Online-Agentur darf keine Löschung von Bewertungen anbieten

Eine negative Google-Bewertung ist für viele Unternehmen mehr als nur ein Ärgernis. Sie kann Vertrauen zerstören, Anfragen kosten und den wirtschaftlichen Druck spürbar erhöhen. Genau in dieser Lage wirken Angebote von Online-Agenturen besonders verlockend. Sie versprechen schnelle Hilfe, professionelles Reputationsmanagement und die Löschung unzulässiger Bewertungen. Was auf den ersten Blick wie eine praktische Dienstleistung aussieht, kann rechtlich jedoch hochproblematisch sein.
Mit Urteil vom 19.03.2026 (Az.: 16 U 2/25) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass ein Angebot, bei gegen die Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden, dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterfallen kann. Maßgeblich ist, ob dafür eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist – bereits bei der Frage, ob überhaupt gegen die Bewertung vorzugehen ist, und ebenso bei der Auswahl des weiteren Schritts. Fehlt die erforderliche Befugnis nach dem RDG, kann die Aussage, es werde insoweit eine nicht ausführbare Leistung angeboten, im konkreten Fall zulässig sein. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Für betroffene Unternehmen ist das Urteil in zweifacher Hinsicht wichtig. Zum einen zeigt es, dass nicht jedes Löschversprechen rechtlich tragfähig ist. Zum anderen verdeutlicht es, warum bei unzulässigen Bewertungen anwaltliche Unterstützung häufig der rechtssicherere Weg ist.
Das Wichtigste in Kürze
• Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Angebot, bei gegen Google-Richtlinien verstoßenden Bewertungen den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden, dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterfallen kann.
• Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert – schon bei der Frage, ob überhaupt gegen eine Bewertung vorgegangen werden soll, und ebenso bei der Auswahl des weiteren Schritts.
• Fehlt die erforderliche Befugnis nach dem RDG, kann die Aussage, ein Unternehmen biete insoweit eine nicht ausführbare Leistung an, im konkreten Fall zulässig sein.
• Das Urteil betrifft nicht jede Form von Reputationsmanagement, sondern die Schnittstelle, an der aus organisatorischer Unterstützung eine rechtliche Einzelfallprüfung wird.
• Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Warum das Urteil des OLG Frankfurt für den Markt so brisant ist
Der Markt für Bewertungsmanagement ist in den vergangenen Jahren deutlich gewachsen. Viele Agenturen werben damit, schlechte Bewertungen „zu melden“, „zu beanstanden“ oder „löschen zu lassen“. Für Unternehmer klingt das zunächst nach einer Mischung aus Kommunikation, Plattform-Know-how und technischem Support. Genau an dieser Stelle setzt die Entscheidung des OLG Frankfurt an.
Das Gericht macht deutlich, dass die rechtliche Bewertung einer negativen Rezension nicht bloß eine organisatorische Vorarbeit ist. Es geht gerade nicht nur darum, eine Nachricht an Google zu verschicken. Entscheidend ist vielmehr die vorgelagerte Frage, ob überhaupt gegen die Bewertung vorgegangen werden soll und mit welcher Begründung. Diese Prüfung ist rechtlicher Natur. Sie verlangt eine Einordnung des Einzelfalls und damit genau das, was das Rechtsdienstleistungsgesetz grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt.
Damit betrifft das Urteil ein Geschäftsmodell, das nach außen oft als Reputationsmanagement oder Plattformkommunikation erscheint, rechtlich aber in eine Einzelfallprüfung im Sinne des RDG umschlagen kann. Die Botschaft des Gerichts ist klar: Wer den Eindruck vermittelt, für fremde Kunden unzulässige Bewertungen rechtlich zu prüfen und dagegen vorzugehen, kann sich nicht hinter Begriffen wie „Reputationsmanagement“ oder „Online-Marketing“ verstecken.
Worum ging es in dem Verfahren?
Die Ausgangslage
Geklagt hatte ein Unternehmen, das unter anderem Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign anbietet. Im Rahmen seines Reputationsmanagements warb es auch damit, bei gegen Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen den notwendigen Schritt zu unternehmen, um diese zu melden und zu beanstanden.
Eine Anwaltskanzlei griff dieses Geschäftsmodell auf ihrer Internetseite kritisch an. Sie warf dem Unternehmen unter anderem vor, „oftmals nicht ausführbare Leistungen“ anzubieten. Dagegen wehrte sich die Klägerin mit einer Unterlassungsklage.
Die Entscheidung der Vorinstanz
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Beklagten zunächst teilweise verurteilt. Nach Auffassung des Landgerichts durfte die Aussage, die Klägerin biete „oftmals eine nicht ausführbare Leistung“ an, so nicht stehenbleiben. Andere Anträge hatte das Gericht dagegen abgewiesen.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt
In der Berufung änderte das OLG Frankfurt die Entscheidung teilweise ab. Es gab der Klägerin zwar in weiteren Punkten Recht, hielt aber gerade die Aussage, die Klägerin biete „oftmals nicht ausführbare Leistungen“ an, im Kern für zulässig.
Das ist der eigentliche Schwerpunkt der Entscheidung. Das OLG hat nicht pauschal jede kritische Äußerung über die Klägerin gebilligt. Es hat aber klar herausgearbeitet, dass gerade diese Aussage im konkreten Zusammenhang nicht unwahr war. Genau darin liegt die eigentliche Sprengkraft des Urteils.
Warum das Gericht von einer Rechtsdienstleistung ausgeht
Es kommt auf die rechtliche Prüfung des Einzelfalls an
Der zentrale Maßstab des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist schnell benannt, aber in der Praxis oft missverstanden. Eine Rechtsdienstleistung liegt vor, wenn in einer konkreten fremden Angelegenheit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist.
Genau das sah das OLG Frankfurt hier als gegeben an. Wer für einen Kunden prüft, ob gegen eine konkrete Google-Bewertung vorgegangen werden soll, mit welchem Ansatz sie beanstandet wird und wie die Beanstandung begründet wird, bewegt sich regelmäßig nicht mehr im rein Organisatorischen. Genau an dieser Stelle setzt die vom OLG hervorgehobene rechtliche Einzelfallprüfung an.
Schon die Auswahl des Vorgehens ist juristisch geprägt
Besonders wichtig ist ein Punkt, den viele Agenturen in ihrer Außendarstellung unterschätzen: Die Rechtsprüfung beginnt nicht erst mit einem ausführlichen anwaltlichen Schriftsatz. Sie beginnt bereits dort, wo entschieden werden muss, ob überhaupt eingeschritten werden soll und welcher Schritt der richtige ist.
Bei negativen Bewertungen stellt sich zunächst die Frage, ob überhaupt gegen die konkrete Bewertung vorgegangen werden soll. Kommt ein Vorgehen in Betracht, ist weiter zu klären, auf welchen Ansatz die Beanstandung gestützt werden soll und wie sie im Einzelfall zu begründen ist. Schon diese vorgelagerten Entscheidungen können eine rechtliche Würdigung des Einzelfalls erfordern. Genau daran knüpft das OLG Frankfurt an.
Auch freundlich formulierte Löschhilfen bleiben rechtlich riskant
Viele Anbieter versuchen, die rechtliche Schärfe ihrer Tätigkeit sprachlich abzuschwächen. Dann ist nicht mehr von „Rechtsdurchsetzung“ die Rede, sondern von „Beanstandungsservice“, „Meldung an Google“, „Reputationsschutz“ oder „Digital Reputation Care“. Rechtlich hilft diese Verpackung nur begrenzt.
Entscheidend ist weniger die bloße Bezeichnung der Dienstleistung als ihr objektiver Zuschnitt und die Erwartung des angesprochenen Verkehrs. Wird der Eindruck vermittelt, der Anbieter prüfe den konkreten Fall rechtlich und leite den passenden Schritt ein, kann das RDG-relevant sein.
Warum die Aussage „nicht ausführbare Leistung“ zulässig war
Keine bloße Polemik, sondern eine Tatsachenäußerung
Das OLG Frankfurt hat die beanstandete Aussage nicht als bloße Meinungsäußerung behandelt, sondern als Tatsachenäußerung. Das ist juristisch bedeutsam. Eine Tatsachenäußerung ist dem Beweis zugänglich. Sie steht und fällt also damit, ob sie wahr oder unwahr ist.
Nach Auffassung des Senats enthielt die Äußerung die Behauptung, die Klägerin verspreche Leistungen, die sie mangels Ausführbarkeit nicht umsetzen könne. Diese Aussage griff zwar in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Sie war nach Ansicht des Gerichts aber nicht unwahr.
„Nicht ausführbar“ bedeutet hier nicht technisch unmöglich
Der Begriff kann leicht missverstanden werden. Gemeint war ersichtlich nicht, dass es technisch unmöglich wäre, eine Beschwerde an Google zu versenden. Gemeint war vielmehr, dass die Klägerin eine Leistung anbot, die sie rechtlich nicht in der versprochenen Weise erbringen durfte, weil es sich um eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung handelte und eine entsprechende Befugnis nicht dargelegt war.
Gerade diese Differenz ist für die Praxis entscheidend. Viele Agenturen verweisen darauf, dass sie ja tatsächlich Meldungen versenden oder Textbausteine benutzen. Das löst das Problem nicht. Denn die rechtliche Unzulässigkeit kann bereits darin liegen, dass die Leistung in dieser Form überhaupt angeboten und versprochen wird.
Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt nicht vor zutreffender Kritik
Das Urteil zeigt außerdem, dass Unternehmen sich nicht mit Erfolg gegen jede scharfe öffentliche Kritik wehren können. Wer in seinem Marktauftritt rechtlich heikle Leistungen anbietet, muss sich eine wahre, sachbezogene und beweisbare Kritik grundsätzlich gefallen lassen.
Für die anwaltliche Praxis ist das ein wichtiger Punkt. Es geht nicht nur um die Frage, ob eine Agentur selbst gegen das RDG verstößt. Es geht auch darum, dass Dritte, insbesondere Mitbewerber oder Rechtsanwälte, unter Umständen berechtigt sein können, auf diese Rechtslage öffentlich hinzuweisen.
Die eigentliche Tragweite des Urteils für Online-Agenturen
Reputationsmanagement ist kein rechtsfreier Raum
Das Schlagwort Reputationsmanagement klingt modern, technisch und harmlos. Tatsächlich kann sich dahinter ein breites Leistungsspektrum verbergen. Ein Teil davon ist rechtlich meist unproblematisch, etwa allgemeine Beratung zur Außendarstellung, Betreuung von Profilen oder die Organisation zulässiger Kundenkommunikation. Anders liegt es aber dort, wo für einen konkreten Auftraggeber gegen eine konkrete Bewertung vorgegangen werden soll.
Sobald geprüft werden muss, ob eine Bewertung unzulässig ist, welche Anspruchsgrundlagen oder Richtlinienverstöße in Betracht kommen und wie die Beanstandung zu formulieren ist, wird aus Marketing schnell Rechtsarbeit. Genau an dieser Schnittstelle verläuft die Grenze, die das OLG Frankfurt betont hat.
Agenturen unterschätzen oft die Gefahr des Wettbewerbsrechts
Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz kann auch wettbewerbsrechtliche Folgen haben. Das zeigt bereits die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 07.11.2024 (Az.: 6 U 90/24), in der ein entsprechendes Dienstleistungsangebot wettbewerbsrechtlich beanstandet wurde, weil es aus Sicht der angesprochenen Kunden den Eindruck einer rechtlichen Einzelfallprüfung vermittelte.
Denn dann drohen nicht nur Diskussionen mit unzufriedenen Kunden, sondern auch:
- Abmahnungen
- Unterlassungsansprüche
- gerichtliche Verfahren
- Kostenrisiken
- Reputationsschäden für den eigenen Geschäftsbetrieb
Gerade in einem Markt, in dem mit Vertrauen und Professionalität geworben wird, kann ein solcher Vorwurf wirtschaftlich erheblich sein.
Standardisierte Abläufe sind kein sicherer Ausweg
Ein häufiger Einwand lautet, man arbeite doch gar nicht individuell juristisch, sondern nur mit Standardschreiben und standardisierten Prozessschritten. Diese Verteidigung überzeugt häufig nicht.
Denn auch ein standardisierter Ablauf setzt regelmäßig voraus, dass jemand zuvor entscheidet, dass dieser Ablauf im konkreten Fall passen soll. Schon diese Auswahl ist rechtlich relevant. Hinzu kommt: Der Kunde versteht das Leistungsversprechen meist nicht als bloßes technisches Weiterleiten, sondern als sachkundige Prüfung und effektives Vorgehen gegen eine unzulässige Bewertung. Genau dieses Verständnis ist rechtlich von erheblicher Bedeutung.
Was das Urteil für Unternehmen bedeutet, die unter schlechten Bewertungen leiden
Die Versuchung günstiger Sofortlösungen ist groß
Wer von einer rufschädigenden Google-Bewertung betroffen ist, sucht häufig schnelle Hilfe. Rechtlich entscheidend ist aber nicht das Marketing des Anbieters, sondern ob er die versprochene Tätigkeit überhaupt befugt erbringen darf und ob der konkrete Fall tragfähig geprüft wird.
Unternehmen sollten sich deshalb nicht allein von Werbeversprechen leiten lassen. Maßgeblich ist nicht, wie modern oder effizient ein Anbieter auftritt, sondern ob er die versprochene Leistung rechtlich sauber erbringen darf und den Fall auch inhaltlich tragfähig bewertet.
Bei unzulässigen Bewertungen braucht es oft eine präzise juristische Prüfung
Die Entfernung einer Bewertung hängt in der Praxis oft an feinen rechtlichen Unterschieden. Eine Rezension kann zulässige Meinungsäußerung sein. Sie kann aber auch unzulässige Tatsachenbehauptungen enthalten, beleidigend sein, auf einem nie stattgefundenen Kontakt beruhen oder in anderer Weise rechtswidrig sein.
Wer hier pauschal arbeitet, riskiert Fehleinschätzungen. Das kann dazu führen, dass berechtigte Fälle schlecht vorgetragen werden oder dass aussichtslose Fälle mit untauglichen Standardschreiben bearbeitet werden. Beides hilft dem betroffenen Unternehmen nicht.
Der rechtssichere Weg ist in vielen Fällen anwaltliche Prüfung
Für Unternehmen, Ärzte, Hotels, Dienstleister und sonstige Gewerbetreibende ist die Entscheidung des OLG Frankfurt deshalb auch eine praktische Warnung. Wer unzulässige Bewertungen wirksam und rechtssicher angreifen will, sollte sich nicht auf bloße Löschversprechen verlassen.
Eine spezialisierte anwaltliche Prüfung kann insbesondere dabei helfen,
- die Bewertung rechtlich korrekt einzuordnen
- Beweise und Anknüpfungstatsachen sauber aufzubereiten
- den richtigen Angriffspunkt zu wählen
- gegenüber der Plattform präzise und belastbar zu argumentieren
- Folgeansprüche und Risiken im Blick zu behalten
Gerade wenn eine Bewertung erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht oder auf unwahren Tatsachen beruht, ist dieser Weg regelmäßig deutlich sinnvoller als ein schematischer Agenturservice.
Vertiefte Einordnung der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 19.03.2026
Das Urteil schärft die Grenze zwischen Kommunikation und Rechtsdurchsetzung
Die besondere Bedeutung der Entscheidung liegt darin, dass das OLG Frankfurt die kritische Schnittstelle sehr präzise markiert. Nicht jede Tätigkeit rund um Online-Bewertungen ist automatisch verboten. Das Gericht verlagert den Fokus aber auf die eigentliche Kernfrage: Findet eine rechtliche Einzelfallprüfung für einen fremden Auftraggeber statt?
Sobald diese Frage zu bejahen ist, greift das Rechtsdienstleistungsgesetz. Dann reicht es nicht mehr aus, sich sprachlich als Agentur, Reputationsmanager oder Marketingdienstleister zu bezeichnen. Entscheidend ist die materielle Funktion der Tätigkeit.
Das Urteil ist auch für die Außendarstellung von Agenturen relevant
Bemerkenswert ist außerdem, dass das OLG nicht nur die tatsächliche Bearbeitung betrachtet, sondern das Anbieten der Leistung bereits ernst nimmt. Wer auf seiner Webseite verspricht, gegen unzulässige Bewertungen die notwendigen Schritte zu unternehmen, setzt damit ein konkretes rechtliches Leistungsversprechen in die Welt.
Das ist praxisrelevant, weil viele Streitigkeiten schon auf der Ebene der Werbung beginnen. Ein Unternehmen muss die Leistung nicht erst massenhaft durchgeführt haben, damit ein rechtliches Problem entsteht. Bereits das Anpreisen einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit kann heikel sein.
Die Entscheidung passt in eine strengere obergerichtliche Linie
Die Entscheidung steht nicht isoliert. Bereits das OLG Hamburg hat 2023 betont, dass die Beanstandung negativer Bewertungen eine Rechtsdienstleistung sein kann, wenn sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Das OLG Frankfurt hat 2024 zusätzlich hervorgehoben, dass schon die Werbung mit dem Eindruck einer rechtlichen Einzelfallprüfung wettbewerbsrechtlich angreifbar sein kann.
Für die Praxis bedeutet das: Der Spielraum nicht anwaltlicher Anbieter wird eher enger als weiter. Unternehmen sollten deshalb besonders vorsichtig sein, wenn ihnen pauschale Löschmodelle außerhalb einer rechtlichen Beratung angeboten werden.
Fazit: Löschversprechen von Online-Agenturen sind rechtlich oft riskanter als sie wirken
Das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 19.03.2026 (Az.: 16 U 2/25) ist für den Markt der Bewertungsabwehr von erheblicher Bedeutung. Es macht deutlich, dass ein für Kunden angebotenes Vorgehen gegen gegen Google-Richtlinien verstoßende Bewertungen dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterfallen kann, wenn dafür eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist. Fehlt die erforderliche Befugnis, kann die öffentlich geäußerte Kritik, es werde insoweit eine nicht ausführbare Leistung angeboten, im konkreten Fall zulässig sein. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Für Unternehmen ist das eine wichtige Warnung. Nicht jedes Löschangebot ist seriös, belastbar oder rechtlich zulässig. Gerade weil die Entfernung negativer Bewertungen eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls verlangt, sollte dieser Bereich nicht an Anbieter ausgelagert werden, die vor allem mit Marketingversprechen arbeiten.
Wenn Sie sich gegen unzulässige Google-Bewertungen, Fake-Bewertungen oder sonstige rufschädigende Rezensionen wehren möchten, sollte der Fall von Anfang an rechtlich sauber aufgesetzt werden. Eine spezialisierte Kanzlei kann prüfen, ob die Bewertung angreifbar ist, wie gegenüber der Plattform vorzugehen ist und welcher Weg in Ihrem konkreten Fall die besten Erfolgsaussichten bietet.
Wer seine Reputation schützen will, sollte nicht auf bloße Löschversprechen vertrauen, sondern auf rechtlich fundierte Vertretung setzen.
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