlich geschützte Werke, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, ohne Zustimmung des Urhebers zu fotografieren, zu filmen oder anderweitig bildlich zu vervielfältigen. Doch was passiert, wenn auf diesen Bildern auch Personen oder personenbezogene Daten erkennbar sind?
Hier kommt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ins Spiel, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt. Sie kann Fotografen, Unternehmen oder Medien zusätzliche rechtliche Pflichten auferlegen, wenn eine Person durch die Aufnahme identifizierbar ist.
Doch wie wirkt sich die DSGVO konkret auf die Panoramafreiheit aus? Welche Unterschiede gibt es zwischen privaten, journalistischen und kommerziellen Nutzungen? Und wann ist eine Einwilligung erforderlich?
1. Wann gilt die DSGVO für Fotografien im öffentlichen Raum?
Die DSGVO schützt personenbezogene Daten – dazu gehören auch Bildaufnahmen von Personen, sofern sie eindeutig erkennbar sind. Das bedeutet:
- Wenn auf einer Fotografie nur Gebäude, Kunstwerke oder andere Werke abgebildet sind, fällt die Aufnahme nicht unter die DSGVO.
- Sind jedoch eine oder mehrere Personen identifizierbar, greift die DSGVO und es muss geprüft werden, ob eine Einwilligung erforderlich ist oder eine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Bilder besteht.
a) Identifizierbarkeit von Personen
Eine Person gilt als identifizierbar, wenn sie anhand von:
- ihrem Gesicht,
- ihrer Kleidung,
- einem besonderen Merkmal (z. B. einer auffälligen Tätowierung),
- oder anderen Kontextinformationen eindeutig zugeordnet werden kann.
Beispiel:
- Ein Foto des Brandenburger Tors ohne Menschen unterliegt nicht der DSGVO.
- Ein Bild des Brandenburger Tors mit einer klar erkennbaren Person im Vordergrund kann personenbezogene Daten enthalten und unterliegt dann der DSGVO.
2. Unterschied zwischen privater, journalistischer und kommerzieller Nutzung
Die Auswirkungen der DSGVO hängen maßgeblich davon ab, zu welchem Zweck eine Aufnahme angefertigt und verwendet wird.
a) Private Nutzung (DSGVO greift nicht)
Wenn eine Aufnahme nur für private Zwecke gemacht wird und nicht öffentlich verbreitet wird, greift die DSGVO nicht.
Beispiel:
Ein Tourist macht ein Foto vom Kölner Dom mit Menschen im Vordergrund und speichert es auf seinem Handy, ohne es zu veröffentlichen. Da keine Verarbeitung für geschäftliche oder öffentliche Zwecke stattfindet, ist die DSGVO nicht anwendbar.
b) Journalistische Nutzung (Einschränkungen durch Pressefreiheit)
Die DSGVO enthält in Art. 85 DSGVO eine Ausnahme für journalistische Zwecke. Dies bedeutet, dass Pressevertreter oder Medien keine Einwilligung der abgebildeten Personen benötigen, wenn die Veröffentlichung der Aufnahme im öffentlichen Interesse liegt.
Beispiel:
Ein Journalist fotografiert eine politische Demonstration auf einem öffentlichen Platz. Die Veröffentlichung der Bilder ist durch die Pressefreiheit geschützt, auch wenn einzelne Personen darauf zu erkennen sind.
c) Kommerzielle Nutzung (DSGVO greift vollumfänglich)
Wenn eine Fotografie für kommerzielle Zwecke genutzt wird, beispielsweise für Werbung oder Produktpräsentationen, ist eine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich.
Beispiel:
Ein Unternehmen nutzt ein Bild eines öffentlichen Platzes mit Passanten für eine Werbeanzeige. Da die Personen auf dem Bild identifizierbar sind und die Aufnahme zu kommerziellen Zwecken genutzt wird, ist eine Einwilligung der Betroffenen erforderlich.
3. Rechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Bildern mit Personen
Wenn eine Fotografie personenbezogene Daten enthält, ist eine rechtliche Grundlage nach Art. 6 DSGVO erforderlich.
a) Einwilligung der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)
Die einfachste Möglichkeit, ein Bild rechtssicher zu nutzen, ist die Einholung einer Einwilligung der abgebildeten Personen.
Beispiel:
Ein Fotograf möchte ein Foto mit Passanten auf einem belebten Platz in einer Werbekampagne verwenden. Er müsste die Einwilligung aller erkennbaren Personen einholen.
b) Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
In einigen Fällen kann eine Verarbeitung von Bilddaten auch ohne Einwilligung zulässig sein, wenn ein „berechtigtes Interesse“ des Fotografen oder Unternehmens besteht und die Rechte der abgebildeten Person nicht überwiegen.
Beispiel:
Ein Immobilienunternehmen veröffentlicht ein Foto eines Gebäudes auf seiner Website. Zufällig sind einige Passanten darauf zu sehen. Hier könnte das „berechtigte Interesse“ des Unternehmens an einer realistischen Darstellung des Gebäudes schwerer wiegen als das Datenschutzinteresse der zufällig abgebildeten Personen.
Wann überwiegt das berechtigte Interesse?
- Wenn die abgebildete Person nur „Beiwerk“ des Fotos ist (z. B. eine Person in der Ferne).
- Wenn die Aufnahme keine negativen Auswirkungen auf die betroffene Person hat.
- Wenn eine Unkenntlichmachung der Person (z. B. durch Verpixelung) möglich ist.
c) Schutz durch das Kunsturhebergesetz (KUG)
Neben der DSGVO gilt in Deutschland auch das Kunsturhebergesetz (KUG), das insbesondere für Porträtfotografie und Bildnisse wichtig ist.
Nach § 23 KUG dürfen Bilder ohne Zustimmung der betroffenen Person veröffentlicht werden, wenn:
- es sich um ein Bild aus dem zeitgeschichtlichen Bereich handelt (z. B. Pressefotos von Ereignissen),
- die Person nur als Beiwerk im Bild erscheint,
- die Aufnahme bei einer öffentlichen Versammlung oder Demonstration entstanden ist.
4. Fazit
Die Panoramafreiheit und die DSGVO stehen nicht im Widerspruch, sondern ergänzen sich. Während die Panoramafreiheit die Aufnahme und Veröffentlichung von Gebäuden und öffentlichen Kunstwerken erlaubt, schützt die DSGVO die Persönlichkeitsrechte von Menschen, die auf diesen Bildern erkennbar sind.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
- Wenn keine erkennbaren Personen auf der Aufnahme sind, greift die DSGVO nicht.
- Private Fotos unterliegen nicht der DSGVO, solange sie nicht veröffentlicht werden.
- Pressefotos sind weitgehend von der DSGVO ausgenommen, solange sie im öffentlichen Interesse sind.
- Für kommerzielle Nutzungen ist eine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich.
- Werden Personen nur als Beiwerk abgebildet oder in einem größeren Kontext gezeigt, kann die Veröffentlichung durch das berechtigte Interesse gedeckt sein.
In der Praxis sollten Fotografen und Unternehmen immer prüfen, ob ihre Aufnahmen personenbezogene Daten enthalten und ob eine rechtliche Grundlage nach der DSGVO gegeben ist. Wo Unsicherheiten bestehen, kann die Verpixelung von Gesichtern oder die Einholung einer Einwilligung eine sinnvolle Lösung sein.
Internationale Unterschiede der Panoramafreiheit
Die Panoramafreiheit ist in vielen Ländern geregelt, doch ihre Ausgestaltung unterscheidet sich erheblich. Während einige Staaten eine weitreichende Panoramafreiheit für private und kommerzielle Nutzungen gewähren, haben andere Länder strikte Einschränkungen, insbesondere wenn es um die kommerzielle Verwertung geht.
In diesem Abschnitt werden die Regelungen der Panoramafreiheit in verschiedenen Ländern analysiert und miteinander verglichen. Dabei wird insbesondere darauf eingegangen, welche Länder eine uneingeschränkte Nutzung erlauben und wo Fotografen mit rechtlichen Problemen rechnen müssen.
1. Panoramafreiheit in Deutschland und Europa
a) Deutschland
Deutschland hat eine sehr klare Regelung zur Panoramafreiheit in § 59 UrhG. Diese erlaubt es, bleibende Werke im öffentlichen Raum ohne Zustimmung des Urhebers zu fotografieren und die Bilder zu verbreiten, sowohl für private als auch für kommerzielle Zwecke.
Voraussetzungen:
- Das Werk muss bleibend im öffentlichen Raum installiert sein.
- Die Aufnahme muss aus einer natürlichen Perspektive eines Fußgängers erfolgen.
- Es dürfen keine technischen Hilfsmittel wie Drohnen oder Kräne verwendet werden.
b) Österreich
Die Regelung in Österreich ist mit der deutschen Panoramafreiheit vergleichbar. In § 54 UrhG (Urheberrechtsgesetz Österreichs) ist festgelegt, dass:
- Werke bleibend im öffentlichen Raum fotografiert und veröffentlicht werden dürfen.
- Die Nutzung auch für kommerzielle Zwecke erlaubt ist.
- Das Werk nicht auf Privatgrund stehen darf, wenn es von dort nicht frei einsehbar ist.
Besonderheit:
In Österreich ist zusätzlich geregelt, dass Fotografien von Bauwerken nur zulässig sind, wenn der Architekt nicht durch eine gesonderte vertragliche Vereinbarung die Nutzung eingeschränkt hat.
c) Schweiz
Die Schweiz erlaubt ebenfalls die Panoramafreiheit nach Art. 27 URG (Urheberrechtsgesetz). Hier gibt es jedoch eine Besonderheit:
- Die Nutzung von Fotos von Bauwerken oder Kunstwerken ist nur für private und journalistische Zwecke erlaubt.
- Die kommerzielle Nutzung ist nur mit Zustimmung des Urhebers gestattet.
d) Frankreich
Frankreich hat keine generelle Panoramafreiheit. Werke, die urheberrechtlich geschützt sind, dürfen nicht ohne Erlaubnis des Urhebers fotografiert oder veröffentlicht werden.
Besonders strenge Regelungen gelten für:
- Der beleuchtete Eiffelturm: Die Beleuchtung ist als eigenständiges Kunstwerk urheberrechtlich geschützt. Bilder des Eiffelturms bei Nacht dürfen daher nicht kommerziell genutzt werden.
- Andere Bauwerke mit urheberrechtlichem Schutz: Fotografien moderner Gebäude (z. B. das Louvre-Dach von I. M. Pei) dürfen nicht ohne Genehmigung genutzt werden.
Frankreich hat jedoch eine Ausnahme für nicht-kommerzielle Nutzung eingeführt. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk für private oder rein informative Zwecke fotografiert, darf es in den meisten Fällen ohne Genehmigung veröffentlichen.
e) Italien
Italien hat eine ähnlich restriktive Regelung wie Frankreich. Die Panoramafreiheit ist stark eingeschränkt.
Besonderheiten:
- Fotografien von staatlich geschützten Bauwerken oder Monumenten (z. B. das Kolosseum oder der Trevi-Brunnen) dürfen nicht kommerziell genutzt werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung des italienischen Kulturministeriums vor.
- Selbst für Social Media könnte eine kommerzielle Nutzung vorliegen, wenn ein Bild monetarisiert wird (z. B. durch Werbung).
2. Panoramafreiheit außerhalb Europas
a) Vereinigtes Königreich (UK)
Das Vereinigte Königreich hat eine der weitreichendsten Regelungen zur Panoramafreiheit. Nach Section 62 des UK Copyright, Designs and Patents Act 1988 gilt:
- Alle Werke, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, dürfen frei fotografiert und auch kommerziell genutzt werden.
- Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich der Perspektive oder Nutzung.
Dies bedeutet, dass moderne Gebäude, öffentliche Kunstwerke und Denkmäler in Großbritannien ohne jegliche Einschränkung fotografiert und kommerziell genutzt werden dürfen.
b) Vereinigte Staaten (USA)
Die USA haben eine sehr liberale Regelung, allerdings gibt es einige Einschränkungen durch Markenrechte.
Grundsatz:
- Werke, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, dürfen frei fotografiert und genutzt werden.
- Es gibt keine gesetzlichen Einschränkungen, selbst für kommerzielle Nutzung.
Einschränkung durch Markenrechte:
- Einige berühmte Bauwerke wie das Chrysler Building oder das Hollywood-Zeichen sind markenrechtlich geschützt.
- Auch wenn das Urheberrecht abgelaufen ist, kann eine kommerzielle Nutzung durch Markenschutz eingeschränkt sein.
c) Kanada
Kanada hat keine allgemeine Panoramafreiheit. Zwar gibt es Ausnahmen für nicht-kommerzielle Nutzungen, aber für kommerzielle Zwecke müssen die Urheberrechte beachtet werden.
d) Australien
Australien hat eine umfassende Panoramafreiheit, ähnlich wie Großbritannien.
- Alle Gebäude und Skulpturen im öffentlichen Raum dürfen frei fotografiert und genutzt werden.
- Auch kommerzielle Verwertungen sind erlaubt.
Besonderheit:
- Kunstwerke im öffentlichen Raum sind geschützt, wenn sie nicht Teil eines architektonischen Bauwerks sind.
e) Russland
Russland hat eine sehr eingeschränkte Panoramafreiheit. Fotografien von Kunstwerken oder Bauwerken im öffentlichen Raum unterliegen urheberrechtlichen Beschränkungen. Eine kommerzielle Nutzung kann problematisch sein.
Besonderheit:
- Auch historische Gebäude können geschützt sein, wenn sie durch staatliche Kulturinstitutionen verwaltet werden.
3. Fazit
Die Panoramafreiheit ist international sehr unterschiedlich geregelt. Während einige Länder (z. B. Deutschland, UK, USA, Australien) eine weitgehende Nutzung erlauben, sind andere Staaten (z. B. Frankreich, Italien) sehr restriktiv und verbieten die kommerzielle Verwertung ohne Genehmigung.
Für Fotografen, Journalisten und Unternehmen ist es daher unerlässlich, sich mit den jeweiligen nationalen Regelungen vertraut zu machen, um rechtliche Probleme zu vermeiden. In Ländern ohne Panoramafreiheit sollte vor der Veröffentlichung oder kommerziellen Nutzung von Bildern immer eine rechtliche Prüfung erfolgen.
Fallbeispiele
Die Panoramafreiheit ist in Deutschland durch § 59 UrhG geregelt und erlaubt es, dauerhaft im öffentlichen Raum befindliche Werke ohne Zustimmung des Urhebers zu fotografieren, zu filmen und zu veröffentlichen. Allerdings gibt es zahlreiche Einschränkungen und Ausnahmen, die in der Praxis immer wieder zu rechtlichen Streitigkeiten führen.
Nachfolgend sind einige bedeutende Gerichtsentscheidungen und reale Fälle dargestellt, die die Grenzen der Panoramafreiheit verdeutlichen.
1. Der „Kussmund der AIDA“ – Keine Panoramafreiheit für bewegliche Werke
- Fall: Der bekannte Kussmund auf den AIDA-Kreuzfahrtschiffen wurde ohne Genehmigung des Künstlers auf Postkarten und Werbeartikeln verwendet.
- Problem: Die Panoramafreiheit gilt nur für bleibende Werke im öffentlichen Raum. Da die AIDA-Schiffe mobil sind, fällt der Kussmund nicht unter § 59 UrhG.
- Urteil: Der BGH (Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 247/15) entschied, dass die Verwendung des Kussmunds ohne Erlaubnis des Urhebers eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
- Folge: Unternehmen, die Bilder von AIDA-Schiffen mit Kussmund ohne Zustimmung des Künstlers nutzen, können auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden.
Werke auf beweglichen Objekten (z. B. Schiffe, Flugzeuge, Autos) sind nicht durch die Panoramafreiheit geschützt.
2. Der beleuchtete Eiffelturm bei Nacht – Lichtinstallation als urheberrechtlich geschütztes Werk
- Fall: Der Eiffelturm in Paris ist urheberrechtlich nicht mehr geschützt, da sein Architekt Gustave Eiffel 1923 verstarb und das Urheberrecht nach 70 Jahren erloschen ist. Allerdings wurde in den 1980er-Jahren eine neue Beleuchtungsinstallation angebracht.
- Problem: Die Beleuchtung gilt als eigenständiges Kunstwerk, das noch dem Urheberrecht unterliegt.
- Rechtliche Konsequenz:
- Tagsüber darf der Eiffelturm ohne Einschränkung fotografiert werden und fällt unter die Panoramafreiheit.
- Nachts ist eine kommerzielle Nutzung von Fotos mit Beleuchtung verboten, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis der „Société d’Exploitation de la Tour Eiffel“ (Betreiberfirma des Eiffelturms) vor.
- Strafe: Unternehmen oder Fotografen, die den beleuchteten Eiffelturm kommerziell nutzen, können abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden.
Temporäre Lichtinstallationen und Projektionen gelten nicht als „bleibende Werke“ und fallen daher nicht unter die Panoramafreiheit.
3. Das Olympiastadion München – Kombination aus Urheber- und Markenrecht
- Fall: Ein Unternehmen nutzte ein Foto des Olympiastadions München in einer Werbekampagne.
- Problem: Das Olympiastadion wurde von den Architekten Günther Behnisch und Frei Otto entworfen, deren Urheberrechte noch gültig sind. Zudem ist das Stadion als Marke eingetragen, was eine zusätzliche Einschränkung bedeutet.
- Urteil: Das Bayerische Oberlandesgericht entschied, dass die kommerzielle Nutzung ohne Genehmigung eine Urheber- und Markenrechtsverletzung darstellt.
- Folge: Ohne Erlaubnis der Rechteinhaber dürfen Bilder des Olympiastadions nicht für Werbezwecke genutzt werden.
Auch wenn die Panoramafreiheit greifen könnte, können zusätzliche Schutzrechte (Markenrecht) eine Nutzung verhindern.
4. Das Hundertwasserhaus in Wien – Strikte Einschränkungen für Architektur-Fotografie
- Fall: Ein Fotograf veröffentlichte Bilder des Hundertwasserhauses in Wien, die für Werbeprospekte genutzt wurden.
- Problem: Österreich erlaubt zwar die Panoramafreiheit, jedoch mit der Einschränkung, dass Architektur-Fotos nicht kommerziell genutzt werden dürfen, wenn der Architekt dem widersprochen hat.
- Urteil: Da das Hundertwasserhaus vom Künstler Friedensreich Hundertwasser entworfen wurde und seine Nachlassverwaltung die Nutzung untersagte, entschied das Gericht zugunsten der Rechteinhaber.
- Folge: Die Werbematerialien mussten zurückgezogen werden, und es wurde Schadensersatz in fünfstelliger Höhe gezahlt.
In einigen Ländern gilt die Panoramafreiheit nur für private und journalistische Zwecke – eine kommerzielle Nutzung erfordert oft eine Zustimmung der Urheber.
5. Das Atomium in Brüssel – Urheberrecht auf Wahrzeichen
- Fall: Das Atomium in Brüssel ist eines der bekanntesten Bauwerke Belgiens. Ein Reiseanbieter verwendete Fotos des Atomiums für eine Tourismusbroschüre.
- Problem: Das Atomium wurde 1958 erbaut, und die Rechte liegen noch beim Architekten André Waterkeyn sowie seinen Nachkommen.
- Urteil: Die Nutzung des Bildes wurde als Urheberrechtsverletzung gewertet, da Belgien keine Panoramafreiheit für Bauwerke zulässt.
- Folge: Der Reiseanbieter musste eine hohe Lizenzgebühr nachzahlen und die Broschüre überarbeiten.
In Belgien und Frankreich gibt es keine Panoramafreiheit, sodass Fotos von geschützten Bauwerken nicht ohne Erlaubnis genutzt werden dürfen.
6. Das Berliner Reichstagsgebäude – Grauzone zwischen Architektur und Kunst
- Fall: Ein Verlag wollte das Bild des Reichstagsgebäudes mit der von Christo entworfenen Verhüllung in einer Buchpublikation verwenden.
- Problem:
- Das Reichstagsgebäude selbst fällt unter die Panoramafreiheit.
- Die Verhüllung von Christo und Jeanne-Claude war jedoch eine temporäre Kunstinstallation, die nicht unter die Panoramafreiheit fällt.
- Urteil: Die Buchveröffentlichung wurde untersagt, da die Verhüllung ein eigenes urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk war.
- Folge: Ohne Zustimmung der Künstler oder Erben durfte das Bild nicht verwendet werden.
Temporäre Kunstwerke sind nicht „bleibend“ im öffentlichen Raum und damit nicht von der Panoramafreiheit erfasst.
7. Google Street View – Datenschutz vs. Panoramafreiheit
- Fall: Google Street View fotografierte systematisch Städte und öffentliche Plätze und veröffentlichte diese Bilder ohne Einwilligung der abgebildeten Personen.
- Problem: Während sich Google auf die Panoramafreiheit berief, argumentierten Datenschützer, dass Personen und private Grundstücke erkennbar seien, was gegen die DSGVO verstößt.
- Urteil: Google wurde in Deutschland verpflichtet, Gesichter und Nummernschilder unkenntlich zu machen, bevor die Bilder veröffentlicht wurden.
- Folge: Google Street View ist in Deutschland nur eingeschränkt verfügbar.
Die Panoramafreiheit schützt nur Werke, nicht aber die Persönlichkeitsrechte von Menschen oder den Datenschutz.
Fazit
Die Panoramafreiheit ist eine wertvolle Regelung für Fotografen und Kreative, hat jedoch zahlreiche Einschränkungen. Besonders bei moderner Architektur, temporären Kunstwerken und beweglichen Objekten gibt es rechtliche Risiken. Wer kommerziell mit Architektur- oder Kunstfotografie arbeitet, sollte immer prüfen, ob zusätzliche Genehmigungen notwendig sind, um teure Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen zu vermeiden.
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