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OLG München: Kein Entfall der Wiederholungsgefahr durch Lizenzerwerb

OLG München, Urteil vom 24.07.14, Az. 29 U 1173/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in München hat mit seinem Urteil vom 24.07.14 unter dem Az. 29 U 1173/14 entschieden, dass ein nach einer Rechtsverletzung nachträglich geschlossener Lizenzvertrag eine Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Ferner äußerte sich das Gericht darüber, unter welchen Umständen von einer Verwirkung eines geltend gemachten Rechts die Rede sein könne.

Damit wies das OLG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz als unbegründet zurück. Der von der Klägerin geltend gemachte
Unterlassungsanspruch stehe dieser zu und die Gefahr der Wiederholung stehe auch weiterhin im Raum und bilde die Grundlage für den Unterlassungsanspruch.

Das Vorliegen einer Rechtsverletzung lasse regelmäßig eine Vermutung der Wiederholungsgefahr entstehen. Diese könne nur durch eine Unterlassungserklärung aus der Welt geschafft werden. Ausnahmsweise könnten auch andere Umstände vorliegen, die eine Wiederholungsgefahr unwahrscheinlich machen würden, etwa durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.
Im vorliegenden Fall sei der Lizenzvertrag über Fotografien, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Das sei schon deshalb nicht der Fall, weil dieser Vertrag nicht unbegrenzt gelte. Wurde einmal ein Foto widerrechtlich verwendet, sei die Vermutung einer erneuten widerrechtlichen Verwendung naheliegend. Die Wiederholungsgefahr sei daher zu keinem Zeitpunkt weggefallen, es stelle sich also die Frage nach einem Wiederaufleben dieser Gefahr im Streitfall nicht.
Der Klägerin stehe auch der Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 UrhG zu.
Die Höhe des Schadensersatzes habe die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie bestimmen dürfen. Es komme hierbei auf den tatsächlichen Umfang der Nutzung nicht an. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Beklagte die ausschließlichen Verwertungsrechte verletze. Es sei üblich, für derartige Rechte eine Lizenzgebühr zahlen zu müssen.
Dass im Rahmen des nachträglich geschlossenen Lizenzvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten diese bereits 570 Euro gezahlt habe, lasse den Anspruch auf Schadensersatz unberührt, denn dieser Anspruch bestehe unabhängig davon.
Des Weiteren seien die Ansprüche der Klägerin auch nicht verwirkt worden. Die Verwirkung gelte als ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung nach dem Treuwidrigkeitsprinzip (§ 242 BGB). Hiernach wäre es ausgeschlossen, ein Recht mit Verspätung auszuüben. Verwirken könne jemand ein Recht, wenn er es über einen gewissen Zeitraum hinweg nicht geltend mache.
Im streitigen Fall wie diesem könne der Einwand der Verwirkung nicht durchgreifen, da die Beklagte hierfür keine Anhaltspunkte vorbringe, aus denen zu schließen wäre, sie hätte sich darauf eingestellt, dass die Klägerin keine Geltendmachung ihrer Rechte mehr anstreben werde.
Die Frage der Klägerin nach der Verlängerung des Lizenzvertrages sei kein solcher Anhaltspunkt, ebenso auch nicht der Umstand, dass die Beklagte hierauf geschwiegen habe.
Das OLG ließ in diesem Fall eine Revision zum BGH nicht zu, weil es der Ansicht war, dass der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme und eine gesicherte Rechtssprechung bereits existiere.

OLG München, Urteil vom 24.07.14, Az. 29 U 1173/14

Vorinstanz: LG München I, 7 O 14990/13

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