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OLG Hamm: Wissenschaftlich unfundierte Werbeaussagen mit "Vitalstoffen" sind unzulässig

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ist Gerstengras eines der "vitalstoffreichsten Lebensmittel" der Welt mit "sage und schreibe 7000 Vitalstoffen“? Ein Wettbewerbsverband klagt erfolgreich gegen einen Verkäufer, der seinem Produkt (Gerstengras) besondere vitale Eigenschaften zusprach.

Gerstengras - eines der vitalstoffreichsten Lebensmittel der Welt?

Ein in Essen ansässiger Internetverkäufer bot in einem Onlineshop "Original Spiruletten mit Gerstengras" an. Er warb sein Produkt unter anderem mit der Aussage, dass es mit seinen 7.000 Vitalstoffen, die es beinhalten solle, "nach Meinung vieler Experten das vitalstoffreichste Lebensmittel der Welt" sei. Ein nach §8 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) klagebefugter Verein ging gegen den Internetverkäufer vor und verklagte ihn auf Unterlassen dieser - aus seiner Sicht - nach einer EU-Verordnung unzulässigen Werbeaussagen. Unter anderem bestritt der Kläger, dass in dem beworbenen "Produkt 7.000 komplett natürliche und unterschiedliche Vitalstoffe enthalten" sein sollen. Zumindest sei dies in der Menge "der bestimmungsgemäßen Zufuhr" nicht von ernährungsphysiologischer Relevanz. Ferner "sei unzutreffend, dass viele Experten Gerstengras als das vitalstoffreichste Lebensmittel der Welt ansähen", rügte der klagende Verein. Der Beklagte legte dagegen eine Studie vor, wonach in der Mikroalge Spirulina platensis 4.000 Vitalstoffe nachgewiesen sein sollen. Ferner handele es sich bei den Werbeaussagen nach Meinung des Beklagten nicht um nährwertbezogene Angaben, wie vom Kläger behauptet.

OLG Hamm: Werbeaussage aus Europarechtsgründen unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamm sah in den Werbeaussagen des Beklagten für das deutsche UWG relevante Verstöße gegen das Europarecht und sprach dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zu. Die Richter begründeten ihr Urteil mit der HCVO (Health-Claims-Verordnung, Verordnung EG 1924/2006). Zunächst einmal dürfen nährwertbezogene Werbungen nach Artikel 8 Absatz 1 der HCVO nur dann gemacht werden, wenn der Begriff, mit dem geworben wird, im Anhang der HCVO aufgeführt ist. Vorliegend sei dies bei dem Begriff "Vitalstoff", von dem das Produkt des Beklagten 7000 beinhalten soll, nicht der Fall. Dieser Begriff sei ferner deshalb unzulässig, weil er zu "unspezifisch und für den wissenschaftlichen Gebrauch ungeeignet" sei, da er "eine große Anzahl verschiedener Substanzen mit unterschiedlichen Wirkmechanismen" zusammenfasse. Dass solche Äußerungen sich zur Irreführung von Verbrauchern eignen, zeige zum Beispiel die von dem Beklagten selbst vorgelegte Studie. Der Studie zufolge „entfallen von den mehr als 4.056 Einzelverbindungen der Alge Spirulina platensis mindestens 4.000 auf Enzyme, 10 auf Vitaminarten und 5 auf Mineralstoffe. Mit einer solchen Gewichtung, nämlich der weitaus überwiegenden Anzahl an Enzymen im Vergleich zu Vitaminen und Mineralstoffen, rechnet der Verbraucher angesichts der pauschalen Werbeangabe ("über 4.000 natürliche Vitalstoffe") nicht". Schließlich fehle es bei der streitgegenständlichen Werbung des Beklagten an einer allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundlage, wie es Artikel 6 Absatz 1 HCVO verlangt. 

OLG Hamm, Urteil vom 30.4.13, Az. 4 U 149/12 

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