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Online-Werbung für medizinisches Cannabis rechtswidrig

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer im Gesundheitsbereich online wirbt, bewegt sich rechtlich auf einem besonders sensiblen Terrain. Das gilt erst recht dann, wenn es um verschreibungspflichtige Arzneimittel geht. Genau hier setzt eine aktuelle und für die Praxis äußerst wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs an: Der BGH (Urteil vom 26. März 2026 - I ZR 74/25) hat klargestellt, dass die Online-Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis unter bestimmten Umständen gegen das Heilmittelwerberecht verstößt.

Die Entscheidung ist brisant, weil sie weit über den Einzelfall hinausreicht. Sie betrifft nicht nur klassische Cannabis-Plattformen. Sie ist auch für Ärzte, Telemedizin-Anbieter, Gesundheitsportale, Marketingagenturen, Apothekenkooperationen und Investoren im Gesundheitssektor von erheblicher Bedeutung. Denn der BGH zeigt sehr deutlich, wo aus einer vermeintlich neutralen Information eine unzulässige Publikumswerbung werden kann.

Für Sie bedeutet das: Wer Behandlungsangebote im Internet professionell vermarktet, sollte seine Inhalte, Landingpages und Buchungsstrecken jetzt sehr genau überprüfen. Denn schon die Art der Darstellung kann darüber entscheiden, ob ein Angebot noch zulässig ist oder bereits wettbewerbsrechtlich angreifbar wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hat entschieden, dass Online-Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis im konkreten Fall rechtswidrig war.
  • Maßgeblich war das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.
  • Es reichte aus, dass die Plattform medizinisches Cannabis benannte, Einsatzgebiete herausstellte und zugleich Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglichte.
  • Dass keine konkreten Produktnamen oder Hersteller genannt wurden, half der Beklagten nicht.
  • Ebenso wenig half der Einwand, dass nur der Arzt über die Verschreibung entscheidet.
  • Der BGH hat zugleich deutlich gemacht, dass nicht jede sachliche Information über mögliche Therapien automatisch unzulässig ist.
  • Entscheidend ist die Gesamtwirkung der Darstellung.

Worum ging es in dem Fall?

Dem Verfahren lag das Geschäftsmodell einer Internetplattform zugrunde, die Behandlungen mit medizinischem Cannabis vermittelte. Interessenten konnten über das Portal mit niedergelassenen Ärzten in Kontakt treten und Termine oder Anfragen für eine Behandlung stellen. Für diese Vermittlungsleistungen erhielt die Betreiberin Vergütungen von kooperierenden Ärzten.

Besonders relevant war dabei nicht nur die reine Vermittlungsfunktion. Die Plattform stellte zugleich heraus, bei welchen Beschwerden und Erkrankungen eine Behandlung mit medizinischem Cannabis hilfreich sein könne. Damit ging das Angebot deutlich über eine rein technische Terminvermittlung hinaus.

Hinzu kam, dass die Betreiberin nicht isoliert am Markt tätig war, sondern in einen Konzernverbund eingebunden war, der nach den Feststellungen des Gerichts wirtschaftliche Berührungspunkte mit dem Vertrieb von Cannabis zu medizinischen Zwecken hatte. Dieser Umstand spielte bei der Gesamtwürdigung des Falls ebenfalls eine Rolle.

Die Wettbewerbszentrale hielt den Internetauftritt deshalb für rechtswidrig und verlangte Unterlassung. Während das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht der Klägerin teilweise Recht. Der BGH bestätigte diese Sicht nun in der Revision.

Was hat der BGH entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der beklagten Plattform zurückgewiesen. Damit blieb es bei dem Verbot der beanstandeten Internetdarstellungen.

Nach Auffassung des BGH lag ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG vor. Diese Vorschrift untersagt die Werbung gegenüber dem allgemeinen Publikum für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Genau dieses Werbeverbot war nach Ansicht des Gerichts hier einschlägig.

Der Kern der Entscheidung lautet vereinfacht gesagt:

  • Wer medizinisches Cannabis als Therapieoption für bestimmte Beschwerden herausstellt
  • und zugleich eine konkrete Behandlungsanfrage bei kooperierenden Ärzten ermöglicht
  • kann damit Publikumswerbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel betreiben

Das gilt jedenfalls dann, wenn die Darstellung nach ihrem Gesamtbild darauf angelegt ist, die Nachfrage nach einer entsprechenden Verschreibung zu fördern.

Warum diese Entscheidung so wichtig ist

Die Entscheidung ist deshalb besonders bedeutsam, weil der BGH den Begriff der Arzneimittelwerbung nicht eng, sondern funktionsbezogen und praxisnah versteht. Das Gericht schaut also nicht nur darauf, ob auf einer Seite ein bestimmtes Produkt genannt wird. Es fragt vor allem:

  • Welche Wirkung hat die Darstellung auf den Verbraucher?
  • Soll das Interesse an einer Verschreibung geweckt oder verstärkt werden?
  • Wird der Nutzer in Richtung einer konkreten Nachfrage nach dem Arzneimittel gelenkt?

Genau an diesem Punkt liegt die praktische Sprengkraft des Urteils. Viele digitale Gesundheitsangebote arbeiten heute mit einer Mischung aus Information, Marketing, Patientenlenkung und digitaler Terminvermittlung. Der BGH macht deutlich, dass eine solche Kombination rechtlich riskant werden kann.

Warum medizinisches Cannabis hier rechtlich besonders relevant war

Medizinisches Cannabis ist kein gewöhnliches Lifestyle-Produkt und kein frei bewerbbares Wellnessangebot. Es geht um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Deshalb greift das besondere Schutzsystem des Heilmittelwerberechts.

Der Gesetzgeber will mit diesen Regeln verhindern, dass Verbraucher durch werbliche Darstellungen zu einem unsachlichen Umgang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verleitet werden. Dahinter steht ein klarer Gedanke: Die Entscheidung über Einsatz, Nutzen, Risiken und Verschreibung solcher Mittel soll in erster Linie medizinisch, nicht werblich beeinflusst getroffen werden.

Gerade bei Beschwerden, bei denen Patienten einen gewissen Leidensdruck empfinden, kann eine werblich gestaltete Ansprache besonders wirksam sein. Der BGH hebt deshalb hervor, dass die Gefahr besteht, dass Verbraucher beim Arzt auf die Verschreibung eines solchen Mittels drängen. Genau diese Gefahr soll das Werbeverbot begrenzen.

Warum auch ohne Produktname eine unzulässige Werbung vorliegen kann

Ein besonders wichtiger Punkt der Entscheidung ist, dass die Plattform keine konkreten Präparate oder Hersteller nennen musste, um gegen das Werbeverbot zu verstoßen.

Das ist juristisch sehr bedeutsam. Denn viele Anbieter versuchen, rechtliche Risiken dadurch zu vermeiden, dass sie nur allgemein von einer Wirkstoffgruppe oder einer Behandlungsform sprechen. Der BGH hat deutlich gemacht, dass diese Verteidigung im konkreten Zusammenhang nicht trägt.

Entscheidend war aus Sicht des Gerichts:

  • Die Beklagte nannte medizinisches Cannabis ausdrücklich
  • Sie verknüpfte diese Angabe mit konkreten Anwendungsgebieten
  • Sie ermöglichte unmittelbar im Anschluss eine Behandlungsanfrage

Dadurch wurde medizinisches Cannabis nach Auffassung des Gerichts ausreichend individualisiert. Es ging also nicht nur um eine abstrakte medizinische Information, sondern um eine Darstellung mit Produktbezug.

Das ist für die Praxis ein Warnsignal. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse verschreibungspflichtiger Arzneimittel bezieht, kann rechtlich problematisch sein, wenn sie den Absatz solcher Mittel fördern soll.

Warum der Hinweis auf die ärztliche Entscheidungsfreiheit nicht geholfen hat

Die Beklagte hatte sich unter anderem darauf berufen, dass die Entscheidung über eine Verschreibung ausschließlich beim Arzt liege. Das klingt auf den ersten Blick nachvollziehbar. Schließlich erhält der Patient das Arzneimittel nicht einfach per Klick, sondern nur nach ärztlicher Prüfung.

Der BGH hat dieses Argument jedoch nicht durchgreifen lassen.

Das Gericht sieht gerade in der vorbereitenden Einflussnahme auf die Nachfrage das Problem. Wer Verbraucher gezielt mit Vorteilen einer Cannabisbehandlung anspricht und sie sodann in eine ärztliche Anfrage führt, kann die spätere Verschreibung bereits im Vorfeld werblich beeinflussen. Der Schutzzweck des § 10 HWG würde weitgehend leer laufen, wenn man Werbung stets schon deshalb als unproblematisch ansähe, weil am Ende ein Arzt entscheidet.

Für die Praxis heißt das: Die Einschaltung eines Arztes neutralisiert eine problematische Publikumswerbung nicht automatisch.

Der zentrale Unterschied zwischen Information und Werbung

Besonders wertvoll ist die Entscheidung auch deshalb, weil sie die Abgrenzung zwischen zulässiger Information und unzulässiger Werbung schärft.

Nicht jede Aussage über medizinische Behandlungsmöglichkeiten ist verboten. Das wäre auch kaum praktikabel. Patienten dürfen sich selbstverständlich informieren. Anbieter dürfen ebenfalls sachlich über Leistungen und Behandlungsoptionen informieren. Entscheidend ist aber, wie dies geschieht.

Der BGH stellt auf die Gesamtwirkung ab. Unzulässig wird eine Darstellung vor allem dann, wenn sie nicht mehr ausgewogen informiert, sondern den Nutzer gezielt in Richtung einer Verschreibung lenkt.

Im konkreten Fall sprach aus Sicht des Gerichts vieles für einen solchen Werbecharakter:

  • Die Vorteile einer Cannabisbehandlung wurden isoliert hervorgehoben
  • Eine umfassende, ausgewogene Information lag gerade nicht vor
  • Es fehlte an einer neutralen Darstellung möglicher Grenzen, Risiken und Gegenanzeigen
  • Der Nutzer wurde nicht nur informiert, sondern konnte sofort eine Behandlungsanfrage stellen

Genau diese Verbindung war rechtlich ausschlaggebend.

Vertiefte Analyse der BGH-Entscheidung

Der Produktbezug war aus Sicht des Gerichts ausreichend konkret

Das Heilmittelwerberecht setzt grundsätzlich einen Produktbezug voraus. Die Beklagte wollte sich damit verteidigen, dass sie kein einzelnes Präparat beworben, sondern nur eine Behandlungsform beschrieben habe. Der BGH hat das nicht akzeptiert.

Aus Sicht des Gerichts war der Bezug auf medizinisches Cannabis ausreichend konkret, weil die Plattform nicht bei einer abstrakten Wirkstoffnennung stehen blieb. Sie verknüpfte die Aussage vielmehr mit typischen Beschwerden und Einsatzmöglichkeiten. Dadurch trat die Anpreisung bestimmter oder jedenfalls individualisierbarer Arzneimittel in den Vordergrund.

Für die juristische Bewertung ist das konsequent. Denn der Schutzzweck des § 10 HWG würde sich leicht umgehen lassen, wenn es genügte, keine Marken oder Produktnamen zu nennen.

Die Plattform handelte nicht nur informierend, sondern absatzfördernd

Der BGH misst dem Werbeziel große Bedeutung bei. Werbung liegt nicht schon deshalb vor, weil irgendwo Informationen über ein Arzneimittel erscheinen. Maßgeblich ist, ob die Botschaft darauf abzielt, Verschreibung, Verkauf, Abgabe oder Verbrauch zu fördern.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht genau dieses Ziel als gegeben an. Die Inhalte waren nicht rein sachlich aufbereitet, sondern darauf angelegt, Nutzer mit bestimmten Beschwerden für eine Behandlung mit medizinischem Cannabis zu interessieren und sie in den nächsten Schritt der Anfrage zu führen.

Das ist in der digitalen Praxis ein wesentlicher Punkt. Sobald Inhalte nicht nur informieren, sondern den Nutzer gezielt konvertieren sollen, steigt das rechtliche Risiko deutlich.

Die Vorteile wurden einseitig herausgestellt

Ein weiterer tragender Gesichtspunkt war die Art der Präsentation. Der BGH beanstandete, dass die Vorteile einer Cannabisbehandlung isoliert dargestellt wurden. Das Gericht betonte damit mittelbar einen wichtigen Grundsatz: Eine rechtlich eher vertretbare Information müsste deutlich ausgewogener sein.

Wer nur Chancen, Erleichterungen und Einsatzfelder herausstellt, aber keine Grenzen, Risiken oder medizinischen Einordnungen liefert, bewegt sich schneller in Richtung Werbung. Das gilt besonders dann, wenn die Darstellung zugleich mit einer Behandlungsanfrage verbunden ist.

Die Anfragefunktion war kein neutraler Servicebaustein

In vielen Geschäftsmodellen wird die technische Vermittlung als bloßer Service dargestellt. Der BGH zeigt jedoch, dass eine Anfragefunktion nicht isoliert betrachtet werden darf.

Wenn ein Nutzer zunächst zu bestimmten Beschwerden und Vorteilen einer Cannabistherapie geführt wird und anschließend direkt eine Anfrage bei kooperierenden Ärzten platzieren kann, entsteht aus Sicht des Gerichts ein werblicher Funnel. Genau dieser Zusammenhang macht die Darstellung problematisch.

Für Anbieter bedeutet das: Nicht nur der Text, sondern auch die User Journey ist rechtlich relevant.

Die Konzernstruktur floss in die Gesamtwürdigung ein

Bemerkenswert ist zudem, dass der BGH die wirtschaftlichen Verflechtungen im Konzernverbund in seine Gesamtbetrachtung einbezogen hat. Das Gericht sah Anhaltspunkte dafür, dass das Geschäftsmodell auf eine möglichst weitgehende Abdeckung der Wertschöpfungskette im Bereich Medizinalcannabis ausgerichtet war.

Das heißt nicht, dass eine Konzernstruktur für sich genommen unzulässig wäre. Sie kann aber bei der Frage, ob eine Darstellung rein informatorisch oder wirtschaftlich auf Absatzförderung angelegt ist, eine erhebliche Rolle spielen.

Gerade Compliance-Verantwortliche sollten diesen Punkt ernst nehmen. Denn im Gesundheitsmarkt werden Plattform, Arztkontakt, Rezeptprozess und Belieferung häufig unternehmerisch eng verzahnt. Je dichter diese Verzahnung ist, desto genauer wird man die Außendarstellung prüfen müssen.

Der BGH verbietet nicht jede Information über medizinisches Cannabis

Das ist für die praktische Beratung besonders wichtig: Die Entscheidung sollte nicht so verstanden werden, dass jede Erwähnung von medizinischem Cannabis auf einer Website unzulässig wäre.

Der BGH hat gerade nicht festgestellt, dass jede Information über denkbare Indikationen verboten ist. Vielmehr hat er hervorgehoben, dass es im konkreten Verfahren auch andere Internetseiten gab, die das Berufungsgericht nicht als verbotswürdige Werbung eingestuft hatte.

Das ist eine wichtige Differenzierung. Zulässigkeit und Unzulässigkeit hängen daher maßgeblich vom konkreten Zuschnitt der Aussage ab.

Eher problematisch sind vor allem Darstellungen, die

  • einseitig Vorteile hervorheben
  • bestimmte Beschwerden mit einer Cannabistherapie verknüpfen
  • den Nutzer zu einer konkreten Nachfrage motivieren
  • unmittelbar in eine Anfrage, Buchung oder Verschreibungsstrecke überleiten

Weniger riskant können demgegenüber Darstellungen sein, die

  • nüchtern und ausgewogen informieren
  • keine einseitige Anpreisung enthalten
  • keine direkte Nachfrage nach einer Verschreibung stimulieren
  • nicht in eine werblich gestaltete Conversion-Strecke eingebettet sind

Ob eine konkrete Gestaltung noch zulässig ist, bleibt allerdings stets eine Frage des Einzelfalls.

Welche Folgen hat das Urteil für die Praxis?

Die Auswirkungen der Entscheidung dürften erheblich sein. Viele digitale Anbieter im Gesundheitsmarkt arbeiten mit performancestarken Marketingmechanismen, die rechtlich aus anderen Branchen bekannt sind. Im Bereich verschreibungspflichtiger Arzneimittel gelten jedoch deutlich engere Grenzen.

Für Plattformbetreiber

Plattformbetreiber sollten ihre Seiten sehr sorgfältig daraufhin überprüfen, ob Inhalte mit Beschwerden, Indikationen und Vorteilen mit einer unmittelbaren Kontakt- oder Buchungsfunktion verknüpft werden.

Besonders sensibel sind etwa:

  • Landingpages zu bestimmten Symptomen oder Erkrankungen
  • Texte, die eine bestimmte Arzneitherapie als besonders naheliegende Lösung darstellen
  • Formulierungen mit deutlichem Empfehlungscharakter
  • Conversion-Elemente wie Jetzt Behandlung anfragen, Arzt finden oder vergleichbare Schaltflächen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arzneimittelansprache
  • wirtschaftliche Verzahnungen mit Apotheken, Rezeptabwicklung oder Vertrieb

Für Ärzte und Arztpraxen

Auch ärztliche Anbieter sollten das Urteil ernst nehmen. Zwar richtet sich die Entscheidung unmittelbar gegen eine Vermittlungsplattform. Die Grundsätze lassen sich aber auf ärztliche Außendarstellungen übertragen, soweit dort verschreibungspflichtige Arzneimittel werblich in den Vordergrund gerückt werden.

Ärzte sollten besonders vorsichtig sein bei:

  • hervorgehobenen Aussagen zu bestimmten verschreibungspflichtigen Therapien
  • krankheitsbezogenen Marketingseiten mit klarer Therapieempfehlung
  • werblichen Vorteilsbehauptungen ohne ausgewogene medizinische Einordnung
  • Kooperationen mit Plattformen, deren Außendarstellung rechtlich angreifbar sein könnte

Für Apotheken und verbundene Unternehmen

Unternehmen, die in wirtschaftliche Strukturen rund um Rezept, Plattform, Beratung und Belieferung eingebunden sind, sollten die Entscheidung ebenfalls nicht unterschätzen. Der BGH zeigt, dass bei der Beurteilung einer Werbemaßnahme auch das Gesamtmodell eine Rolle spielen kann.

Wo Vertrieb, Patientenzuführung und Außendarstellung eng miteinander verzahnt sind, wird man die werberechtliche Bewertung kaum isoliert auf einen einzelnen Seitenbaustein beschränken können.

Typische Risikofaktoren auf Webseiten und Landingpages

Wenn Sie Online-Werbung im Gesundheitsbereich überprüfen, sollten Sie vor allem auf folgende Konstellationen achten:

  • Beschwerdebezogene Ansprache wie etwa die Hervorhebung bestimmter Leiden, für die ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel in Betracht kommen soll
  • einseitige Vorteilskommunikation ohne hinreichende Einordnung
  • starke Call to Action Elemente im unmittelbaren Anschluss an die Therapiedarstellung
  • Suggestive Formulierungen, die eine Behandlung als besonders naheliegend oder besonders schonend erscheinen lassen
  • verkaufsnahe Nutzerführung, die von der Information direkt in die Anfrage oder Verschreibung führt
  • Kombination von Content und Conversion, bei der ein medizinischer Informationstext faktisch als Vertriebsinstrument dient
  • wirtschaftliche Verflechtungen mit nachgelagerten Vertriebsstufen

Gerade die Kombination mehrerer solcher Elemente dürfte das Risiko einer Beanstandung erheblich erhöhen.

Was Anbieter jetzt prüfen sollten

Nach dieser Entscheidung empfiehlt sich eine gründliche rechtliche Bestandsaufnahme. Das betrifft nicht nur die Startseite, sondern die gesamte digitale Patient Journey.

Sinnvoll ist insbesondere eine Prüfung folgender Punkte:

  • Werden verschreibungspflichtige Arzneimittel oder konkrete Therapieformen auf patientengerichteten Seiten hervorgehoben?
  • Werden bestimmte Beschwerden oder Krankheitsbilder mit einem solchen Angebot werblich verknüpft?
  • Erfolgt anschließend eine unmittelbare Weiterleitung in die Termin- oder Anfragefunktion?
  • Sind die Aussagen ausgewogen oder erkennbar selektiv positiv?
  • Bestehen Kooperationsmodelle oder Konzernverflechtungen, die den Absatz bestimmter Leistungen oder Produkte fördern können?
  • Sind die Inhalte eher medizinisch neutral oder eher marketinggetrieben formuliert?
  • Wird das Angebot nur beschrieben oder aktiv empfohlen?

Wer diese Fragen nicht sauber beantwortet, läuft Gefahr, dass aus einer vermeintlich modernen Gesundheitskommunikation ein wettbewerbsrechtliches Problem wird.

Warum das Urteil über den Cannabis-Bereich hinaus wichtig ist

Es wäre ein Fehler, die Entscheidung nur als Sonderfall des Medizinalcannabis-Marktes zu verstehen. Der BGH formuliert Grundsätze, die grundsätzlich auch für andere Konstellationen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln relevant sein können.

Die Entscheidung zeigt insbesondere:

  • Der Werbebegriff wird funktional verstanden
  • Auch digitale Vermittlungsmodelle unterliegen den klassischen Grenzen des Heilmittelwerberechts
  • Eine klassenbezogene Arzneimittelansprache kann ausreichen
  • Die Grenze zwischen Information und Werbung wird anhand der Gesamtwirkung gezogen
  • Technische Vermittlung und werbliche Absatzförderung lassen sich rechtlich nicht immer trennen

Damit dürfte das Urteil in Zukunft auch bei anderen plattformgestützten Gesundheitsmodellen eine wichtige Rolle spielen.

Einordnung aus anwaltlicher Sicht

Die Entscheidung ist dogmatisch nachvollziehbar und für die Praxis zugleich unbequem. Sie macht deutlich, dass sich Anbieter im Gesundheitsbereich nicht auf rein formale Argumente zurückziehen können.

Es reicht eben nicht, keinen Produktnamen zu nennen. Es reicht auch nicht, auf die ärztliche Letztentscheidung zu verweisen. Und es reicht ebenfalls nicht, einen Vertriebsprozess sprachlich als bloße Information oder Vermittlung zu etikettieren.

Maßgeblich bleibt die tatsächliche Wirkung der Außendarstellung. Wenn eine Seite aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers darauf angelegt ist, Interesse an einer Verschreibung zu wecken und dieses Interesse unmittelbar in eine Anfrage bei kooperierenden Ärzten zu überführen, spricht viel dafür, dass Gerichte einen Werbecharakter annehmen werden.

Gerade deshalb ist das Urteil ein Lehrstück für die digitale Gesundheitswirtschaft: Compliance beginnt nicht erst beim Rezept, sondern bereits bei der Landingpage.

Fazit

Der BGH zieht mit seiner Entscheidung vom 26. März 2026 klare Grenzen für die Online-Vermarktung von Behandlungen mit medizinischem Cannabis. Wer gegenüber Verbrauchern Beschwerden und Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis herausstellt und gleichzeitig Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht, bewegt sich rechtlich in einem hochriskanten Bereich.

Besonders wichtig ist dabei die Differenzierung des Gerichts:

  • Nicht jede Information über medizinisches Cannabis ist automatisch unzulässig
  • Problematisch wird es dort, wo aus Information werbliche Lenkung wird
  • Maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung von Inhalt, Gestaltung, Nutzerführung und wirtschaftlichem Kontext

Für Sie als Anbieter, Arzt, Plattformbetreiber oder Unternehmen im Gesundheitssektor bedeutet das: Wer mit sensiblen Therapieangeboten online arbeitet, sollte seine Kommunikation nicht nur marketingstrategisch, sondern heilmittelwerberechtlich und wettbewerbsrechtlich überprüfen lassen.

Denn gerade im Gesundheitsmarkt kann eine auf Conversion optimierte Darstellung schnell teurer werden als jede frühzeitige rechtliche Prüfung.

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