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Ordnungsgemäße Beschriftung von Bestell-Button

„zahlungspflichtig bestellen“ - Ordnungsgemäße Beschriftung von Bestell-Button
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Eindeutigkeit der Beschriftung von Bestellschaltfläche sowie Informationspflichten auf Internetseiten

Das LG Berlin hat in seinem Urteil vom 17.07.2013 festgelegt, dass die Beschriftung von Schaltflächen zur Bestellung von Waren oder Dienstleistungen im Internet eindeutig sein muss. Weiterhin müssen vor diesen Schaltflächen vom Anbieter alle gesetzlich vorgesehenen Informationen für den Endkunden eindeutig erkenntlich dargestellt sein.

Im vorliegenden Fall hatte ein Dienstleistungsunternehmen, welches Busreisen im Internet vertreibt, einen Mitbewerber hinsichtlich mehrerer Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht verklagt. Das beklagte Unternehmen hatte von den insgesamt sieben beklagten Verstößen im Wert von 25.000,- Euro bereits vier durch eine entsprechende Unterlassungserklärung im Wert von 10.000,- Euro anerkannt. Jedoch blieben drei der Verstöße offen.

Dabei wurde angemahnt,

1. dass die Bestellschaltfläche in ihrer Beschriftung nicht ausdrücklich und unmissverständlich auf eine kostenpflichtige Bestellung hinweise,

2. die vom Gesetzgeber verlangten Informationen nach Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 8 EGBGB (diese sind: die wesentliche Darstellung der Ware oder Dienstleistung; die Mindestlaufzeit des Vertrages bei wiederkehrenden Leistungen; der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung mit allen Bestandteilen des Preises sowie der vom Unternehmen abgeführten Steuern; Liefer- und Versandkosten sowie fremde Steuern und Kosten) nicht oberhalb der Bestellschaltfläche angegeben seien,

3. dass die Informationen über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung nicht erkennbar seien und auch nicht, wie der Vertrag zustande komme.

Das LG Berlin urteilt hierzu, dass die Bestellfläche für Internetbestellungen nach § 312g Abs. 3 BGB immer gut lesbar und unmissverständlich abgehalten sein muss, z.B. mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“. Diese Formulierung des Gesetzes gelte für fast alle Internetgeschäfte, nicht nur für sog. Abo-Fallen, wie das beklagte Unternehmen meinte. Insbesondere sei die Formulierung „anmelden“ nicht ausreichend im Sinne des Gesetzes, da eine Anmeldung regelhaft eine Vorbereitung auf eine Bestellung darstelle, nicht die Bestellung selbst. Außerdem seien auch lange Texte auf der Schaltfläche nicht zulässig, da diese die Eindeutigkeit beeinträchtigten.

Weiterhin führt das Gericht aus, dass die Informationen im Sinne des Artikels 246 §1 EGBGB (u.a. wesentliche Darstellung der Ware/ Dienstleistung, Mindestvertragslaufzeit sowie Preis mit seinen Bestandteilen) laut Gesetz immer unmittelbar vor, also ausdrücklich oberhalb der Schaltfläche zur Bestellung angegeben sein müssten. Insbesondere sei der Verweis auf andere Internetseiten des Anbieters, z.B. die Seite mit den AGB oder vorherige Seiten, unzulässig, ebenso wie die Nennung der Informationen unterhalb der Schaltfläche. Auf die vom Gesetzgeber geforderten Angaben zu Sachverhalten, die im Rahmen des Geschäftes jedoch gar nicht erst zum Tragen kommen (hier: Liefer- und Versandkosten sowie fremde Steuern und Kosten), könne hingegen solange verzichtet werden, wie diese tatsächlich nicht eintreten.

Für das Gericht müssen auch die Informationen zu den wesentlichen Merkmalen der Dienstleistung sowie zum Zustandekommen des Vertrages eindeutig erkennbar sein. Verweise auf Links oder die AGB sind hier unzulässig.

Das LG stellt klar, dass die oben genannten Abmahnungen durchaus im Rahmen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht zu verstehen seien, da sie gegen die Vorgaben des §3 UWG (unlauterer Wettbewerb) verstoßen.

Das Gericht lässt sicher weiterhin über die Höhe des Gegenstandswertes aus. Es hebt dabei hervor, dass insbesondere der Verstoß gegen die Beschriftung der Schaltfläche einen erheblichen Gegenstandswert (hier: 10.000,- Euro) darstelle.

Für Anbieter von Waren oder Dienstleitungen im Internet ist dieses Urteil eine klare Anweisung hinsichtlich der Beschriftung der Bestellschaltfläche (gut lesbar, eindeutig, klar und kurz). Weiterhin legt das Urteil eindeutig fest, wo ein Internetanbieter seinen Informationspflichten nachzukommen hat (unmittelbar oberhalb der Schaltfläche müssen alle relevanten und vom Gesetz geforderten Informationen ersichtlich sein; Verweise auf andere Seiten – auch vorherige – sind unzulässig). Auch die Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der Dienstleistung sowie der Vertragsabwicklung gehören zu den Informationspflichten. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, der von Mitbewerbern entsprechend hoch geahndet werden kann.

LG Berlin, Urteil vom 17.07.2013, Az. 97 O 5/13

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