Online-Coaching mit Live-Calls kein Fernunterricht
Online-Coaching-Programme, Mentoring-Angebote und digitale Weiterbildungsformate haben sich in den vergangenen Jahren rasant entwickelt. Gerade hochpreisige Coaching-Programme, die auf eine Kombination aus Videoinhalten, Live-Calls und persönlicher Betreuung setzen, geraten jedoch zunehmend in rechtliche Diskussionen. Immer wieder wird behauptet, solche Angebote seien als Fernunterricht einzuordnen und müssten daher nach § 12 FernUSG zugelassen werden (Zulassung durch die zuständige Stelle, in der Praxis die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht – ZFU).
Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 13.08.2025 (Az.: 16 O 447/24) eine für Anbieter wie Teilnehmer gleichermaßen wichtige Klarstellung getroffen. Ein Online-Coaching, das schwerpunktmäßig auf interaktiven Live-Calls basiert, stellt keinen Fernunterricht im Sinne des FernUSG dar. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für viele moderne Coaching-Modelle und grenzt diese klar vom klassischen Fernunterricht ab.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Praxis
Das Fernunterrichtsschutzgesetz dient dem Schutz von Teilnehmern vor unseriösen oder qualitativ mangelhaften Fernlehrangeboten. Es greift jedoch nicht bei jedem digitalen Bildungs- oder Coaching-Angebot.
Wann liegt Fernunterricht vor
Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG liegt (kumulativ) vor, wenn
• Kenntnisse und Fähigkeiten auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt vermittelt werden,
• Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
• der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht (individuelle Lernerfolgskontrolle).
Ob „räumliche Trennung“ vorliegt, wird in der Praxis häufig danach beurteilt, ob die Wissensvermittlung überwiegend zeitversetzt (asynchron) erfolgt oder ob präsenzäquivalente, synchrone Anteile überwiegen. „Asynchron“ ist damit kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, sondern regelmäßig ein Gesichtspunkt bei der Auslegung der räumlichen Trennung.
Bedeutung der räumlichen Trennung
Zentral ist die Frage, ob Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind. Maßgeblich ist dabei nicht nur, ob sich die Beteiligten physisch an verschiedenen Orten befinden (das ist bei Online-Formaten fast immer der Fall), sondern wie „präsenzäquivalent“ die Wissensvermittlung ausgestaltet ist.
In der Praxis wird häufig darauf abgestellt, ob synchrone Live-Formate (Echtzeit-Unterricht mit Interaktion) gegenüber zeitversetzten Selbstlernanteilen überwiegen. Je stärker das Angebot einem Präsenzunterricht in Echtzeit ähnelt, desto eher spricht dies gegen eine überwiegende räumliche Trennung im Sinne des FernUSG.
Genau an diesem Punkt setzt die Entscheidung des LG Koblenz an.
Der zugrunde liegende Fall vor dem LG Koblenz
Im entschiedenen Fall hatte ein Teilnehmer bei einem Anbieter ein sogenanntes Mentoring-Programm zu einem Preis von rund 6.000 Euro gebucht. Das Programm setzte sich aus mehreren Elementen zusammen
- umfangreiche Videokurse mit einer Gesamtlaufzeit von etwa 90 Stunden
- regelmäßige interaktive Live-Videokonferenzen mit über 150 Stunden pro Jahr
- begleitender Support über einen Messenger-Dienst
Prüfungen, Zertifikate oder eine formale Leistungsbewertung waren nicht vorgesehen. Die Teilnahme an den einzelnen Modulen war freiwillig.
Rückforderungsanspruch wegen fehlender Zulassung
Der Kläger verlangte nachträglich die Rückzahlung des gesamten Betrags. Er argumentierte, das Mentoring-Programm sei als Fernunterricht einzuordnen und hätte daher einer staatlichen Zulassung bedurft. Mangels Zulassung – so die Argumentation des Klägers – sei der Vertrag nach § 7 FernUSG unwirksam (nichtig).
Das LG Koblenz folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage vollständig ab.
Die Kernaussagen des LG Koblenz
Das Gericht nahm eine detaillierte Einordnung des Coaching-Programms vor und setzte sich intensiv mit den Voraussetzungen des FernUSG auseinander.
Keine relevante räumliche Trennung
Nach Auffassung des LG Koblenz sprach im konkreten Fall gegen eine „überwiegende räumliche Trennung“, dass die Wissensvermittlung in erheblichem Umfang über interaktive Live-Calls in Echtzeit erfolgte und damit präsenzäquivalent ausgestaltet war. Bei solchen synchronen Formaten ist der unmittelbare Austausch möglich; das Gericht hat dies als wesentlichen Gesichtspunkt gegen die Einordnung als Fernunterricht gewertet.
Besonders hervorgehoben wurde
- die unmittelbare Interaktion während der Live-Videokonferenzen
- die Möglichkeit, jederzeit Fragen zu stellen und Feedback zu erhalten
- die Vergleichbarkeit der Kommunikation mit Präsenzveranstaltungen
Das Gericht stellte klar, dass es nicht entscheidend ist, ob sich die Beteiligten physisch an unterschiedlichen Orten befinden. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Kommunikation in Echtzeit erfolgt.
Live-Calls als synchrone Veranstaltungen
Die regelmäßig stattfindenden Live-Calls wurden vom LG Koblenz als synchrone Veranstaltungen gleich einem Präsenztermin eingeordnet. Dadurch entfällt ein zentrales Merkmal des Fernunterrichts.
Besonders relevant war dabei
- der zeitliche Umfang der Live-Calls
- deren interaktiver Charakter
- die Möglichkeit eines jederzeitigen Austauschs
Die synchrone Kommunikation überwog deutlich gegenüber den aufgezeichneten Videoinhalten.
Keine Überwachung des Lernerfolgs
Ein weiteres wesentliches Merkmal des Fernunterrichts ist die Kontrolle des Lernerfolgs. Auch dieses sah das Gericht hier nicht als erfüllt an.
Der begleitende Support diente nach Auffassung des LG Koblenz lediglich als Hilfestellung. Eine systematische Überprüfung des Lernfortschritts lag nicht vor.
Wesentlich war dabei
- das Fehlen von Prüfungen oder Leistungskontrollen
- keine Zertifikate oder formalen Abschlüsse
- keine Verpflichtung zur Teilnahme oder zum Nachweis bestimmter Ergebnisse
Abgrenzung zu klassischen Fernlehrgängen
Die Entscheidung verdeutlicht die Unterschiede zwischen modernen Online-Coachings und klassischen Fernlehrgängen.
Typische Merkmale von Fernunterricht
Fernunterricht ist regelmäßig geprägt durch
- überwiegend aufgezeichnete Lerninhalte
- zeitlich entkoppelte Kommunikation
- strukturierte Lernkontrollen
- formalisierte Lehrpläne
Charakter moderner Coaching-Programme
Demgegenüber zeichnen sich Live-Coachings häufig aus durch
- intensive synchrone Interaktion
- flexible Teilnahme ohne Leistungszwang
- individuelle Begleitung statt standardisierter Lehre
- Fokus auf Austausch, Motivation und Praxisbezug
Diese Unterschiede waren für die Entscheidung des LG Koblenz von zentraler Bedeutung.
Bedeutung der Entscheidung für Anbieter von Online-Coachings
Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz für Anbieter digitaler Coaching- und Mentoring-Programme.
Rechtssicherheit für Live-basierte Konzepte
Anbieter können sich bei entsprechender Ausgestaltung auf folgende Leitlinien stützen
- ein hoher Anteil synchroner Live-Calls spricht gegen Fernunterricht
- interaktive Formate sind Präsenzveranstaltungen vergleichbar
- freiwillige Teilnahme ohne Leistungsüberwachung reduziert rechtliche Risiken
Gleichwohl ist stets eine Gesamtbetrachtung des konkreten Angebots erforderlich.
Keine pauschale Freistellung vom FernUSG
Trotz der klaren Aussagen des LG Koblenz sollte die Entscheidung nicht als Freibrief verstanden werden. Programme mit überwiegend asynchronen Inhalten oder strukturierten Lernkontrollen können weiterhin unter das FernUSG fallen.
Eine sorgfältige rechtliche Prüfung bleibt daher unerlässlich.
Relevanz für Teilnehmer von Coaching-Programmen
Auch für Teilnehmer bringt die Entscheidung wichtige Klarstellungen.
Keine automatische Rückforderung bei fehlender Zulassung
Nicht jedes hochpreisige Online-Coaching ohne staatliche Zulassung ist automatisch unwirksam. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung des Programms.
Teilnehmer sollten insbesondere prüfen
- wie hoch der Anteil an Live-Kommunikation ist
- ob Lernkontrollen stattfinden
- ob das Programm eher betreuend oder lehrend ausgestaltet ist
Fazit: Live-Coaching ist nicht gleich Fernunterricht
Das LG Koblenz hat mit seiner Entscheidung eine praxisnahe und zeitgemäße Abgrenzung vorgenommen. Online-Coaching-Programme können – wie das Urteil des LG Koblenz zeigt – außerhalb des FernUSG liegen, wenn sie im Schwerpunkt präsenzäquivalent durch interaktive Live-Calls in Echtzeit geprägt sind und keine individuelle Lernerfolgskontrolle im Sinne des FernUSG vorgesehen ist. Entscheidend bleibt stets die Gesamtbetrachtung des konkreten Programms (Gewichtung synchron/asynchron, Ausgestaltung von Feedback/Lernkontrolle, vertragliche Struktur). Die synchrone Kommunikation steht einer relevanten räumlichen Trennung entgegen und entspricht in ihrer Struktur eher einer Präsenzveranstaltung.
Für Anbieter und Teilnehmer schafft das Urteil wichtige Orientierung. Zugleich zeigt es, dass moderne digitale Bildungsformate differenziert betrachtet werden müssen und sich nicht ohne Weiteres in starre gesetzliche Kategorien einordnen lassen.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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