Online-Coaching-Verträge und FernUSG
Online-Coachings sind seit Jahren ein wachsender Markt. Ob Business-Aufbau, digitale Marketingstrategien oder Persönlichkeitsentwicklung – viele Anbieter versprechen schnelle Ergebnisse. Doch mit der Vielzahl an Programmen stellt sich eine zentrale Frage: Benötigen solche Coachings eine staatliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)?
Das Landgericht Hamburg hat hierzu mit Urteil vom 21.07.2025 (Az.: 311 O 393/24) eine wegweisende Entscheidung getroffen. Es stellte klar, dass nicht jedes Online-Coaching automatisch unter das FernUSG fällt. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung des Angebots.
Hintergrund: Zweck des FernUSG
Das FernUSG soll Verbraucher vor unseriösen Fernlehrgängen schützen. Ein Anbieter benötigt eine staatliche Zulassung, wenn er Lehrmaterialien übermittelt, eine systematische Wissensvermittlung anstrebt und der Lernerfolg kontrolliert wird. Typisch sind strukturierte Lehrgänge mit Qualifikationszielen.
Bei Coaching-Programmen ist die Abgrenzung schwierig: Handelt es sich um reine Wissensvermittlung oder um individuelle Prozessbegleitung? Genau diese Frage musste das LG Hamburg beantworten.
Der Fall: Dropshipping-Coaching ohne Zulassung
Ein Anbieter bot ein Coaching im Bereich Dropshipping an. Enthalten waren:
- 15 Module mit 86 Lehrvideos (ca. 27 Stunden),
- wöchentliche Zoom-Calls,
- WhatsApp-Betreuung bis zu einem bestimmten Umsatz,
- Kontakte zu Agenten sowie eine Umsatzgarantie.
Ein Teilnehmer forderte seine gezahlten Beträge zurück, da der Anbieter keine FernUSG-Zulassung besaß. Er argumentierte, das gesamte Coaching sei deshalb unwirksam.
Entscheidung des LG Hamburg
Das Gericht wies die Klage ab. Begründung: Der Vertrag falle nicht in den Anwendungsbereich des FernUSG.
1. Kein Vertrag mit einer Einzelperson
Das Coaching wurde von zwei Personen gemeinsam genutzt. Das FernUSG richtet sich jedoch an Angebote für Einzelpersonen.
2. Keine Pflicht zur Lernerfolgskontrolle
Eine Überwachung des Lernfortschritts war nicht vorgesehen. Die Zoom-Calls waren freiwillig und allgemein gehalten. Eine individuelle Prüfung fand nicht statt.
3. Prozessbegleitung statt Wissensvermittlung
Das Programm zielte darauf ab, die Teilnehmer beim Aufbau eines eigenen Geschäfts zu begleiten. Es ging nicht um eine Qualifikation im klassischen Sinne. Damit handelte es sich eher um ein Coaching als um Fernunterricht.
Das Gericht stellte klar, dass für solche Angebote keine Zulassung nach dem FernUSG erforderlich ist.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist sowohl für Anbieter als auch für Teilnehmer von großer Bedeutung:
- Für Anbieter: Nicht jedes Coaching-Programm benötigt eine staatliche Zulassung. Entscheidend sind die Vertragsgestaltung und die Inhalte.
- Für Teilnehmer: Ein Rückzahlungsanspruch lässt sich nicht allein damit begründen, dass keine Zulassung nach dem FernUSG vorliegt.
Die Grenze bleibt jedoch fließend. Sobald ein Programm stark auf Wissensvermittlung mit klarer Lernerfolgskontrolle ausgerichtet ist, kann das FernUSG greifen.
Fazit
Das LG Hamburg hat deutlich gemacht, dass Online-Coaching-Verträge nicht automatisch unter das FernUSG fallen. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall.
Wenn Sie als Teilnehmer unsicher sind, ob Ihr Vertrag wirksam ist, oder wenn Sie als Anbieter wissen möchten, ob Ihr Programm eine Zulassung benötigt, sollten Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Nur eine genaue Prüfung der Vertragsbedingungen verschafft Ihnen Klarheit und Sicherheit.
Ansprechpartner
Frank Weiß
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