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OLG Köln zum unwesentlichen Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG

OLG Köln, Urteil vom 23.08.2013 (Az. 6 U 17/13)
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit der Frage, wann ein urheberrechtlich geschütztes Werk als unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG anzusehen ist, befasst sich das Urteil des OLG Köln vom 23.08.2013.

Ein Künstler hatte einem Herstelle für Büromöbel ein Gemälde zur Verfügung gestellt, dass dieser in seinen Ausstellungsräumen zeigen sollte. Nachdem der Möbelhersteller das Gemälde an den Künstler zurückgegeben hatte, stellte dieser fest, dass der Möbellieferant sein Gemälde auf seiner Homepage und in seinem Möbelkatalog abgebildet hatte, ohne ihn als Urheber des Bildes zu benennen. 

Der Künstler mahnte den Möbellieferanten daher wegen Urheberrechtsverletzung ab, forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Auskunft über Art, Ausmaß und Nutzungsdauer auf. Der Möbelhersteller gab zwar die Unterlassungserklärung ab, erteilte im Übrigen aber keine Auskunft. Daraufhin verklagte ihn der Künstler auf Auskunftserteilung und Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. 

Das Landgericht Köln wies die Klage ab, mit der Begründung, die Verwendung des Bildes sei nach § 57 UrhG zulässig gewesen, da es sich bei dem Gemälde um unwesentliches Beiwerk gehandelt habe. 

Auch die Berufung vor dem OLG Köln hatte keinen Erfolg. 

Objektiver Betrachterhorizont ausschlaggebend

Das OLG Köln führte zunächst aus, dass § 57 UrhG als Schranke des Urheberrechts restriktiv auszulegen sei. Bei der Frage, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der öffentlichen Wiedergabe sei, komme es auf den objektiven Horizont des Betrachters an. Das OLG Köln bezog sich dabei auf ein Urteil des OLG München, das in einem vergleichbaren Fall von einem unwesentlichen Beiwerk ausgegangen war. Dabei hatten die Münchner Richter darauf abgestellt, dass keinerlei inhaltliche Beziehung des Werkes zum Hauptgegenstand bestand und das Werk durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für den Hauptgegenstand bedeutungslos war. 

Im vorliegenden Fall qualifizierten die Kölner Richter den gesamten Katalog bzw. die Internetseite des Beklagten als Hauptgegenstand der Veröffentlichung. Im Vordergrund stehe dabei die Werbung des Beklagten für seine Büromöbel. Die im Katalog erscheinenden Kunstgegenstände, seien dagegen untereinander austauschbar. So habe die Beklagte unter Anderem innerhalb ihres Katalogs mehrere Kunstrichtungen als Hintergrund verwendet. Aus Sicht des Betrachters seien die Kunstgegenstände daher zufällig gewählt und bedeutungslos. 

Die Kölner Richter gestanden dem Kläger zwar zu, dass sein Gemälde für sich betrachtet einen deutlichen Farbkontrast zu den abgebildeten Möbeln darstelle. Sie folgerten daraus aber gerade nicht, dass das Gemälde in Gesamtschau mit dem Katalog besonders hervorsteche. Dies war nach Ansicht des OLG Köln auch auf der Homepage des Beklagten nicht der Fall, wo das Gemälde so klein und verpixelt dargestellt war, dass keinerlei Einzelheiten zu erkennen waren. Auch daraus folgerten die Richter, dass es sich um unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG handelte.

Noch keine höchstrichterliche Entscheidung

Ein bemerkenswertes Urteil, vor allem vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof bislang noch keine Entscheidung darüber getroffen hat, wann ein urheberrechtlich geschütztes Werk als "unwesentliches Beiwerk" gilt. Der Begriff ist in der Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten, so dass es bis zu einer Entscheidung durch den BGH auf derartige Einzelentscheidungen der Gerichte ankommen wird.

OLG Köln, Urteil vom 23.08.2013 (Az. 6 U 17/13)

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