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OLG München: 15000 EUR Streitwert für hochwertiges Bild

OLG München, Beschluss vom 10.04.2015, Az. 6 W 2204/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in München hat mit seinem Beschluss vom 10.04.2015 unter dem Az. 6 W 2204/14 entschieden, dass für eine unerlaubte Nutzung von einem urheberrechtlich geschützten Bild ein Streitwert von rund 15000 Euro angemessen sein kann.

Die Klägerin ist eine Bildagentur. Die Beklagte vertreibt Häuser. Die Klägerin hat die Beklagte wegen der Verwendung eines Fotos auf Unterlassung in Anspruch genommen. Außerdem begehrte sie Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht sowie die Übernahme von Abmahnkosten.

Nachdem die Parteien vor dem Landgericht einen Vergleich geschlossen hatten, hat dieses den Streitwert anhand der Angabe der Klägerin auf € 15000,- für das Bild und rund 1050.- € für sonstige Kosten festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Streitwertbeschwerde und strebt eine Heruntersetzung des Streitwertes an. Es handele sich bei den streitbefangenen Bildern nicht um hochwertige Fotos. Der Schadensersatz von 1000.- € sei daher nicht angemessen. Das OLG Nürnberg habe je Bild einen Wert von € 300,- angenommen. in Bezug auf die Unterlassung könne nur ein Wert von höchstens € 5000,- angesetzt werden. Auch der Vergleichswert sei niedriger anzusetzen, weil die begehrte Auskunft erteilt worden sei.

Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beklagte mit der Beschwerde vor dem OLG München.
Doch auch das OLG half der Beschwerde nicht ab.

Das Landgericht habe den Streitwert nicht überhöht festgesetzt. Das Bild sei durchaus hochwertig und auch im Zusammenhang mit der umfangreichen Nutzung der Bilder (auf drei Unterseiten) sei der Betrag in der Höhe von 15000,- Euro vertretbar.

Der Wert bestimme sich nach § 3 ZPO. Nach dieser Norm sei das Interesse des Klägers maßgeblich, weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern. Die Grundlage für die Schätzung sei der Wert des Fotos und der so genannte Angriffsfaktor, der Charakter und Umfang eventueller Verletzungshandlungen.

In der Rechtsprechung werden sehr verschiedene Ansichten bezüglich der Wertfestsetzung vertreten.

Das streitbefangene Foto habe ein Berufsfotograf hergestellt. Es sei nicht mit einem typischen Produktfoto, wie es in Verkaufsangeboten auf Onlineshops häufig zu sehen sei, zu vergleichen.

Entsprechend sei es auch von der Beklagten genutzt worden, um damit den Webauftritt auszugestalten. Es könne insoweit der Ansicht der Beklagten nicht gefolgt werden, die Art der Nutzung sei gegenüber derjenigen als Produktfoto in Angeboten auf eBay als geringer anzusehen. Denn anders als bei eBay sei die Nutzung hier auf Dauer ausgerichtet.

Soweit die Beklagte argumentiert, der Gegenstandswert müsse niedriger bemessen werden, weil die von der Klägerin begehrte Auskunft erteilt worden sei, könne es dahinstehen, ob hier diesbezüglich überhaupt eine Festsetzung gegeben habe.

Auch wenn dies unterstellt werde, so wäre das nicht zu beanstanden.
Die teilweise Erledigterklärung und Bezifferung des Anspruches auf Schadensersatz sei ohne Bedeutung für den Streitwert.

OLG München, Beschluss vom 10.04.2015, Az. 6 W 2204/14

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