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Online-Werbung mit Servicegebühr bei Buchung

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer im Internet mit Preisen wirbt, wirbt selten nur mit einer Zahl. Aus Sicht der Kunden geht es vielmehr um die entscheidende Frage, welche Kosten tatsächlich auf sie zukommen. Gerade im Bereich der Online-Buchung, bei Reiseportalen und anderen digital gesteuerten Vertriebsmodellen können Zusatzkosten den zunächst wahrgenommenen Preis erheblich verändern. Umso sensibler ist der rechtliche Umgang mit Servicegebühren, Zuschlägen und sonstigen Preisbestandteilen.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 30.12.2025 (Az. 327 O 27/25) entschieden, dass die Werbung mit einem pauschalen Durchschnittswert für eine Servicegebühr irreführend ist, wenn dieser Wert ohne Einschränkung präsentiert wird, tatsächlich aber nur für Aufgabegepäck bis 20 kg gilt. Das Gericht hat den Unterlassungsanspruch insoweit auf §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützt. Die Entscheidung ist nach derzeit öffentlich zugänglichem Stand nicht rechtskräftig; ein Berufungsverfahren ist vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht unter dem Az. 15 U 2/26 anhängig.

Die Entscheidung zeigt sehr deutlich, dass Durchschnittswerte in der Werbung kein harmloses Stilmittel sind. Wer mit ihnen arbeitet, muss sehr genau darauf achten, worauf sich dieser Durchschnitt tatsächlich bezieht. Fehlt es an einer klaren Einordnung, kann beim Verbraucher ein unzutreffender Eindruck entstehen. Wettbewerbsrechtlich kann das schnell problematisch werden.

Worum ging es in dem Verfahren?

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Werbung eines Online-Reiseportals mit einer Servicepauschale für Aufgabegepäck. Auf der Webseite wurde ein Durchschnittswert von 18,64 EUR genannt. Aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden lag es nahe, diese Angabe so zu verstehen, dass es sich um den typischen oder durchschnittlichen Wert der zusätzlich anfallenden Servicegebühr für Aufgabegepäck handelt.

Gerade an diesem Punkt setzte die rechtliche Kritik an. Denn der beworbene Wert von 18,64 EUR bezog sich nach den Feststellungen des Gerichts nur auf Aufgabegepäck bis 20 kg. Für schwerere Gepäckstücke fielen Servicepauschalen von bis zu 74,56 EUR an; im Mittel aller Gewichtsklassen lagen die Servicepauschalen nach den veröffentlichten Entscheidungsgründen bei rund 42,60 EUR.

Damit entstand ein deutlicher Abstand zwischen dem beworbenen Eindruck und der tatsächlichen Kostenrealität. Aus Sicht des Gerichts war genau diese Diskrepanz geeignet, Verbraucher zu täuschen.

Die Entscheidung des LG Hamburg im Kern

Das Landgericht Hamburg hat die Angabe des Durchschnittswerts als irreführend eingestuft. Maßgeblich war dabei nicht allein, dass ein Durchschnittswert verwendet wurde. Entscheidend war vielmehr, dass der genannte Durchschnittswert ohne jede Einschränkung präsentiert wurde, obwohl er nur für einen eng begrenzten Bereich der buchbaren Gepäckoptionen galt.

Der Durchschnittswert vermittelte einen falschen Gesamteindruck

Nach Auffassung des Gerichts erzeugte die Werbung beim Kunden die Vorstellung, dass es sich bei den 18,64 EUR um den durchschnittlichen Wert der Servicegebühr für Aufgabegepäckstücke aller buchbaren Gewichtsklassen handele. Diese Vorstellung entsprach jedoch nicht den tatsächlichen Verhältnissen.

Das Gericht stellte damit auf einen zentralen Maßstab des Lauterkeitsrechts ab: Es kommt nicht nur darauf an, was ein Unternehmen intern gemeint hat, sondern vor allem darauf, welchen Eindruck die konkrete Angabe beim angesprochenen Verkehr hervorruft. Wird eine Zahl als Durchschnittswert kommuniziert, ohne ihren Bezugsrahmen offenzulegen, wird der Kunde regelmäßig annehmen, dass der Durchschnitt den gesamten relevanten Angebotsbereich abbildet.

Gerade das war hier nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall. Der genannte Wert erfasste nur die günstigeren Konstellationen der niedrigsten Gewichtsklassen. Für schwerere Gepäckstücke fielen deutlich höhere Servicegebühren an. Der tatsächlich aussagekräftige Durchschnitt über alle buchbaren Varianten lag deshalb deutlich höher.

Das Mehrheitsargument half der Beklagten nicht weiter

Die Beklagte hatte sich darauf berufen, dass viele Kunden überwiegend kleine Gepäckstücke bis 20 kg oder 30 kg buchten. Deshalb sei der genannte Durchschnittswert aus ihrer Sicht praxisnah gewesen. Dieses Argument ließ das Landgericht Hamburg nicht durchgreifen.

Das ist nachvollziehbar. Denn ein Durchschnittswert ist in der Werbung nur dann brauchbar, wenn der Kunde verstehen kann, welche Grundgesamtheit überhaupt einbezogen wurde. Selbst wenn tatsächlich viele Buchungen in einem bestimmten Gewichtssegment stattfinden sollten, ändert das nichts daran, dass die Werbung ohne Erläuterung einen umfassenderen Aussagegehalt nahelegen kann.

Mit anderen Worten: Ein Unternehmer kann sich nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, ein eingeschränkter Wert bilde angeblich das typische Kundenverhalten ab. Wenn die Werbeaussage objektiv breiter verstanden wird, bleibt sie problematisch.

Entweder vollständiger Durchschnitt oder klare Einschränkung

Besonders wichtig ist die Kernaussage der Entscheidung: Wenn schon mit einem Durchschnittswert geworben wird, muss sich dieser entweder auf sämtliche buchbaren Gewichtsklassen beziehen oder eine erläuternde Einschränkung enthalten.

Damit formuliert das Gericht einen in der Praxis sehr hilfreichen Maßstab. Unternehmen haben nicht zwingend jedes Mal den Gesamtmittelwert aller Varianten anzugeben. Sie müssen aber dafür sorgen, dass der Verbraucher den Aussagegehalt der Zahl richtig einordnen kann. Genau daran fehlte es im entschiedenen Fall.

Warum ist die Angabe wettbewerbsrechtlich problematisch?

Die Entscheidung lässt sich gut in die Grundlinien des Irreführungsverbots im Wettbewerbsrecht einordnen. Preisangaben und preisbezogene Zusatzinformationen gehören zu den besonders sensiblen Bereichen der Werbung. Schon kleinere Unklarheiten können relevant werden, wenn sie geeignet sind, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei zutreffender Information möglicherweise nicht getroffen hätte.

Preisbestandteile sind für die Buchungsentscheidung zentral

Bei einer Flug- oder Reisebuchung achten Verbraucher naturgemäß auf den Gesamtpreis. Wer ein Angebot im Internet auswählt, vergleicht verschiedene Portale und Anbieter häufig in kurzer Zeit und auf Basis weniger Kerninformationen. Zusatzkosten für Gepäck, Service oder Zahlungsarten können dabei den Preisvorteil schnell relativieren oder sogar vollständig aufzehren.

Gerade deshalb ist die Art und Weise, wie solche Zusatzkosten dargestellt werden, für die wettbewerbsrechtliche Bewertung besonders wichtig. Wird eine Servicegebühr zu niedrig, zu pauschal oder verkürzt beschrieben, kann dies die Vergleichbarkeit der Angebote verzerren. Ein Portal erscheint dann günstiger, als es unter realistischen Buchungsbedingungen tatsächlich ist.

Ein Durchschnittswert ist keine neutrale Zahl

In der Praxis wird häufig unterschätzt, wie stark ein Durchschnittswert die Wahrnehmung beeinflusst. Ein Durchschnittswert wirkt objektiv, mathematisch und sachlich. Für Verbraucher vermittelt er den Eindruck, dass hier eine seriöse und repräsentative Größe genannt wird. Genau deshalb kann ein solcher Wert besonders irreführend sein, wenn die zugrunde liegende Auswahl unvollständig oder verzerrt ist.

Wer mit einer Durchschnittszahl wirbt, nutzt die Autorität der Statistik. Daraus folgt aber auch eine gesteigerte Verantwortung. Der Durchschnitt darf nicht selektiv aus einem günstigen Teilbereich gebildet werden, wenn die Werbung zugleich nahelegt, der Wert stehe für das Gesamtangebot.

Die Irreführung lag auch in der fehlenden Einordnung

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass das Gericht nicht etwa jede Werbung mit Durchschnittswerten ablehnt. Problematisch war vielmehr die fehlende Einschränkung. Das ist für die Praxis von großer Bedeutung.

Das ergibt sich nicht als konkrete Formulierungsvorgabe aus dem Urteil; als eigene redaktionelle Beispiele für eine enger eingegrenzte und damit transparentere Darstellung kommen aber etwa folgende Formulierungen in Betracht:

• durchschnittliche Servicegebühr für Aufgabegepäck bis 20 kg
• durchschnittliche Servicepauschale in der niedrigsten Gewichtskategorie
• beispielhafter Durchschnittswert für ausgewählte Standardgepäckoptionen

Ob eine solche Formulierung im Einzelfall genügt, hängt immer von der konkreten Darstellung ab. Die Richtung ist aber klar: Der Kunde muss erkennen können, auf welchen Bereich sich die Zahl bezieht.

Vertiefte Einordnung der Entscheidung

Die Hamburger Entscheidung verdient deshalb besondere Aufmerksamkeit, weil sie ein wiederkehrendes Problem des digitalen Vertriebs sehr präzise anspricht: Unternehmen arbeiten bei Online-Angeboten gern mit stark vereinfachten Preisbotschaften. Diese Vereinfachung ist werblich verständlich, rechtlich aber nur begrenzt zulässig.

Der Verbraucher erwartet keine statistische Feinprüfung

Das Gericht knüpft an das Verkehrsverständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an. Ein solcher Kunde wird regelmäßig keine statistische Analyse der beworbenen Servicegebühr vornehmen. Er wird auch nicht hinterfragen, ob der Durchschnitt nur bestimmte Untergruppen erfasst. Vielmehr wird er davon ausgehen, dass ein so genannter Durchschnittswert grundsätzlich für die angebotene Leistung als Ganzes steht, sofern nichts anderes erklärt wird.

Gerade im schnellen Online-Buchungsprozess ist diese Erwartung besonders naheliegend. Preisnahe Informationen werden oft spontan aufgenommen. Der Verbraucher analysiert sie nicht mit juristischer oder mathematischer Präzision, sondern verlässt sich auf den naheliegenden Wortsinn.

Das Urteil stärkt die Transparenz bei Zusatzkosten

Inhaltlich stärkt die Entscheidung die Transparenzanforderungen bei Zusatzentgelten. Das betrifft nicht nur Gepäckgebühren im Reisebereich. Vergleichbare Konstellationen sind in vielen Branchen denkbar, etwa bei:

• Servicepauschalen für Ticketportale
• Bearbeitungsgebühren bei Vermittlungsplattformen
• Zustellzuschlägen im E-Commerce
• Einrichtungs- oder Aktivierungsgebühren bei digitalen Dienstleistungen
• Buchungsentgelten bei Reservierungsplattformen
• Aufpreisen für Zusatzoptionen bei Abonnements oder Mitgliedschaften

Überall dort stellt sich dieselbe Grundfrage: Darf mit einer Zahl geworben werden, die den Preisbestandteil scheinbar greifbar macht, tatsächlich aber nur einen günstig ausgewählten Ausschnitt beschreibt? Die Entscheidung des LG Hamburg spricht deutlich dagegen.

Die geschäftliche Relevanz war aus Sicht des Gerichts gegeben

Das Landgericht Hamburg hat zudem angenommen, dass die unzutreffende Angabe geeignet war, die geschäftliche Entscheidung der Kunden zu beeinflussen. Auch das ist im Ergebnis überzeugend.

Wer ein Flug- oder Reiseportal nutzt, entscheidet oft unter Zeitdruck und nach Preisgesichtspunkten. Eine niedriger erscheinende Servicegebühr kann dazu führen, dass sich Kunden für ein bestimmtes Portal entscheiden, obwohl die tatsächlichen Zusatzkosten später deutlich höher ausfallen. Für die wettbewerbsrechtliche Relevanz genügt es regelmäßig, wenn die Angabe geeignet ist, eine solche Entscheidung zu beeinflussen.

Es war daher aus Sicht des Gerichts nicht erforderlich nachzuweisen, dass jeder einzelne Kunde tatsächlich getäuscht wurde. Es reichte aus, dass die Darstellung objektiv geeignet war, einen unzutreffenden Eindruck von der Höhe der Zusatzkosten hervorzurufen.

Was Unternehmen aus dem Urteil lernen sollten

Die Entscheidung ist für Unternehmen, Agenturen und Betreiber von Plattformen ausgesprochen lehrreich. Sie zeigt, dass gerade bei preisbezogenen Angaben eine oberflächlich plausible Werbeformulierung rechtlich angreifbar sein kann.

Durchschnittswerte sollten nur mit sauberer Bezugsbasis verwendet werden

Wer mit Durchschnittswerten arbeitet, sollte intern sehr genau dokumentieren, wie dieser Wert gebildet wurde. Maßgeblich ist nicht nur die rechnerische Richtigkeit, sondern vor allem die Frage, ob die Zahl in der konkreten Werbesituation das abbildet, was der Verbraucher vernünftigerweise darunter versteht.

Sinnvolle Prüfungsfragen sind etwa:

• Bezieht sich der Durchschnitt auf alle angebotenen Varianten oder nur auf einen Teilbereich?
• Wird in der Werbung klar erläutert, welche Produkte, Stufen oder Optionen einbezogen wurden?
• Könnte der angesprochene Verbraucher annehmen, die Zahl gelte für das Gesamtangebot?
• Gibt es stark abweichende höhere Werte, die den Aussagegehalt des Durchschnitts relativieren?
• Ist der Durchschnitt für die konkrete Buchungsentscheidung überhaupt die passende Kennzahl?

Schon diese Fragen zeigen, dass ein mathematisch korrekter Durchschnitt noch lange keine rechtssichere Werbeaussage ist.

Gerade Zusatzkosten dürfen nicht verharmlost werden

Besonders kritisch ist die Verwendung niedriger Orientierungswerte bei Zusatzkosten. Denn Zusatzkosten werden von Kunden häufig als lästig oder überraschend empfunden. Wird ein solcher Kostenblock in der Werbung klein dargestellt, kann dies den Gesamteindruck des Angebots in erheblicher Weise beeinflussen.

Unternehmen sollten deshalb vermeiden,

• wesentliche Zusatzkosten mit verkürzten Durchschnittswerten zu verharmlosen
• günstige Teilsegmente als allgemeine Markt- oder Portalrealität erscheinen zu lassen
• erläuternde Hinweise in unauffällige Randbereiche zu verlagern
• Preisbestandteile so darzustellen, dass der Endkostencharakter verwischt wird

Klarheit schlägt Werbewirkung

Die Entscheidung macht erneut deutlich, dass im Preisrecht und Lauterkeitsrecht Transparenz regelmäßig wichtiger ist als werbliche Zuspitzung. Eine rechtlich saubere, klar eingeordnete Angabe mag werblich weniger attraktiv erscheinen. Sie ist aber meist deutlich sicherer als eine verkürzte Zahl, die zwar günstig klingt, später jedoch als irreführend eingestuft werden kann.

Gerade für Marketingabteilungen ist das ein wichtiger Punkt. Preisnahe Werbeaussagen sollten nicht nur gestalterisch, sondern immer auch juristisch geprüft werden.

Welche Folgen können Verstöße haben?

Wer preisbezogen irreführend wirbt, setzt sich verschiedenen rechtlichen Risiken aus. Im Wettbewerbsrecht stehen dabei regelmäßig Unterlassungsansprüche im Vordergrund. Hinzu kommen häufig Abmahnkosten, gerichtliche Verfahren und nicht selten auch Reputationsschäden.

Typische Risiken in der Praxis

Mögliche Folgen können sein:

• Abmahnungen durch Mitbewerber oder qualifizierte Einrichtungen
• gerichtliche Unterlassungsverfahren
• Kosten für Prozessführung und Umstellung der Werbung
• erhöhter Prüfungsaufwand für sämtliche Preisangaben im Vertrieb
• Vertrauensverlust bei Kunden

Gerade bei digital skalierten Geschäftsmodellen ist das Risiko besonders hoch. Eine rechtlich problematische Aussage erscheint dort nicht nur einmal, sondern häufig in großer Reichweite über viele Endgeräte, Landingpages und Buchungsstrecken hinweg.

Bedeutung der Entscheidung für Reiseportale und andere Plattformen

Auch wenn das Urteil im Kontext eines Online-Reiseportals ergangen ist, reicht seine praktische Bedeutung deutlich weiter. Immer dann, wenn Plattformen mit aufgespaltenen Preisbestandteilen arbeiten, ist besondere Vorsicht geboten.

Reiseportale stehen besonders im Fokus

Im Reisebereich ist die Preiswahrheit besonders sensibel. Kunden vergleichen Flugpreise, Gepäckkosten, Zahlungsentgelte, Sitzplatzoptionen und weitere Zusatzleistungen oft in einem sehr dynamischen Prozess. Schon kleine Abweichungen in der Darstellung können hier den Wettbewerb spürbar beeinflussen.

Portale sollten daher genau prüfen,

• wie Zusatzkosten auf Übersichtsseiten dargestellt werden
• ob Durchschnittswerte, Ab-Preise oder Beispielwerte ausreichend erläutert sind
• ob sich einzelne Gebühren je nach Buchungsklasse, Gewicht, Strecke oder Airline stark unterscheiden
• ob Preisbestandteile an jeder relevanten Stelle konsistent kommuniziert werden

Die Grundsätze lassen sich auf andere Branchen übertragen

Auch außerhalb des Reisebereichs können die Maßstäbe der Entscheidung eine erhebliche Rolle spielen. Denkbar sind unter anderem Fälle, in denen Unternehmen mit:

• durchschnittlichen Versandkosten
• durchschnittlichen Installationskosten
• typischen Serviceentgelten
• durchschnittlichen Bearbeitungspauschalen
• üblichen Buchungsgebühren

werben, obwohl diese Angaben tatsächlich nur für einen Teil der Leistungen gelten. In all diesen Fällen stellt sich dieselbe rechtliche Leitfrage: Versteht der Verbraucher die Angabe als Aussage über das Gesamtangebot, obwohl sie nur einen eingeschränkten Ausschnitt betrifft?

Verhältnis zu anderen Preisvorgaben

Das Landgericht Hamburg hat nach den veröffentlichten Entscheidungsgründen offengelassen, ob daneben auch ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 S. 3 und 4 LVO vorliegt. Damit hat das Gericht die beanstandete Werbung bereits wegen Irreführung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG als unzulässig angesehen

Das UWG greift oft schon vor Spezialvorschriften

Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen sollten sich nicht darauf verlassen, dass eine Angabe nur dann problematisch ist, wenn sie gegen eine spezielle Preisverordnung oder Branchenregel verstößt. Häufig genügt bereits der allgemeine Maßstab des Irreführungsverbots.

Das ist konsequent. Denn der Kernvorwurf lautet hier nicht lediglich, dass eine formale Preisregel verletzt wurde, sondern dass beim Verbraucher ein falsches Bild über die Höhe der Zusatzkosten entstand. Genau darin liegt der wettbewerbsrechtliche Angriffspunkt.

So sollten Unternehmen mit Durchschnittswerten in der Werbung umgehen

Die Entscheidung bietet Anlass, interne Freigabeprozesse für Werbung zu schärfen. Wer Durchschnittswerte, Beispielpreise oder pauschale Orientierungsgrößen kommuniziert, sollte diese Aussagen nicht isoliert aus Marketingperspektive beurteilen.

Praktische Leitlinien für rechtssichere Werbung

Sinnvoll ist insbesondere folgendes Vorgehen:

• Prüfen Sie, ob der Durchschnittswert tatsächlich den gesamten beworbenen Leistungsbereich abbildet
• Beschränken Sie sich nicht auf rechnerische Korrektheit, sondern bewerten Sie den Verkehrs­eindruck
• Ergänzen Sie klare und gut wahrnehmbare Hinweise, wenn sich die Angabe nur auf Teilbereiche bezieht
• Vermeiden Sie Blickfangangaben, die ohne Einordnung einen günstigeren Gesamteindruck erzeugen
• Lassen Sie Preiswerbung vor Veröffentlichung juristisch prüfen, wenn variable Zusatzkosten eine größere Rolle spielen

Vorsicht bei statistisch klingenden Aussagen

Je objektiver und neutraler eine Angabe wirkt, desto eher verlassen sich Verbraucher darauf. Das gilt besonders für:

• Durchschnittswerte
• Mittelwerte
• typische Kosten
• übliche Gebühren
• marktübliche Zuschläge

Solche Begriffe können nützlich sein, bergen aber erhebliche Risiken, wenn sie nicht präzise hinterlegt und transparent erläutert werden.

Warum das Urteil auch aus Verbrauchersicht konsequent ist

Die Entscheidung überzeugt nicht nur dogmatisch, sondern auch praktisch. Verbraucher sollen Preise vergleichen können, ohne sich durch verkürzte oder missverständlich aufbereitete Zusatzkosten arbeiten zu müssen. Wer eine Servicegebühr kommuniziert, muss deshalb damit rechnen, dass diese Angabe als reale Orientierung für die Buchung verstanden wird.

Gerade deshalb erscheint die Linie des Landgerichts Hamburg folgerichtig:

• Ein Durchschnittswert ohne Einschränkung wirkt wie eine Aussage über das Gesamtbild
• Ein auf günstige Teilsegmente beschränkter Durchschnitt kann dieses Gesamtbild verzerren
• Zusatzkosten sind für die Kauf- und Buchungsentscheidung regelmäßig wesentlich
• Eine unzutreffende Darstellung kann daher wettbewerblich relevant sein

Fazit: Durchschnittswerte in der Preiswerbung sind nur auf den ersten Blick harmlos

Das Urteil des LG Hamburg vom 30.12.2025 zeigt, wie schnell eine scheinbar sachliche Preisangabe zur wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung werden kann. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung nach derzeit veröffentlichtem Stand noch nicht rechtskräftig ist und hiergegen Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt wurde. Wer mit einem Durchschnittswert für Servicegebühren wirbt, muss sich daran messen lassen, wie diese Angabe vom Verbraucher verstanden wird.

Wird ohne jede Einschränkung ein Wert genannt, der tatsächlich nur die günstigsten oder niedrigsten Varianten abbildet, spricht viel dafür, dass ein falscher Eindruck über die tatsächliche Höhe der Zusatzkosten entsteht. Genau darin lag nach Auffassung des Gerichts der entscheidende Wettbewerbsverstoß.

Für Unternehmen bedeutet das vor allem eines: Preisnahe Werbung braucht Transparenz, saubere Bezugsgrößen und eine präzise Sprache. Gerade in digitalen Buchungs- und Bestellprozessen sollten Durchschnittswerte nur mit großer Vorsicht eingesetzt werden. Wo wesentliche Zusatzkosten im Raum stehen, ist eine klare und zutreffende Darstellung meist der rechtssichere Weg.

Wenn Sie Preiswerbung, Servicepauschalen oder variable Zusatzkosten auf Ihrer Webseite, in Ihrem Online-Shop oder auf Ihrer Plattform rechtlich prüfen lassen möchten, ist eine sorgfältige lauterkeitsrechtliche Bewertung empfehlenswert. Gerade bei stark umkämpften digitalen Märkten können schon kleine Formulierungsfehler erhebliche rechtliche Folgen haben.

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