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OLG Hamm: Krankenkasse darf bei Gewinnspielen keine Daten von Minderjährigen sammeln

Darf eine Krankenkasse mittels eines Gewinnspiels die Daten Minderjähriger sammeln, um diese als zukünftige Kunden zu gewinnen?
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Diesen Fall hatte im September 2012 das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 20.09.2012, Aktenzeichen I-4 U 85/12) zu entscheiden.

Rechtliche Grundlagen

Die vorliegende Klage gegen eine Krankenkasse stützt sich hauptsächlich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Verbraucher und andere Unternehmer vor unfairem Wettbewerbsverhalten schützen soll.
Vorliegend kommen die §§ 3, 4 Nr. 2 als einschlägig in Betracht. § 3 UWG normiert das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen.
Nach § 4 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung dann unlauter, wenn sie das Alter oder die geschäftliche Unerfahrenheit eines anderen ausnutzt.
Liegt eine unlautere geschäftliche Handlung vor, so ergibt sich aus § 8 UWG ein Unterlassungsanspruch.


Sachverhalt

Auf einer Job-Messe, die Schüler und andere Jugendliche über Zukunftsmöglichkeiten informieren sollte, bot die Beklagte, eine Krankenkasse, ein Gewinnspiel an.
Zur Teilnahme sollten die Jugendlichen eine Postkarte mit einigen persönlichen Daten ausfüllen. Dabei durften nur Schüler ab 15 Jahren selbst unterschreiben, bei unter 15-Jährigen verlangte die Krankenkasse ersatzweise die Unterschrift ihrer Eltern.
Mit ihrer Unterschrift willigten die Teilnehmer zudem ein, von der Krankenkasse über deren Angebote und Tarife informiert zu werden.
Darin sah die zuständige Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen oben genannte Gesetze und verklagte die Krankenkasse auf Unterlassung und Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel von bspw. bis zu 250.000 Euro bei Zuwiderhandlung.

Gerichtliche Entscheidung

In erster Instanz wurde die Klage vom Landgericht Dortmund als unbegründet abgewiesen.
Nicht jede Datenerhebung zu Werbezwecken bei Jugendlichen sei automatisch ein Fall des § 4 Nr. 2 UWG. Insbesondere käme es laut dem LG Dortmund auf die Art und Weise der Datenerhebung sowie die persönliche Einsichtsfähigkeit der Jugendlichen an. Hier sei aus dem Kleingedruckten eindeutig hervorgegangen, was mit den erhobenen Daten passieren sollte.
Die Richter gaben außerdem zu bedenken, dass Minderjährige ab 15 Jahren sich nach § 175 I S. 3 SGB V selbst eine Krankenkasse aussuchen könnten.
Gegen dieses Urteil legte die klagende Verbraucherzentrale Berufung ein.


Am 20.09.2012 gab das Oberlandesgericht Hamm der Berufung der Verbraucherzentrale statt und verurteilte die Krankenkasse unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise bis zu sechs Monaten Haft auf Unterlassung des beklagten Verhaltens.
Die Richter stimmten den Dortmunder Richtern zwar zu, dass es auf die Art und Weise der Datenerhebung ankäme und insbesondere auf die Frage, ob diese versteckt oder deutlich erkennbar erfolgen würde. Allerdings sahen sie in dem Gewinnspiel eine unzulässige Beeinflussung Minderjähriger, deren Unerfahrenheit hier ausgenutzt werden würde.
Der Anreiz eines möglichen Gewinns würde die Schüler unangemessen beeinflussen und ein durchschnittlicher 16-Jähriger könnte die Folgen seines Verhaltens in diesem Fall nicht korrekt einschätzen.
Anders als das Landgericht sah das Oberlandesgericht demnach den § 4 Nr. 2 UWG als verletzt an.


Bewertung und Fazit

In einem Zeitalter, in dem bereits 12-Jährige bei Facebook und in anderen sozialen Netzwerken massenweise ihre Daten verbreiten, scheint das Urteil des OLG Hamm etwas realitätsfern.
Vor allem auch in Hinblick auf die Argumentation der Vorinstanz erscheint deren Urteil wesentlich schlüssiger. Wenn Jugendliche nach dem Sozialgesetzbuch V ihre Krankenkasse selbst wählen können, erscheint es widersprüchlich, Werbung der Krankenkassen für ihre Tarife als unlauter anzusehen.
Das OLG Hamm berücksichtigt bei seinem Urteil auch nicht die persönliche Reife der Jugendlichen, die auf der betreffenden Messe waren, um sich über Berufe zu informieren. In diesem Reifestadium kann man erwarten, dass auch Minderjährige den Sinngehalt einer Gewinnspielkarte erfassen können und verstehen, dass sie in die Erhebung ihrer Daten zustimmen.

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