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Online-Reisepreis muss alle Kosten enthalten

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer online eine Pauschalreise bucht, will Klarheit: Ein Preis, der am Ende höher ist als am Anfang, zerstört Vertrauen. Genau darum geht es in einer aktuellen Leitentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28.05.2025 (Az.: 6 U 116/24). Der Senat stellt unmissverständlich klar: Der online genannte Gesamtpreis muss sämtliche verpflichtenden Kosten enthalten. Ein zusätzlich ausgewiesener „Energiezuschlag“, der zwingend anfällt, ist unzulässig.

Worum ging es konkret?

Ein Reiseveranstalter bewarb online eine Pauschalreise. In der Buchungsstrecke erschien – erst nach dem Einstieg in den Buchungsvorgang – ein „Energiezuschlag“ von 27,- Euro pro Person. Dieser Betrag kam auf den zuvor gezeigten Preis oben drauf. In der Werbung und beim ausgewiesenen Gesamtpreis fand der Zuschlag hingegen keine Berücksichtigung.

Eine Mitbewerberin nahm den Veranstalter auf Unterlassung in Anspruch. Die Vorinstanz stufte die Preisgestaltung bereits als wettbewerbswidrig ein. In der Berufung bestätigte das OLG Frankfurt a.M. diese Sicht: Ein Verbraucher muss den Endpreis sofort erkennen können. Pflichtige Zusatzbeträge dürfen nicht erst im Verlauf des Buchungsprozesses „auftauchen“.

Rechtlicher Rahmen: Endpreisprinzip und Transparenz

Zentrales Leitbild ist das Endpreisprinzip. Wer Verbraucher anspricht, muss den vollständigen, unvermeidbaren Preis angeben. Dazu zählen neben dem Grundpreis auch alle sonstigen Preisbestandteile, die zwingend anfallen. Der Grund ist simpel: Sie sollen als Verbraucher unmittelbar vergleichen können, ohne rechnen oder versteckte Zuschläge aufdecken zu müssen.

Für die Reisebranche bedeutet das: Kosten, die nicht frei wählbar sind, gehören in den Gesamtpreis. Nur Leistungen, die tatsächlich optional sind (z. B. freiwillige Zusatzversicherungen, individuell wählbare Upgrades), dürfen separat dargestellt werden – und selbst dann nur transparent und nicht voreingestellt.

Der Dreh- und Angelpunkt: Ist der Zuschlag wirklich optional?

Das OLG Frankfurt a.M. hat den „Energiezuschlag“ als sonstigen Preisbestandteil eingeordnet, der in den Gesamtpreis einzurechnen ist. Ausschlaggebend war die Praxis des Veranstalters: Der Betrag fiel – nach dem äußeren Erscheinungsbild – stets an. Damit war er verpflichtend.

Der Veranstalter hielt entgegen, der Zuschlag werde nicht immer erhoben, sondern nur bei bestimmten Reiseterminen und abhängig von Vereinbarungen mit Leistungsträgern. Das Gericht ließ diese pauschale Behauptung nicht ausreichen. Der Veranstalter musste präzisieren, in welchen Konstellationen der Zuschlag entfällt und auf welcher vertraglichen Grundlage das geschieht. Genau das blieb er schuldig.

Sekundäre Darlegungslast: Wer weiß, muss erklären

Ein wesentlicher Baustein der Entscheidung ist die sekundäre Darlegungslast. Zwar liegt die primäre Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß grundsätzlich bei der klagenden Partei. Wenn jedoch nur die Gegenseite die maßgeblichen Informationen besitzt, muss sie diese Informationen so darlegen, dass die Klägerseite substantiiert reagieren kann.

Das OLG verlangt deshalb greifbare Fakten: Wer ist für den Energiezuschlag verantwortlich? Welche konkreten Parameter lösen ihn aus? Für welche Termine, Strecken, Leistungspakete gilt er und für welche nicht? Ohne solche Details bleibt die Behauptung eines nur „gelegentlich“ erhobenen Zuschlags leer. Dem ist der Veranstalter nicht gerecht geworden. Konsequenz: Es ist davon auszugehen, dass der Zuschlag stets anfällt. Damit gehört er zwingend in den Gesamtpreis.

„Ab“-Preise sind erlaubt – aber nur korrekt kalkuliert

„Ab“-Preise dürfen verwendet werden, wenn sie ehrlich sind: Der ausgewiesene „ab“-Betrag muss sämtliche unvermeidbaren Preisbestandteile enthalten, die in jedem Fall anfallen. Variierende, aber obligatorische Zuschläge (wie der hier streitige Energiezuschlag) dürfen nicht ausgelagert oder nachgeschoben werden. Anders verhält es sich bei echten Wahlleistungen: Diese dürfen neben dem Gesamtpreis transparent als optional angeboten werden.

Drip Pricing im Buchungsfunnel: Warum das Gericht einschreitet

„Drip Pricing“ – also das tröpfchenweise Nachlegen von Pflichtkosten im Buchungsprozess – führt zu systematischer Intransparenz. Verbraucher vergleichen an der Oberfläche vermeintliche Schnäppchen, die sich erst am Ende als teurer erweisen. Das OLG hat diesem Vorgehen eine klare Absage erteilt. Wer online den Wettbewerb um Aufmerksamkeit mit niedrigen Preisen eröffnet, muss die Wahrheit gleich zu Beginn zeigen.

Die tragenden Entscheidungsgründe im Überblick

  1. Der Energiezuschlag ist ein sonstiger Preisbestandteil des Reiseangebots und deshalb im Gesamtpreis auszuweisen, wenn er nicht nur ausnahmsweise entfällt.
  2. Eine gesonderte Ausweisung kommt nur in Betracht, wenn der Zuschlag tatsächlich optional ist oder ausschließlich unter eng umrissenen Bedingungen anfällt, die klar und nachprüfbar dargelegt werden.
  3. Trägt der Veranstalter lediglich pauschal vor, es gebe Konstellationen ohne Zuschlag, ohne diese belastbar zu belegen, greift seine sekundäre Darlegungslast: Er muss die vertraglichen Grundlagen und Kriterien offenlegen.
  4. Gelingt das nicht, ist davon auszugehen, dass der Zuschlag stets anfällt – mit der Folge, dass der ausgelobte Gesamtpreis unvollständig ist.
  5. Das unvollständige Preisbild ist wettbewerbswidrig, weil es Verbraucher in die Irre führt und den Preisvergleich verfälscht.

Praxisfolgen für Reiseveranstalter

Für Anbieter ist das Urteil eine deutliche Richtschnur. Folgende Punkte sollten Sie umgehend prüfen:

  • Preisarchitektur: Enthält der sofort sichtbare Gesamtpreis wirklich alle unvermeidbaren Kosten, Gebühren und Zuschläge? Dazu zählen auch energie- oder treibstoffbezogene Pauschalen, Sicherheitsgebühren, obligatorische Serviceentgelte und verpflichtende Transferkosten.
  • „Ab“-Preise: Verwenden Sie „ab“-Angaben nur dann, wenn sämtliche zwingenden Bestandteile bereits enthalten sind und die verbleibenden Unterschiede aus echten Wahlleistungen oder variablen, nicht obligatorischen Faktoren resultieren.
  • Buchungsstrecke: Vermeiden Sie jede „Überraschung“ im Funnel. Der Endpreis darf sich durch Pflichtposten nicht erhöhen.
  • Verantwortung für Partnerentgelte: Verlassen Sie sich nicht auf die Formulierung „Zuschlag des Leistungsträgers“. Für Verbraucher ist allein maßgeblich, was am Ende zu zahlen ist. Diese Pflicht trifft den Veranstalter – unabhängig von internen Absprachen.
  • Dokumentation: Wenn bestimmte Zuschläge nur in eng definierten Fällen anfallen, dokumentieren Sie die Kriterien, Belege und vertraglichen Grundlagen so, dass Sie diese im Streitfall unverzüglich und nachvollziehbar darlegen können.
  • Kommunikation: Erklären Sie optionale Leistungen klar, nicht voreingestellt und mit transparenten Preisen. Vermeiden Sie Bezeichnungen, die Pflichtcharakter verschleiern.

Was bedeutet das für Vermittlerportale?

Auch Portale, die Reisen vermitteln, müssen in ihrer Darstellung sicherstellen, dass der gezeigte Gesamtpreis sämtliche obligatorischen Posten umfasst. Wer in seinem Frontend Pflichtzuschläge „auslagert“, riskiert dieselben rechtlichen Konsequenzen wie der Veranstalter. Technische Restriktionen der Schnittstelle zum Leistungsträger entlasten nicht.

FAQ

Darf ein Energiezuschlag separat ausgewiesen werden?
Nur wenn er wirklich optional ist oder ausschließlich unter klar benannten, eng begrenzten Bedingungen anfällt – und diese Bedingungen von Anfang an transparent erläutert sind. Fällt er regelmäßig an, gehört er in den Gesamtpreis.

Wie gehe ich mit schwankenden Energie- und Treibstoffkosten um?
Dynamische Kalkulation ist zulässig, aber das Ergebnis muss zum Zeitpunkt der Bewerbung als Gesamtpreis stehen. Nachträgliche Pflichtzuschläge sind unzulässig.

Sind „Servicepauschalen“ zulässig?
Ja, aber nur, wenn sie optional sind. Verpflichtende Serviceentgelte sind Teil des Gesamtpreises.

Was ist mit „ab“-Preisen?
Sie sind erlaubt, wenn der „ab“-Preis alle unvermeidbaren Kosten enthält. Variationen dürfen sich nur auf echte Wahlleistungen oder nicht obligatorische Faktoren beziehen.

Haftet der Veranstalter auch für Zuschläge seiner Partner?
Ja. Für den Endpreis gegenüber dem Verbraucher ist der Veranstalter verantwortlich. Interne Vereinbarungen ändern daran nichts.

Fazit

Das OLG Frankfurt a.M. zieht eine klare Linie: Der online ausgewiesene Gesamtpreis einer Reise muss alle verpflichtenden Kosten enthalten. Ein gesonderter Energiezuschlag, der in der Praxis anfällt, darf nicht separat ausgewiesen werden. Wer sich auf nicht belegte Ausnahmen beruft, trägt die sekundäre Darlegungslast – und scheitert, wenn er die geforderten Details schuldig bleibt. Für die Branche heißt das: Preisangaben jetzt konsolidieren, Prozesse anpassen, Transparenz stärken.

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