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Ordnungsgemäße Kennzeichnung bei Druckerpatronen (Füllmengenangabe)

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist es nicht notwendig, auf Druckerpatronen die Menge der enthaltenen Tinte anzugeben. Viel wichtiger für den Verbraucher sei die Angabe der Anzahl der Seiten, die man damit drucken kann. Das Gericht meinte, der Verbraucher wolle beim Erwerb nicht primär Tinte in einer bestimmten Menge, sondern eine für seinen Drucker passende Patrone als gebrauchsfertige Einheit kaufen, mit der er eine bestimmte Anzahl bedruckbarer Seiten ausdrucken kann. Daher wurde ein Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung vom Gericht verneint. 

Urteil des VG Stuttgart vom 16.01.2013

12 K 2568/12

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