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Online Vermittlungs Provision für Neukunden von Steuerberatern wettbewerbswidrig

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Affiliate‑Modelle, Lead‑Provisionen, „Pay per Lead“ – was im E‑Commerce etabliert ist, kollidiert bei verkammerten Freiberuflern regelmäßig mit strengem Berufsrecht. Das Oberlandesgericht Köln hat dies in seiner Entscheidung vom 08.04.2022 (Az.: 6 U 143/21) bestätigt: Zahlt ein Steuerberater für die Vermittlung von Mandaten eine Provision, ist dies berufsrechtswidrig – und zugleich wettbewerbswidrig.

In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen den Sachverhalt, die rechtlichen Grundlagen und die tragenden Entscheidungsgründe des OLG Köln. Außerdem erhalten Sie konkrete Praxishinweise, Checklisten und FAQ, wie Sie Ihre Akquise‑ und Plattformmodelle rechtssicher gestalten.

Kurz zusammengefasst – die 10 wichtigsten Takeaways

  1. § 9 StBerG verbietet die Abgabe oder Entgegennahme von Vorteilen für die Vermittlung von Aufträgen – weit auszulegen.
  2. Erfolgsunabhängige Vergütung hilft nicht automatisch: Entscheidend ist, ob faktisch ein Zusammenhang zwischen Vergütung und konkreter Mandatsvermittlung entsteht.
  3. Werbung zählt: Wenn die Plattform mit Aussagen wie „jeder Euro wird direkt in eine validierte Mandatsanfrage gewandelt“ wirbt, besteht eine verbotene Verknüpfung.
  4. Maklerrecht (§ 652 BGB) ist nicht maßgeblich: Selbst wenn das Modell vom klassischen Maklermodell abrückt, bleibt die Verbindung Mandat ↔ Vergütung unzulässig.
  5. § 9 StBerG ist Marktverhaltensregel – ein Verstoß kann als unlautere geschäftliche Handlung (§ 3a UWG) abgemahnt werden.
  6. Bereits das Anbieten des Modells genügt für Unterlassungsansprüche – auch ohne konkreten Mandatsabschluss.
  7. Vergleichsportale und Lead‑Plattformen in der Pflicht: Geschäftsmodell, AGB, Preisstruktur und Werbeansprachen müssen berufsrechtlich „sauber“ sein.
  8. Steuerberater riskieren Abmahnungen, Kammerverfahren und Reputationsschäden, wenn sie solche Modelle nutzen.
  9. Zulässig können sein: neutrale Verzeichnisse, nicht erfolgsabhängige Werbung, pauschale Listungsgebühren ohne Mandatsbezug – aber Vorsicht: Die konkrete Ausgestaltung der Kommunikation ist entscheidend!
  10. Praxis-Tipp: Prüfen Sie nicht nur Verträge, sondern auch Landingpages, Sales‑Pitches und FAQs der Plattform – genau hier entstehen oft die unzulässigen „Konnektionen“ zwischen Entgelt und Mandat.

Rechtsrahmen: § 9 StBerG und Lauterkeitsrecht

§ 9 StBerG – das Provisionsverbot

§ 9 StBerG untersagt es Steuerberatern, einen Teil der Gebühren oder sonstige Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen abzugeben oder entgegenzunehmen. Das Verbot schützt die Unabhängigkeit des Steuerberaters und soll rein wirtschaftlich motivierte Mandatszuweisungen verhindern.

§ 3a UWG – Marktverhaltensregel

Berufsrechtliche Normen können Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG sein. Ein Verstoß kann daher lauterkeitsrechtliche Unterlassungs‑ und Beseitigungsansprüche begründen – inklusive Abmahnkosten und Prozessrisiken. Das OLG Köln ordnet § 9 StBerG als eine solche Marktverhaltensregel ein.

Der Sachverhalt im Detail

Die Beklagte betrieb eine Online‑Plattform, auf der Steuerberatern Neukunden vermittelt wurden. Für die Bereitstellung der Suchanfragen (Leads) berechnete die Plattform ein Entgelt. Wichtig: Die Vergütung fiel unabhängig davon an, ob

  • der Steuerberater die Anfrage überhaupt ansah und
  • später ein Vertrag zwischen dem suchenden Mandanten und dem Steuerberater zustande kam.

Die Klägerin – ein Wettbewerbsverband – sah hierin einen Verstoß gegen § 9 StBerG und klagte auf Unterlassung. Die Plattform verteidigte sich u.a. damit, dass ihre Vergütung nicht erfolgsabhängig im Sinne einer maklertypischen Provisionsstruktur sei und dass mehrere Berater dieselben Leads erhielten – also keine „konkrete Mandatsvermittlung“ vorliege.

Die Entscheidungsgründe des OLG Köln

1. Weite Auslegung des § 9 StBerG

Das OLG Köln betont, dass § 9 StBerG weit auszulegen ist: Verboten ist jede Verknüpfung von Vorteilen mit der Vermittlung von Aufträgen. Entscheidend ist nicht, wie der Vertrag formal beschrieben ist, sondern wie das Modell tatsächlich funktioniert und wie es nach außen beworben wird.

2. Faktische „konkrete Verbindung“ zwischen Mandat und Vergütung

Zwar enthielten die Vertragsbedingungen der Plattform Formulierungen, nach denen keine Bindung zwischen Vergütung und Mandatserteilung bestehe. Aber: Das Gericht stellte auf die tatsächliche Werbung und das gelebte Geschäftsmodell ab. Dort wurde u.a. damit geworben, dass jeder investierte Euro „direkt in eine validierte, konkrete Mandatsanfrage gewandelt“ werde. Genau diese Verknüpfung sei das Problem – sie verspricht eine „messbare Investition“ in konkrete Mandate und damit ein risikofreies Konzept zur Mandatsgewinnung.

3. Erfolgsunabhängigkeit rettet nicht, wenn die Kommunikation das Gegenteil suggeriert

Dass die Vergütung formal nicht vom Erfolg (Mandatsabschluss) abhängig war, half der Plattform nicht. Denn die Kommunikation erzeugte den Eindruck eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Entgelt und Mandatszufluss. Rein formale Vertragsklauseln treten hinter die realen Wirkungen und die Werbeaussagen zurück.

4. Abgrenzung zum Maklermodell (§ 652 BGB) – keine „Flucht“ ins Zivilrecht

Das Gericht stellt klar: Auch wenn das Geschäftsmodell nicht mehr dem klassischen Maklermodell mit reiner Erfolgsprovision entspreche, sei dies berufsrechtlich unerheblich. Auch jenseits des Maklerrechts bleibt die berufsrechtliche Zielsetzung maßgeblich – die Unabhängigkeit des Berufsträgers darf nicht ökonomisch gefährdet oder instrumentalisiert werden.

5. Vorprägung durch frühere OLG‑Köln‑Rechtsprechung (6 W 118/18)

Der Senat verweist auf seinen Beschluss vom 29.11.2018 (6 W 118/18). Dort wurde eine Servicegebühr für „konkret angebotene Mandate“ als Vergütung für die Inanspruchnahme eines Kundenmanagement-Systems „für das fragliche Mandat“ gewertet – also ebenfalls als konkrete Verknüpfung zwischen Leistung und Mandat.

6. Schutzrichtung des § 9 StBerG: Unabhängigkeit, keine Kommerzialisierung der Mandatsvergabe

Das Ziel der Norm ist es, wirtschaftliche Erwägungen bei der Mandatsübernahme zu entkoppeln und die Unabhängigkeit des Steuerberaters zu sichern. Eine Werbung, die die Aufmerksamkeit gezielt auf konkrete Mandatsvermittlungen richtet, konterkariert diese Schutzrichtung.

7. Ergebnis: Wettbewerbswidrigkeit nach § 3a UWG

Da § 9 StBerG eine Marktverhaltensregel darstellt, liegt bei Zuwiderhandlung zugleich eine wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung vor. Die Klägerin konnte daher Unterlassung verlangen.

Praxisfolgen

Für Steuerberater

  • Finger weg von Provisionsmodellen – auch wenn diese als „erfolgsunabhängig“ etikettiert werden!
  • Vertragsprüfung reicht nicht: Prüfen Sie Werbematerialien, Landingpages, Pitch‑Decks und FAQ der Plattformen – genau hier entstehen häufig die unzulässigen Verknüpfungen.
  • Abmahnung & Kammerverfahren drohen: Neben Unterlassungs‑ und Kostenerstattungsansprüchen drohen berufsrechtliche Maßnahmen (Rügen, Geldbußen, u.U. Berufsaufsichtsverfahren).

Für Plattformbetreiber & Vergleichsportale

  • Geschäftsmodell sauber strukturieren: Keine Vergütung, die an konkrete Mandatsanfragen oder deren Wert anknüpft.
  • Kommunikation anpassen: Vermeiden Sie Werbe‑Claims, die einen direkten ROI auf konkrete Mandate versprechen.
  • Vergütungssysteme neu denken: Pauschale, mandatswert‑unabhängige Listungsgebühren, transparente Abrechnungen ohne Bezugnahme auf einzelne Mandate können zulässig sein – die Details sind entscheidend.
  • Compliance‑Prozesse etablieren: Juristische Vorabprüfung durch Kanzleien mit Berufsrechts‑ und UWG‑Expertise.

Erlaubt vs. verboten – eine (vereinfachte) Orientierung

Erlaubt kann sein

  • Klassische Werbung (z.B. Google Ads, Banner) mit fixen Preisen, ohne Bezug auf konkreten Mandatsabschluss
  • Neutrale Kanzleiverzeichnisse mit pauschalen Gebühren, die nicht am Wert oder Zustandekommen des Mandats anknüpfen
  • Technische Plattformleistungen (z.B. Terminbuchung, Profilhosting) gegen flache Monatsgebühr, sofern keine „Lead‑Bepreisung“ und kein „ROI‑Versprechen pro Mandat“ erfolgt

Regelmäßig verboten

  • Provisionsmodelle, die (ausdrücklich oder faktisch) an das Zustandekommen oder den Wert eines konkreten Mandats anknüpfen
  • „Pay per Lead“‑Modelle, die konkrete Mandatsanfragen bepreisen oder mit risikofreier Mandatsgewinnung werben
  • Werbung, die die Verbindung zwischen Entgelt und Mandatszufluss herausstellt („jeder Euro = validierte Mandatsanfrage“)

Compliance‑Checkliste für Steuerberater und Plattformen

  1. Vertragsanalyse: Enthalten AGB/Verträge eine – auch nur mittelbare – Anknüpfung an konkrete Mandate?
  2. Werbebotschaften: Wird ein ROI auf Mandate versprochen? Wird mit „validierten Mandatsanfragen“ geworben?
  3. Preislogik: Gibt es Bepreisungen pro Lead, pro „Anfrage“, pro „Mandatswert“ oder pro „Mandatsabschluss“?
  4. Technik vs. Vermittlung: Handelt es sich wirklich nur um eine technische Infrastruktur ohne inhaltliche Einflussnahme auf die Mandatsvergabe?
  5. Berufsrechtliche Einordnung: Ist klar dokumentiert, dass § 9 StBerG eingehalten wird – inklusive interner Leitlinien?
  6. Dokumentation: Ist die Gesamtkonzeption (Vertrag, Werbung, Abrechnung) in sich konsistent und berufsrechtskonform?
  7. Monitoring & Audit: Werden regelmäßige Reviews des Geschäftsmodells durchgeführt (rechtlich & kommunikativ)?

FAQ

Gilt das Provisionsverbot nur für Steuerberater?
Nein. Viele verkammerte Berufe (u.a. Rechtsanwälte) kennen vergleichbare Provisionsverbote. Der konkrete Normtext variiert, der Schutzzweck (Unabhängigkeit, Integrität) ist jedoch ähnlich.

Ist ein monatliches Fixentgelt für ein Kanzleiprofil immer erlaubt?
Nicht „immer“ – aber grundsätzlich eher unkritisch, solange kein Bezug zu konkreten Mandaten hergestellt wird und die Werbung dies auch nicht suggeriert. Die Einzelfallgestaltung ist entscheidend.

Was, wenn die Plattform nur „Kontakte“ sammelt, aber keine Mandatsvermittlung „verspricht“?
Schon die Bepreisung von „validierten Mandatsanfragen“ oder ein ROI‑Narrativ kann eine unzulässige Verknüpfung herstellen – unabhängig von der formalen Vertragslage.

Können Steuerberater Affiliate‑Programme für Dritte anbieten?
Im Lichte von § 9 StBerG ist dies höchst riskant. Jede Form von Vorteil für die Vermittlung von Aufträgen ist verboten – auch wenn sie nicht als „Provision“ bezeichnet wird.

Wie sollten sich Steuerberater verhalten, die bereits entsprechende Verträge geschlossen haben?
Lassen Sie die Verträge und die gesamte Kommunikationskette (inklusive Landingpages etc.) umgehend prüfen. Ggf. sind Anpassungen, Kündigungen oder Teilnichtigkeiten zu adressieren, um Wettbewerbs- und Berufsrechtsrisiken zu minimieren.

Praxishinweise – so setzen Sie rechtssichere Akquise um

  • Nutzen Sie klassische Online‑Werbung, aber ohne Erfolgsbezug (CPC/CPM statt „pro Mandat“).
  • Bauen Sie Ihre eigene digitale Sichtbarkeit (Content‑Marketing, SEO, eigene Landingpages, Newsletter) – hier behalten Sie die volle Kontrolle über Berufsrechtskonformität.
  • Kooperationen nur mit „neutralen“ Plattformen eingehen, deren Vergütung strikt mandatsunabhängig ist.
  • Dokumentieren Sie interne Prozesse zur Prüfung neuer Marketing‑Kooperationen.
  • Schulen Sie Ihr Team (insb. Marketing, Business Development) in Berufsrecht und UWG.

Fazit

Das OLG Köln setzt ein deutliches Signal: Wer Steuerberater‑Mandate „bepreist“ oder als „ROI‑fähige Leads“ vermarktet, verletzt § 9 StBerG – und handelt zugleich unlauter (§ 3a UWG). Die Entscheidung zeigt, dass nicht die Etikettierung des Vertrages, sondern die tatsächliche Ausgestaltung und Bewerbung des Modells maßgeblich ist. Für Steuerberater und Plattformbetreiber bedeutet dies: Geschäftsmodelle, Preisstrukturen und Kommunikation müssen konsequent berufsrechtskonform gedacht werden.

Sie möchten Ihr Plattform- oder Marketingmodell rechtssicher gestalten oder bestehende Verträge prüfen lassen? Sprechen Sie uns an – wir begleiten Sie pragmatisch, schnell und mit tiefem Branchen‑Know‑how.

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