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Online-Werbung „Tschüss Wartezimmer. Hallo Online-Arzt.“ ist rechtswidrig

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Telemedizin ist aus der Versorgung nicht mehr wegzudenken. Doch Werbung dafür hat enge Leitplanken. Das Sozialgericht München hat eine griffige Kampagne gestoppt: „Tschüss Wartezimmer. Hallo Online-Arzt. Arztgespräch, Privatrezept und Krankschreibung in Minuten“. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Kombination irreführend. Sie vermittelt, der Praxisbesuch sei grundsätzlich verzichtbar und die Fernbehandlung reiche immer aus – eine Botschaft, die medizinisch nicht haltbar und rechtlich nicht zulässig ist. Für Anbieter bedeutet das: Vorteile der Videosprechstunde darf man bewerben – aber niemals als generellen Ersatz der Präsenzmedizin.

Der Fall im Detail: Wer gegen wen?

Klägerin war die Kassenärztliche Vereinigung eines Bundeslandes. Beklagte war eine bundesweit tätige Telemedizin-Plattform, zertifiziert als Videodienstanbieter nach Anlage 31b BMV-Ä. Das Geschäftsmodell: Versicherte buchen online eine Videosprechstunde, erhalten Zugang zu Ärzten und – je nach Indikation – auch Rezepte oder Bescheinigungen. Die Plattform hatte ihre Prozesse zwischenzeitlich umgebaut (u. a. weg von telemedizinischen Assistenten, hin zu Arztlisten), bewarb aber weiterhin den niedrigschwelligen Zugang.

Im Streit standen zahlreiche Unterlassungsbegehren. Zentral – und für die Fernbehandlungswerbung wegweisend – war der Angriff auf die Eingangsbotschaft der Website: „Tschüss Wartezimmer. Hallo Online-Arzt. Arztgespräch, Privatrezept und Krankschreibung in Minuten“. Daneben griff die Klage u. a. die Verwendung einer zentralen digitalen Patientenakte, das Vorfiltern durch Nichtärzte bzw. Technik, die fehlende Sichtbarmachung wählbarer Ärzte, Aussagen wie „von überall“, Warentest-Bezug ohne Klarstellung sowie einzelne AGB-Klauseln und Vergütungsmodelle an.

Die rechtliche Messlatte: § 9 HWG und Berufsrecht

§ 9 HWG verbietet Werbung für Fernbehandlung, wenn sie nicht auf eigener Wahrnehmung beruht. Seit der Öffnungsklausel (Satz 2) ist Werbung zulässig, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher Kontakt nicht erforderlich ist. Das ist kein Freibrief: Maßstab ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtung dessen, was telemedizinisch fachgerecht möglich ist. Hinzu kommt das ärztliche Berufsrecht: Auch hier gilt, dass über die Eignung der Fernbehandlung stets im Einzelfall entschieden werden muss.

Konsequenz: Werbeaussagen müssen präzise, richtig und klar sein. Sie dürfen nicht pauschal den Eindruck erwecken, Telemedizin sei bei „jedem“ Anliegen gleichwertig oder überlegen, noch dass der persönliche Arztkontakt generell „aus der Zeit gefallen“ ist.

Entscheidungsgründe: Warum die Werbung kippt

Das Gericht hat die Kombination der Aussagen im Einstiegsbanner genau gelesen – und als Gesamtbotschaft bewertet:

  • „Tschüss Wartezimmer. Hallo Online-Arzt.“ signalisiert eine endgültige Abkehr vom klassischen Praxisbesuch. Die Botschaft ist nicht „kürzer warten“, sondern „nicht mehr hinmüssen“.
  • Der Zusatz „Arztgespräch, Privatrezept und Krankschreibung in Minuten“ verstärkt den Eindruck einer vollständigen Versorgung über die Ferne. Das sind genau die Leistungen, die Erkrankte typischerweise mit einem notwendigen Arztbesuch verbinden.
  • Ein entfernt platzierter Hinweis „Fernbehandlung nur, wenn ärztlich vertretbar“ rettet die Botschaft nicht. Sternchen-Texte oder verstreute Hinweise genügen im gesundheitsbezogenen Werbekontext nicht, um eine irreführende Kernaussage zu neutralisieren.
  • Gesundheitsbezogene Werbung unterliegt besonders strengen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit. Schon die Gefahr falscher Erwartungen genügt, um Irreführung anzunehmen.

Auf dieser Grundlage bejahte das Gericht einen Verstoß gegen § 9 HWG. Zudem qualifizierte es § 9 HWG als Marktverhaltensnorm (§ 3a UWG) und stützte so einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Parallel sah es den Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung berührt, weil Versicherte systematisch in eine nicht einzelfallbezogene Fernbehandlung gelenkt werden könnten.

Mehr als nur ein Slogan: Weitere rechtliche Stolpersteine aus dem Urteil

Das Urteil beleuchtet – über den Slogan hinaus – typische Risikofelder vieler Telemedizin-Angebote:

  • „Von überall“: Die pauschale Bewerbung der Behandlung „von überall“ wurde beanstandet. Telemedizin unterliegt technischen, rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen (z. B. zertifizierte Videodienste, Datenschutz, Dokumentation). „Von überall“ suggeriert grenzenlose Verfügbarkeit ohne Rücksicht auf diese Standards.
  • Warentest-Siegel: Eine Werbung mit „Stiftung Warentest – Gut (2,3), Ausgabe 7/22“ ohne klaren Hinweis, dass der Test als Selbstzahlerleistung erfolgte, ist irreführend. Ohne Kontext entsteht ein falscher Eindruck zur Übertragbarkeit auf GKV-Leistungen.
  • Versandapotheke benennen: Die Benennung einer konkreten Versandapotheke („VA“) im Prozess der Rezepteinlösung wurde untersagt. Hintergrund: Zuweisungs- und Kooperationsverbote sowie Neutralitätspflichten.
  • AGB-Klauseln gegenüber Ärzten: Klauseln, die Ärzten faktisch signalisieren, sie könnten trotz Präsenzpflichten frei entscheiden, ob sie einen konkret auswählenden GKV-Versicherten behandeln, wurden beanstandet. Vertragsarztrecht und BMV-Ä setzen hierfür klare Grenzen.
  • Vergütungsmodell: Ein reines Erfolgsentgelt „nur bei zustande gekommener Behandlung und abhängig vom abgerechneten Honorar“ wurde untersagt. Das Gericht wertete dies als Teilnahme an berufsrechtlichen Verstößen und als Eingriff in den Sicherstellungsauftrag.
  • Digitale Patientenakte, Vortriage, Fragebögen: Bestimmte Prozessbausteine – wie eine zentrale digitale Patientenakte der Plattform, technische Vorregistrierungen als „notwendiger“ Schritt, nichtärztliche Prüfung/Einordnung von Fragebögen oder eine verdeckte Arzt-Vorauswahl ohne Transparenz – wurden untersagt. Das Ziel: Einzelfall-Entscheidungshoheit beim Arzt, Transparenz für Versicherte und strikte Rollenreinheit zwischen Videodienstanbieter und Leistungserbringung.
  • DiGA-Werbung: Eine Bewerbung einer DiGA für einen zu weiten ICD-Anwendungsbereich wurde als irreführend bewertet. Wer DiGA bewirbt, muss den zugelassenen Indikationsrahmen exakt treffen.

Wichtig: Nicht alles wurde untersagt. Explizit offengelassen bzw. verneint hat das Gericht ein generelles Verbot, als Videodienstanbieter während Bereitschaftsdienstzeiten tätig zu sein. Vertragsärzte dürfen grundsätzlich auch in diesen Zeiten Sprechstunden – einschließlich Videosprechstunden – anbieten. Entscheidend bleibt, dass alle übrigen Regeln eingehalten werden.

Konkreter Praxis-Leitfaden für Anbieter

So darf Ihre Telemedizin-Werbung aussehen – und so nicht:

Do

  • Vorteile klar benennen: schneller Termin, bequemer Zugang, sichere Technik, zertifizierter Videodienst
  • Einzelfall-Eignung deutlich kommunizieren: „nach ärztlicher Prüfung im Einzelfall“
  • Indikationsgrenzen präzisieren: Beispiele nennen, wofür Videosprechstunde typischerweise geeignet ist
  • Hinweise sichtbar platzieren: unmittelbar im Umfeld der Kernbotschaft, ohne Sternchen-Versteckspiel
  • Siegel/Testurteile nur mit Kontext nutzen: Was genau wurde getestet? Gilt das für GKV-Leistungen?

Don’t

  • Keine Ersatz-Rhetorik: „Tschüss Wartezimmer“, „Praxisbesuch überflüssig“, „von überall“ ohne Einschränkung
  • Keine Erfolgs- oder Schnelligkeitsversprechen, die Versorgungsgleichwertigkeit suggerieren („Krankschreibung in Minuten“ als allgemeine Zusage)
  • Keine konkrete Apotheke bevorzugen oder Zuweisungs-nahe Formulierungen wählen
  • Kein erfolgsabhängiges Plattformentgelt, das an abgerechnete ärztliche Leistungen anknüpft
  • Keine Vortriage durch Nichtärzte oder Technik als zwingende Zugangsvoraussetzung ausgestalten

Fazit

Telemedizin darf als moderne, bequeme Versorgungsform beworben werden – aber nicht als genereller Ersatz des Präsenzkontakts. Wer kommunikativ überzieht, riskiert Unterlassungsansprüche wegen § 9 HWG und UWG sowie Konflikte mit berufs- und vertragsarztrechtlichen Pflichten. Prüfen Sie Slogans, AGB, Vergütungsmodelle und Prozessabläufe konsequent auf Irreführung, Zuweisungsnähe und Rollenvermischung. So sichern Sie sich eine rechtssichere Marktkommunikation – und das Vertrauen Ihrer Patientinnen und Patienten.

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