Online-Werbung mit Hotelsternen ohne Klassifizierung ist wettbewerbswidrig
Hotelsterne sind für viele Reisende das wichtigste Orientierungsmittel bei der Auswahl einer Unterkunft. Sie vermitteln nicht nur einen Eindruck über Komfort und Ausstattung, sondern schaffen auch Vertrauen in die Seriosität des Hauses. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn die versprochenen Sterne gar nicht auf einer offiziellen Klassifizierung beruhen. Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Tübingen auseinanderzusetzen und kam zu einem klaren Ergebnis: Eine Werbung mit Sternen ohne tatsächliche Klassifizierung ist irreführend und damit wettbewerbswidrig (LG Tübingen, Urteil vom 16.06.2025 – Az.: 20 O 38/24).
Der Sachverhalt: Drei Sterne ohne Grundlage
Die Betreiberin eines Hotels warb auf ihrer Internetseite an mehreren Stellen mit dem Hinweis, es handele sich um ein „3-Sterne-Hotel“. Zudem zeigte sie ein Logo mit drei fünfzackigen Sternen. Eine offizielle Einstufung nach der Deutschen Hotelklassifizierung lag jedoch nicht vor.
Ein Wettbewerbsverband nahm dies zum Anlass, Unterlassung zu verlangen. Er argumentierte, dass die Verwendung der Sterne den Eindruck einer offiziellen Auszeichnung erwecke und somit geeignet sei, Verbraucher in die Irre zu führen.
Die Entscheidung des LG Tübingen
Das Gericht folgte dieser Argumentation und stellte fest, dass die Werbung unzulässig war. Die zentrale Begründung: Sterne in Verbindung mit einem Hotel sind in Deutschland fest mit der offiziellen Klassifizierung durch den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) verknüpft.
Die Darstellung von Sternen ohne eine tatsächliche Verleihung suggeriere daher eine Qualitätskategorie, die objektiv nicht existiere. Für Verbraucher sei es nicht erkennbar, dass es sich lediglich um eine Eigendarstellung des Hotels handele. Entscheidend sei allein der Eindruck beim Publikum – und dieser sei eindeutig irreführend.
Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht es für unerheblich hielt, ob die Ausstattung des Hotels möglicherweise dem Standard eines 3-Sterne-Hauses entsprach. Auch der Einwand, Kunden würden heutzutage mehr Wert auf Online-Bewertungen als auf Sterne legen, griff nicht durch. Sterne seien nach wie vor eine anerkannte und wichtige Orientierungshilfe für Hotelgäste.
Rechtliche Einordnung nach dem UWG
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG. Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine solche liegt vor, wenn falsche Angaben über wesentliche Merkmale einer Dienstleistung gemacht werden – dazu gehört auch die Qualität und Ausstattung eines Hotels.
Die Verwendung von Sternen ohne Klarstellung sei daher ein klarer Fall der Irreführung. Das Urteil zeigt, dass Gerichte bei derartigen Werbeaussagen keinen Spielraum lassen: Wer Sterne nutzt, muss diese belegen können. Ein erläuternder Hinweis wie „hausintern vergeben“ oder „Eigeneinschätzung“ hätte möglicherweise eine Irreführung vermeiden können – fehlte hier jedoch vollständig.
Bedeutung für Hoteliers und Online-Werbung
Für die Hotelbranche hat das Urteil erhebliche Konsequenzen. Wer mit Sternen wirbt, ohne dass eine offizielle Klassifizierung vorliegt, riskiert Abmahnungen und kostspielige Gerichtsverfahren. Gerade im Internet, wo Verbraucher ihre Buchungsentscheidungen innerhalb weniger Sekunden treffen, ist eine klare und transparente Werbung Pflicht.
Auch scheinbar kleine Details wie ein Logo mit Sternsymbolen können bereits ausreichen, um eine Irreführung anzunehmen. Hoteliers sollten daher sehr genau prüfen, welche Symbole und Aussagen sie auf ihrer Webseite, in Buchungsportalen oder in Printwerbung verwenden.
Fazit
Das Urteil des LG Tübingen macht unmissverständlich klar: Sterne sind kein dekoratives Werbemittel, sondern stehen für eine offizielle Qualitätsbewertung. Wer sie ohne entsprechende Grundlage einsetzt, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und setzt sich erheblichen Risiken aus.
Für Hoteliers bedeutet dies, dass sie ihre Werbung auf den Prüfstand stellen müssen. Transparenz und Ehrlichkeit sind nicht nur rechtlich geboten, sondern auch im Interesse des Vertrauens der Gäste. Verbraucher dürfen erwarten, dass Sterne tatsächlich eine geprüfte Aussage über die Qualität eines Hauses darstellen – und nicht bloß ein Marketinginstrument sind.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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