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OLG Köln zu Filesharing-Auskunftskosten

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das OLG Köln hat am 23.01.2013 weitere Fragen um die Thematik „Filesharing“ umfassend geklärt.

In erster Linie ging es in dem zugrundeliegenden Fall um die Höhe etwaiger Auskunftskosten. Solche fallen an, wenn ein Beteiligter den Namen sowie die Adresse der Nutzer hinter bestimmten IP-Adressen einfordert.

Konkreter stellte sich die Frage, wie hoch solche Kosten über Auskünfte ausfallen, wenn eine Mehrzahl von Anträgen im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gegeben ist.

Ebenso stellte das OLG Köln hier klar, wann und in welchem Umfang der entsprechende Kostenansatz für die anfallenden Gerichtskosten angegeben werden muss.

Im Ausgangsverfahren hatte ein Beteiligter einen solchen Antrag gestellt, um die Nutzer hinter den IP-Adressen greifbar zu machen. Den Nutzern wurde Filesharing vorgeworfen.

Hierzu vertritt der OLG Köln die Ansicht, dass im Verfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG mehrere Anträge (bezogen auf die jeweiligen Nutzer) in der Antragsschrift enthalten sein dürfen. Jedoch ist dies so nicht der Fall, wenn lediglich ein einzelnes Werk betroffen ist, das auf mehreren Chartcontainern bzw. mehreren Compilations zu finden ist.

Konkret führte es hierzu weiter aus: Allein der Umstand, dass eine Gestattung der Auskunft mehrere IP-Adressen betrifft, führt nicht auch zu mehreren Anträgen im Sinne von § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO.

Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht liegen hier nämlich keine verschiedenen Lebenssachverhalte vor, weil im vorgelegten Sachverhalt ein einzelnes Werk betroffen war.

Das OLG Köln machte in seinem Beschluss weiter deutlich, dass sich für den entsprechenden Kostenansatz für die durch das Auskunftsverlangen entstandenen Kosten stets eine Begründungspflicht ergibt. Diese resultiert bereits aus elementar-rechtsstaatlichen Gründen. Denn derjenige, in dessen Rechte hoheitlich eingegriffen wird oder derjenige, der durch eine hoheitliche Maßnahme (Urteil, Beschluss o.ä.) belastet wird, hat freilich einen Anspruch darauf, genau die Gründe für die Maßnahme erfahren zu dürfen. Schließlich ist es ihm nur auf diese Weise möglich, sachgemäß seine Rechte zu verteidigen und nötigenfalls die Maßnahme abzuwehren. Der OLG führt dabei auf, dass diese Meinung ebenso vom Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Entscheidungen klar vertreten wird.

In der konkreten Sache fehlte es aber an einer solchen Begründung, insbesondere wurden die Angaben der Kostenrechnung des Kostenbeamten nicht aufgeführt. Dementsprechend war der Kostenansatz fehlerhaft.

OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2013, Az.: 2 Wx 29/12

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