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Optiker darf nicht für kostenloses Brillenglas werben

LG Dortmund, Urteil vom 26.8.2014, Az. 25 O 104/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Viele Augenoptiker werben ihre Kunden mit der Versprechung von Geschenken. Entweder ist es die Zweitbrille, die Fassung oder das zweite Glas der Brille, das angeblich für den Kunden gar nichts kosten soll. Mit der kostenlosen Zweitbrille beschäftigt sich bald schon der Bundesgerichtshof, das Verfahren ist jedenfalls dort anhängig. Das Landgericht Dortmund hat sich indes in seiner Entscheidung vom 26. August 2014 mit der Frage des geschenkten zweiten Brillenglases auseinandersetzen müssen, nachdem die Wettbewerbszentrale einen Augenoptiker zum Unterlassung der aus ihrer Sicht irreführenden Werbung aufgefordert hat.

Werbung des Augenoptikers unzulässig

Der Beklagte, ein Unternehmen aus dem Bereich der Augenoptik, hatte mit folgender Aussage versucht, Kunden zu werben: „1 Glas geschenkt! Das …-Gratis-Glas zu jeder Brille!” Dies wurde allerdings durch das Urteil vom Landgericht Dortmund untersagt und damit der Wettbewerbszentrale recht gegeben. Diese hatte nämlich die Werbung des Optikerunternehmens als Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) gesehen. Außerdem beanstandete die Wettbewerbszentrale die Werbung auch als irreführend im Sinne von § 3 Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Bei diesem Anhang handelt es sich um die sogenannte „Blacklist“ im UWG, darin genannt sind 30 Geschäftspraktiken, die laut Gesetz unter allen Umständen wettbewerbswidrig sind. Dazu gehören beispielsweise unlautere Praktiken wie der direkte Kaufappell an Kinder.

In Nr. 21 des Anhangs ist festgeschrieben, dass es sich um eine unzulässige geschäftliche Handlung bei folgendem Tatbestand handelt: „das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als "gratis", "umsonst", "kostenfrei" oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind [...]“. In dem ebenfalls angeführten § 7 HWG heißt es: „Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen [...]“.

Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin erfolgte nach ihrer Ansicht keine hinreichende Unterlassungserklärung, sodass sie Klage beim Landgericht Dortmund erhob. Dieses stellte einen Verstoß gegen den oben genannten Tatbestand der Blacklist fest und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung. Die Beklagte hatte vorgetragen, dass die Werbung mit dem geschenkten Brillenglas eigentlich einen Rabatt von 50% auf den Glaspreis darstelle (der zumindest nach § 7 I HWG zulässig wäre). Das bedeutet aber, dass der Verbraucher das vermeintlich geschenkte Glas doch bezahlen müsse, weil er es quasi mit dem Kauf des ersten Glases mitfinanziert. Da das zweite Brillenglas also nicht kostenlos sei, was sich aber aus der Werbung so nicht ergebe, sei nach Auffassung der Dortmunder Richter eine Irreführung des Verbrauchers gegeben. Die Werbung sei mit der Regelung des § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht zu vereinbaren.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da das Unternehmen immer noch Rechtsmittel einlegen kann.

LG Dortmund, Urteil vom 26.8.2014, Az. 25 O 104/14

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