Online-Werbung mit durchgestrichenen UVP-Preisen erlaubt
Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist ein starker Blickfang und kann Verbraucher schnell zu einem Kauf bewegen. Umso wichtiger ist die Frage, ob Händler bei Online-Angeboten jederzeit mit durchgestrichenen UVP-Preisen werben dürfen, ohne gegen Preisangabenrecht oder Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Das Landgericht Ingolstadt (LG Ingolstadt, Urt. v. 30.09.2025 - Az.: 1 HK O 1943/24) hat sich im Urteil vom 30.09.2025 umfassend mit dieser Frage beschäftigt und klargestellt, dass die Verwendung von UVP-Vergleichen zulässig sein kann, solange Verbraucher nicht den Eindruck gewinnen, es handele sich um einen früheren Preis des Händlers.
Die Entscheidung ist für die Praxis besonders relevant, weil viele Händler unsicher sind, ob ein durchgestrichener UVP-Preis bereits als Preisermäßigung im Sinne der Preisangabenverordnung gilt. Das Gericht nimmt hier eine klare Einordnung vor, die Onlinehändlern spürbare Rechtssicherheit verschafft.
Hintergrund des Rechtsstreits
Der beklagte Onlinehändler bewarb Elektronikgeräte mit einer auffälligen Preisgestaltung. Über dem aktuellen Verkaufspreis wurde ein hoher prozentualer Abschlag genannt. Direkt daneben stand der Begriff UVP, gefolgt von einem durchgestrichenen Betrag, der die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers darstellte.
Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine unzulässige Werbung. Nach seiner Ansicht müsse bei jeder optischen Gegenüberstellung eines alten und neuen Preises der niedrigste Preis der letzten 30 Tage gemäß § 11 Preisangabenverordnung angegeben werden. Durch die Darstellung des UVP-Preises entstehe jedoch der Eindruck einer echten Preisermäßigung, auch wenn dieser Preis nie vom Händler selbst verlangt worden sei.
Außerdem rügte der Verband die UVP als irreführend, weil der Hersteller den Preis auf seiner eigenen Website teilweise unterschritten habe. Eine veraltete oder nicht marktgerechte UVP sei nicht mehr geeignet, eine realistische Preiserwartung abzubilden.
Das LG Ingolstadt wies die Klage vollständig ab.
Wann eine Werbung mit durchgestrichenem UVP-Preis keine Preisermäßigung darstellt
Verbraucher verstehen den UVP-Preis als Herstellerempfehlung
Die Richter betonen, dass es in dem konkreten Fall gar nicht um eine Preisermäßigung im Sinne des § 11 PAngVO ging. Entscheidend sei, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Gestaltung versteht. Nach der Überzeugung des Gerichts wird der Begriff UVP von Verbrauchern klar als unverbindliche Herstellerempfehlung erkannt.
Die Gestaltung war so aufgebaut, dass der Hinweis UVP unmittelbar vor dem durchgestrichenen Betrag platziert war. Dadurch entstehe kein Raum für die Annahme, der Händler habe diesen Preis zuvor selbst verlangt. Bei hochwertigen Produkten wie Smartphones oder Trocknern würden Verbraucher besonders aufmerksam lesen und den Zusammenhang zwischen UVP und durchgestrichenem Preis regelmäßig erkennen.
Das Gericht beschreibt diesen Lesevorgang sehr anschaulich: Verbraucher lesen von links nach rechts und ordnen den Begriff UVP deshalb unmittelbar dem danebenstehenden durchgestrichenen Preis zu. Damit sei die Einordnung klar.
Keine Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Referenzpreises
Werbung mit Preisermäßigungen erfasst nach der Preisangabenverordnung nur Fälle, in denen der Händler seinen eigenen Preis reduziert. Da die UVP jedoch nicht der frühere Preis des Händlers ist, liegt keine Preisermäßigung vor. Deshalb entsteht auch keine Pflicht, den günstigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben.
Damit grenzt das Gericht UVP-Werbung deutlich von echten Rabatten ab.
Warum ein zeitweises Unterbieten der UVP durch den Hersteller nicht irreführt
Der Verbraucherschutzverband versuchte außerdem darzulegen, dass die UVP nicht mehr marktgerecht sei, weil der Hersteller selbst zeitweise einen niedrigeren Preis verlangte. Dieser Angriff griff jedoch nicht durch.
Das Gericht betont, dass ein vereinzelter niedrigerer Herstellerpreis keinen Rückschluss zulässt, dass die UVP überholt oder bedeutungslos sei. Die unverbindliche Preisempfehlung beschreibt die kalkulierte Erwartung des Herstellers, welchen Verkaufspreis Händler realistisch erzielen können. Darin sind auch Kosten des Handels und übliche Gewinnmargen berücksichtigt.
Die Richter machen deutlich, dass sich der Verkaufspreis des Herstellers nicht zwingend mit der UVP deckt. Der Hersteller kann aus vielen Gründen zeitweise niedrigere Preise anbieten, beispielsweise im Rahmen eigener Aktionen oder Abverkäufe. Dies ändert jedoch nicht die grundsätzliche Aussagekraft der unverbindlichen Preisempfehlung.
Der Kläger konnte daher nicht nachweisen, dass die UVP im Markt keine Rolle mehr spielt oder veraltet war.
Einordnung der Entscheidung in die bisherige Rechtsprechung
Die Entscheidung des LG Ingolstadt bestätigt die Linie der Rechtsprechung, nach der UVP-Werbung zulässig bleibt, solange Verbraucher erkennen, dass es sich nicht um einen früheren Preis des Händlers, sondern um eine Herstellerempfehlung handelt. Die Preisangabenverordnung findet erst dann Anwendung, wenn tatsächlich eine Preisreduzierung durch den Händler stattgefunden hat.
Besonders wichtig ist dabei die konkrete Gestaltung der Werbung. Je klarer der UVP-Bezug erkennbar ist, desto geringer die Gefahr einer Irreführung. Das Urteil macht deutlich, dass ein eindeutiger und gut sichtbarer Hinweis auf die UVP das entscheidende Kriterium ist.
Was Onlinehändler aus dieser Entscheidung mitnehmen sollten
Eindeutige Kennzeichnung bringt Rechtssicherheit
Onlinehändler können weiterhin mit durchgestrichenen UVP-Preisen arbeiten, wenn sie einige Grundsätze beachten. Besonders wichtig sind:
Klare und deutlich sichtbare Kennzeichnung
Der Begriff UVP sollte gut erkennbar und unmittelbar neben dem durchgestrichenen Preis platziert sein.
Transparente Darstellung des tatsächlichen Verkaufspreises
Der aktuelle Preis muss deutlich hervorgehoben werden, sodass der Preisvergleich nachvollziehbar bleibt.
Vermeidung missverständlicher Prozentangaben
Die Prozentangabe muss klar auf die UVP bezogen sein. Eine Darstellung, die als Ersparnis gegenüber dem eigenen früheren Preis verstanden werden könnte, sollte vermieden werden.
Regelmäßige Überprüfung der UVP
Auch wenn das Gericht in diesem Fall keinen veralteten UVP-Preis erkannte, sollten Händler sicherstellen, dass die verwendete UVP noch der gängigen Herstellerempfehlung entspricht. Nicht jede Abweichung des Herstellerpreises macht die UVP unbrauchbar, doch eine dauerhaft unrealistische Preisempfehlung kann problematisch sein.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil stärkt die Position von Händlern, die ihre Produkte mit einem UVP-Vergleich präsentieren möchten. Solange die Werbung klar gestaltet ist und Verbraucher den Bezug zur Herstellerempfehlung erkennen können, besteht nach der Entscheidung des LG Ingolstadt ein verlässlicher rechtlicher Rahmen.
Fazit
Die Werbung mit durchgestrichenen UVP-Preisen bleibt zulässig, wenn die Preisgestaltung transparent und verständlich ist. Das LG Ingolstadt stellt klar, dass ein durchgestrichener UVP-Preis nicht als Preisermäßigung nach der Preisangabenverordnung gilt, solange für Verbraucher erkennbar ist, dass es sich um die Empfehlung des Herstellers handelt. Ein zeitweises Unterbieten der UVP durch den Hersteller führt ebenfalls nicht automatisch zur Irreführung.
Für Onlinehändler bedeutet dies eine wertvolle Orientierung: Wer klar erkennbar mit der UVP wirbt und keine missverständlichen Eindrücke erweckt, kann weiterhin rechtssicher von dieser Werbeform Gebrauch machen.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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