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Online-Buchungsportal für Ferienhäuser muss Vertragspartner nennen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Sie buchen online ein Ferienhaus in Dänemark, klicken auf „Jetzt buchen“ – und erfahren erst danach, mit wem Sie den Mietvertrag tatsächlich abgeschlossen haben. Genau diese Konstellation hatte das Landgericht Hamburg zu beurteilen.

Die Entscheidung zeigt sehr deutlich: Online-Buchungsportale dürfen den tatsächlichen Vertragspartner nicht „verstecken“. Wer den Buchungsprozess technisch steuert, muss den Verbraucher rechtzeitig darüber informieren, mit wem der Mietvertrag zustande kommt – einschließlich Name und Anschrift dieses Unternehmers.

Im Folgenden erfahren Sie, wie das Gericht argumentiert hat, welche rechtlichen Maßstäbe gelten und was Portalbetreiber und Ferienhausanbieter jetzt beachten sollten.

Einordnung: Worum geht es bei der Entscheidung des LG Hamburg?

Das Landgericht Hamburg hatte über ein Online-Buchungsportal zu entscheiden, das Ferienhäuser in Dänemark vermittelte (Urteil vom 18.09.2025 – 312 O 13/23).

Auffällig war:

  • Für Verbraucher wirkte das Portal zunächst wie ein „normaler“ Anbieter von Ferienhäusern.
  • Die eigentlichen Vermieter tauchten nur als „Kooperationspartner“ auf.
  • Wer wirklich Vertragspartner des Mietvertrags wurde, erfuhren die Kunden erst nach Abschluss der Buchung.

Das Gericht bewertete diese Gestaltung als wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen. Hintergrund sind die Informationspflichten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Der konkrete Fall: Ferienhäuser in Dänemark über ein Buchungsportal

So funktionierte der Buchungsprozess

Das beklagte Unternehmen betrieb ein Online-Buchungsportal. Dort konnten Nutzer Ferienhäuser in Dänemark auswählen, Verfügbarkeiten prüfen und den Buchungsvorgang vollständig online abschließen.

Technisch lief der gesamte Prozess über die Seite des Portals:

  • Auswahl des Ferienhauses
  • Eingabe der persönlichen Daten
  • Bestätigung der Buchung

Erst nach der verbindlichen Buchung wurde deutlich, mit wem der Kunde den Mietvertrag schließt.

Welche Angaben den Kunden vorenthalten wurden

Das zentrale Problem:

  • Die konkreten Ferienhausanbieter wurden vor Buchung lediglich allgemein als „Kooperationspartner“ bezeichnet.
  • Name und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners waren in der Buchungsstrecke nicht klar erkennbar.
  • Erst nach Abschluss des Vertrags erhielten die Kunden eine Buchungsbestätigung des eigentlichen Vermieters – einschließlich dessen Kontaktdaten.

Nach den Feststellungen des Gerichts war es aber der jeweilige Ferienhausanbieter, der:

  • die Buchungsbestätigung verschickte,
  • die Zahlung entgegennahm,
  • Reklamationen und Mängelrügen bearbeitete.

Das Portal agierte damit vor allem als Vermittler, nicht als Vermieter. Genau diese Rollenverteilung machte die fehlende Information so brisant.

Rechtlicher Rahmen: Wesentliche Informationen nach UWG

Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG

Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die dieser nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und wenn das Vorenthalten dazu geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Wichtig ist dabei:

  • Es geht nicht nur um aktive Falschangaben,
  • sondern auch darum, dass bestimmte Informationen rechtzeitig bereitgestellt werden müssen.

Gerade im Online-Handel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Mindestmaß an Informationen erwarten darf. Dazu gehört insbesondere, mit wem er den Vertrag schließt.

Identität und Anschrift als wesentliche Information (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG)

§ 5b UWG konkretisiert, welche Informationen als „wesentlich“ gelten.

Nach § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG zählen Identität und Anschrift des Unternehmers bzw. des Unternehmers, für den der Werbende handelt, zu diesen wesentlichen Informationen, wenn eine sogenannte „Aufforderung zum Kauf“ vorliegt.

Eine solche Aufforderung liegt vor, wenn:

  • eine Dienstleistung (hier: Vermietung eines Ferienhauses)
  • mit Merkmalen und Preis dargestellt wird
  • und der Verbraucher das Geschäft unmittelbar abschließen kann.

Genau das war bei dem Ferienhaus-Portal der Fall: Die Nutzer konnten sich ein Haus aussuchen, den Preis sehen und sofort verbindlich buchen – ohne im Klartext zu erfahren, wer ihr Vertragspartner werden sollte.

Die Konsequenz: Name und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mussten bereits vor dem Klick auf „Buchen“ offengelegt werden.

Die Begründung des LG Hamburg im Überblick

Vertragspartner ist der Ferienhausanbieter, nicht das Portal

Das Gericht stellte klar, dass nicht das Portal, sondern der jeweilige Ferienhausanbieter Vertragspartner des Mietvertrags wurde.

Dafür sprach insbesondere:

  • Die Buchungsbestätigung kam vom Ferienhausanbieter oder verwies ausdrücklich auf diesen.
  • Die Zahlung wurde an den Ferienhausanbieter geleistet.
  • Reklamationen wurden von diesem bearbeitet.

Das Portal stellte also nur die technische Infrastruktur bereit und vermittelte den Vertrag. Aus Sicht des Gesetzes handelt es damit für einen anderen Unternehmer. In dieser Konstellation verlangen die Informationspflichten, dass der „eigentliche“ Unternehmer eindeutig benannt wird.

Warum die fehlende Information wettbewerbswidrig ist

Das Gericht sah in der Verschleierung des Vertragspartners einen Verstoß gegen § 5a UWG:

  • Die Identität des Vertragspartners ist für die Entscheidung, ein Ferienhaus zu buchen, von erheblicher Bedeutung.
  • Der Verbraucher muss wissen, gegen wen er seine Rechte im Streitfall geltend machen kann,
    etwa bei Mängeln, Rückzahlungen oder Streit über Stornobedingungen.
  • Gerade bei Auslandsunterkünften kann es eine Rolle spielen, ob der Vertragspartner im Ausland sitzt, welches Recht möglicherweise zur Anwendung kommt und welcher Gerichtsstand realistisch durchsetzbar ist.

Da das Portal diese Informationen erst nach Vertragsschluss offenlegte, wertete das LG Hamburg dies als unzulässige Vorenthaltung wesentlicher Informationen und damit als Wettbewerbsverstoß.

Besonders deutlich wurde das Gericht an dem Punkt, dass der eigentliche Vertragspartner später „umfangreich tätig wird“, gerade aber nicht vor Vertragsschluss klar genannt wurde. Genau hierin sah das Gericht den Kern des Vorwurfs.

Praktische Folgen für Online-Buchungsportale

Pflicht zur klaren Benennung des Vertragspartners in der Buchungsstrecke

Die Entscheidung macht deutlich:

Online-Buchungsportale, die nur vermitteln und nicht selbst Vermieter werden, sollten klar und unmissverständlich offenlegen:

  • mit wem der Mietvertrag zustande kommt,
  • welche Rolle das Portal selbst einnimmt (z.B. „Vermittler“, „Plattformbetreiber“),
  • wie der Verbraucher den Vertragspartner erreichen kann (Name, vollständige Anschrift).

Diese Angaben sollten nicht in langen Texten „versteckt“ werden, sondern gut wahrnehmbar in der Buchungsstrecke erscheinen – insbesondere auf der letzten Seite vor Abgabe der verbindlichen Buchung.

Wo und wie die Information platziert werden sollte

Rechtlich spricht vieles dafür, die Information mindestens an folgenden Stellen gut sichtbar zu platzieren:

  • Auf der Detailseite des jeweiligen Ferienhauses (z.B. Hinweis „Ihr Vertragspartner: XY A/S, Adresse …“).
  • In der Buchungsübersicht kurz vor Klick auf den Bestell- bzw. Buchungsbutton.
  • In der Buchungsbestätigung, um die Angaben zu wiederholen und zu dokumentieren.

Wichtig ist, dass der Hinweis klar verständlich formuliert ist. Ein bloßer Hinweis wie „Kooperationspartner“ ohne konkrete Benennung genügt nach der Linie des LG Hamburg regelmäßig nicht.

Umgang mit Kooperations- und Partnerbegriffen

Begriffe wie „Kooperationspartner“, „Partnerunternehmen“ oder „Anbieter vor Ort“ klingen unverbindlich und lassen offen, ob es sich um den eigentlichen Vertragspartner handelt.

Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es sinnvoll, solche Formulierungen zu konkretisieren, etwa:

  • „Vertragspartner für den Mietvertrag ist der folgende Anbieter: …“
  • Ergänzend dazu kann darauf hingewiesen werden, dass die Plattform lediglich die Vermittlung übernimmt.

Je deutlicher der Rollenunterschied erkennbar ist, desto geringer ist das Risiko, dass Gerichte eine Irreführung annehmen.

Relevanz für Ferienhausanbieter und Vermieter

Transparenz gegenüber dem Buchungsportal

Auch für Ferienhausanbieter selbst ist die Entscheidung wichtig. Viele Vermieter nutzen Portale als zentralen Vertriebskanal. Wenn das Portal die rechtlichen Vorgaben nicht einhält, kann dies mittelbar auch auf den Vermieter zurückfallen, etwa:

  • durch unzufriedene Gäste,
  • durch Auseinandersetzungen darüber, wer Ansprechpartner bei Problemen ist,
  • durch mögliche Mitverantwortung bei Wettbewerbsverstößen.

Vermieter sollten daher in ihren Verträgen mit Portalen klar regeln, dass:

  • sie als Vertragspartner namentlich und mit Anschrift genannt werden,
  • die Rollenverteilung zwischen Portal und Vermieter transparent dargestellt wird,
  • Informationspflichten eingehalten werden.

Risikominimierung bei Abmahnungen und Streitigkeiten

Wettbewerbswidriges Verhalten kann zu Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände führen. In der Praxis werden häufig sowohl Portalbetreiber als auch beteiligte Unternehmer in Anspruch genommen.

Durch klare vertragliche Regelungen und eine saubere Darstellung in der Buchungsstrecke lassen sich diese Risiken spürbar reduzieren. Unsere Erfahrung zeigt, dass schon kleine Anpassungen in der Gestaltung der Buchungsseiten eine deutliche rechtliche Entlastung bringen können.

Was bedeutet die Entscheidung für Verbraucher?

Warum die Kenntnis des Vertragspartners entscheidend ist

Für Reisende ist die Entscheidung in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung:

  • Sie können gezielter entscheiden, ob sie wirklich mit einem bestimmten ausländischen Anbieter kontrahieren möchten.
  • Bei Mängeln, Ausfällen oder Stornierungen wissen sie, an wen sie sich wenden müssen.
  • Bei Streit über Rückzahlung, Minderung oder Schadensersatz ist klar, wer verklagt werden kann.

Wer schon bei der Buchung erkennt, dass der Vertragspartner im Ausland sitzt, kann seine Buchungsentscheidung daran ausrichten – etwa indem er prüft, welche AGB gelten und ob die Durchsetzung von Ansprüchen praktisch realistisch ist.

Was Sie tun können, wenn der Vertragspartner unklar bleibt

Wenn bei der Online-Buchung nicht klar erkennbar ist, mit wem der Vertrag zustande kommt, kann es sinnvoll sein:

  • Screenshots der Buchungsseiten zu sichern,
  • die Buchungsbestätigung gründlich zu prüfen,
  • bei Unklarheiten frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist eine fachkundige Einschätzung oft hilfreich, um die eigenen Ansprüche zielgerichtet durchzusetzen.

Praxistipps unserer Kanzlei für rechtssichere Buchungsportale

Für Betreiber von Online-Buchungsportalen lassen sich aus der Entscheidung unter anderem folgende Ansatzpunkte ableiten:

  • Rollenverteilung klären: Ist das Portal selbst Vermieter oder nur Vermittler? Diese Frage sollte intern eindeutig beantwortet und nach außen verständlich kommuniziert werden.
  • Vertragspartner sichtbar machen: Name und vollständige Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners sollten in der Buchungsstrecke gut erkennbar sein – idealerweise direkt neben dem Buchungsbutton oder in der Zusammenfassung.
  • AGB und Informationsseiten anpassen: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Informationsseiten und FAQ sollten die Rollen klar beschreiben und nicht mit unbestimmten Partner-Begriffen arbeiten.
  • Buchungsprozess rechtlich prüfen lassen: Ein einmalig sauber gestalteter Buchungsprozess reduziert das Risiko späterer Abmahnungen erheblich. Anpassungen an neue Rechtsprechung sollten regelmäßig erfolgen.

Unsere Kanzlei unterstützt Online-Plattformen, Reiseunternehmen und Vermieter dabei, rechtssichere Buchungsstrecken zu entwickeln, Abmahnrisiken zu reduzieren und bestehende Prozesse an aktuelle Entscheidungen wie die des LG Hamburg anzupassen.

Fazit: Transparenz beim Vertragspartner als zentrale Pflicht

Die Entscheidung des LG Hamburg macht deutlich, dass Transparenz über den tatsächlichen Vertragspartner kein bloßes „Nice to have“, sondern ein zentraler Baustein des Lauterkeitsrechts ist.

Wer Dienstleistungen wie die Vermietung von Ferienhäusern online anbietet und dem Verbraucher die Möglichkeit zum unmittelbaren Vertragsschluss gibt, muss vor Abgabe der Buchungserklärung offenlegen:

  • wer der Vertragspartner des Kunden ist und
  • wie dieser mit Namen und Anschrift erreichbar ist.

Buchungsportale sollten ihre Prozesse deshalb sorgfältig prüfen und gegebenenfalls anpassen. So lassen sich nicht nur rechtliche Risiken verringern, sondern auch Vertrauen und Zufriedenheit der Kunden stärken – ein Vorteil, der sich langfristig auch wirtschaftlich bemerkbar macht.

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