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“OTTO CAPS” verletzt bekannten Marke “OTTO”

Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen und “markenmäßige Benutzung”
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 31.10.2013 unter dem Aktenzeichen I ZR 49/12 klargestellt, dass das Anbringen von Zeichen auf Kleidungsstücken im Geschäftsverkehr in der Regel als Herkunftshinweis aufgefasst wird.

Eine Marke sei bekannt i.S.v. § 14 MarkenG (Markengesetz), wenn ein großer Teil des Publikums, das zur Zielgruppe des entsprechenden Warenabsatzes zählt, sie kennt. Erforderlich sei hierbei eine Bekanntheit als Kennzeichnung für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen. Maßgeblich seien zur Prüfung dieser Voraussetzungen die relevanten Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere der Marktanteil, die Intensität, die örtliche Ausdehnung, die Nutzungsdauer der älteren Marke und der Umfang der Mittel, die das Unternehmen für deren Verbreitung und Werbung aufgewendet hat. Wird daneben vom Markeninhaber ein entsprechendes Kennzeichen für sein Unternehmen verwendet, komme der Marke auch ein Kennzeichencharakter zu, da das Publikum die Art der Kennzeichen nicht unterscheide.

Die Bekanntheit einer Marke könne offenkundig sein, wenn die Marke etwa der Öffentlichkeit über längere Zeit allgegenwärtig ist.

Ob durch Nutzung eines angegriffenen Zeichens die Kennzeichenkraft einer Marke unlauter und ungerechtfertigt ausgenutzt werde, sei anhand relevanter Umstände zu ermitteln.

Von einer Ausnutzung einer bekannten Marke sei insbesondere dann auszugehen, wenn ein Außenstehender durch die Verwendung eines ähnlichen Zeichens den Versuch unternimmt, sich in den Sog der Marke zu begeben, um ohne eigene Anstrengung von deren Bekanntheit zu profitieren.

Zur Beurteilung einer Ähnlichkeit in diesem Sinne seien alle wesentlichen Faktoren in Betracht zu ziehen, die die Waren kennzeichnen - insbesondere die Art der Produkte, der Verwendungszweck und die Eigenart als konkurrierende Produkte. 

Einzubeziehen sei auch die Frage, ob die Produkte immer von gleichen Unternehmen oder unter deren Kontrolle gefertigt werden oder Berührungspunkte aufweisen. Von einer Unähnlichkeit sei nur auszugehen, wenn trotz Identität der Zeichen eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Dies sei etwa dann der Fall, wenn es sich um völlig unterschiedliche Produkte oder Dienste handele.

Von einer Ähnlichkeit gelte Entsprechendes umgekehrt. Es reiche aus, dass sich die Kennzeichen auf entsprechende Waren beziehen würden und die relevanten Verkehrskreise daher annehmen, die Produkte würden aus demselben Unternehmen stammen.

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 31.10.2013, Aktenzeichen I ZR 49/12

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