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OLG Hamm zum frühzeitigen Abbruch von Treue-Aktionen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer Bonusgeschenke bei Treue-Aktionen verspricht, muss für einen entsprechenden Vorrat an Geschenken sorgen. Ein zu geringer Vorrat berechtigt nicht zu einem frühzeitigen Abbruch - sofern der Anbieter sich ein entsprechendes Recht nicht ausdrücklich vorbehalten hat.

Neue Kunden gewinnen mit subventionieren Messer

Um neue Kunden für sich zu gewinnen, gehen Verkäufer oftmals unkonventionelle Wege. Zu denken ist zum Beispiel an Treuaktionen. Hier schenkt der Verkäufer besonders treuen Kunden Bonuszugaben oder bietet diese zu stark vergünstigten Konditionen an. Damit sollen Kunden für ihre Treue belohnt werden, um auch künftig ihre Einkäufe bei diesem und nicht bei einem anderen Verkäufer zu tätigen. So dachte es sich jüngst auch ein Einzelhändler aus Köln und führte eine zeitlich beschränkte Aktion ein, in der Kunden bei jedem Einkauf Treuepunkte erhielten. Wenn sie eine vorab festgelegte Anzahl an Treuepunkten gesammelt hatten, erhielten sie die Möglichkeit, ein seitens des Einzelhändlers stark subventionierte Messer zu erwerben. Doch mit dem Ansturm an interessierten Treuepunktesammler hatte der Einzelhändler nicht gerechnet. So war er gezwungen, die Aktion, die eigentlich bis zum 23.07.2011 laufen sollte, frühzeitig abzubrechen. Treuepunktesammler, die ausreichend Treuepunkte gesammelt hatten, konnten diese ab dem 28.5.2011 nicht mehr einlösen, was letztlich zu einer Klage gegen den Kölner Einzelhändler führte. 

Oberlandesgericht Köln: Wer etwas verschenken will, muss für großen Vorrat sorgen

Vor Gericht rechtfertigte sich der Beklagte, dass er keine andere Wahl hatte, als die Aktion abzubrechen. Der Hersteller der Messer war angesichts seiner "begrenzten Lieferkapazität" nicht in der Lage, die von den Kunden des Beklagten geforderte Menge an Messer herzustellen und zu liefern. Doch das Oberlandesgericht Köln, vor dem der Prozess verhandelt wurde, gab dem Beklagten trotzdem nicht Recht. In Anbetracht der in der Vergangenheit bereits durchgeführten Treueaktionen mit anderen Bonusgeschenken hätte die große Nachfrage den Beklagten nicht überraschen dürfen. So lag beispielsweise bei einer ähnlichen Aktion mit "WMF-Töpfen" die Nachfrage bei 4,2 Millionen Stück. Somit hatte der Beklagte in diesem Fall mit einer Nachfrage in demselben Größenbereich rechnen müssen. Indem er sich nicht vorab mit einer ausreichenden Menge an Messer eingedeckt hatte, kam er dieser Sorgfaltspflicht nicht nach. Der Einzelhändler hätte zumindest in den Teilnahmebedingungen der Aktion festhalten müssen, dass die Aktion aufgrund Lieferschwierigkeiten frühzeitig abgebrochen werden könnte. Aber selbst dies tat der Beklagte nicht. So verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten, künftig Treue-Aktionen nicht mehr frühzeitig abzubrechen, es sei denn, er behält sich ausdrücklich das Recht auf einen frühzeitigen Abbruch vor. Ein Unterlassungsanspruch für eine Irreführung des Kunden leitete das Gericht dabei nicht aus dem Paragrafen 4 Nummer 5 UWG (unzulässige unlautere geschäftliche Handlung durch nicht klare Angabe von Teilnahmebedingungen bei Preisausschreiben und Gewinnspielen), sondern aus dem Paragrafen 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (unzulässige irreführende geschäftliche Handlung durch "sonstige zur Täuschung geeignete Angaben" zur Verfügbarkeit).

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.8.12, Aktenzeichen 6 U 27/12 

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