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OLG Frankfurt zur "Vorauskasse-Klausel" in AGB

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat am 29.08.2012 durch seinen 6. Zivilsenat unter dem Aktenzeichen 6 W 84/12 entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmer eine unwirksame AGB verwendet. Darunter fällt auch eine Klausel, derzufolge ein Vertragsangebot erst ab dem Zeitpunkt als angenommen gilt, in welchem der Kunde in Vorleistung tritt.

Im vorliegenden Fall legte der Antragsteller Beschwerde gegen einen Beschluss der Vorinstanz ein. Es wurde daraufhin vom OLG Frankfurt eine einstweilige Verfügung erlassen, die es dem Antragsgegner auferlegt, die Verwendung der oben beschriebenen Klausel zu unterlassen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung wurde ein separat festzusetzendes Ordnungsgeld in einer Höhe von bis zu 250000 € oder einer ersatzweisen Ordnunghaft bis zu einer maximalen Höhe von 6 Monaten angedroht.

Der Antragsgegner darf fortan nicht mehr Möbel und Gartenbedarf unter Verwendung einer Klausel bewerben, die bestimmt, dass das Vertragsangebot erst dann als angenommen gilt, wenn der Kunde bezahlt hat. Die Zahlung sollte der widerrechtlich verwendeten Klausel zufolge binnen 10 Tagen nach Aufgabe der Bestellung erfolgen. Dies jedenfalls sollte bei der Zahlungsart Vorkasse gelten. Das Versandunternehmen erklärte in dieser Klausel außerdem, dass der Vertrag erst dann wirksam werden sollte, wenn es das Angebot binnen 5 Tagen annehme oder die Ware übersende.
Zu den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, dass die beanstandete AGB keine eindeutige Regelung enthalte, mit welcher der Zeitpunkt der Annahme ausreichend bestimmt wird. Darin sei ein Verstoß gegen Markterhaltensregeln im Sinne des § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu sehen.

Hiergegen wandte die Antragsgegnerin ein, dass mit der Formulierung "Vorkasse" eindeutig der Zeitpunkt der Absendung des vereinbarten Kaufpreises gemeint sei.

Da jedoch die Antragsgegnerin keine Kenntnis vom Zeitpunkt des Absendens haben kann, liege es auf der Hand, dass der Durchschnittsverbraucher eher den Zahlungseingang hierunter versteht, so das Gericht.

Wenn jedoch der Zeitpunkt des Zahlungseingangs Bedingung für das Zustandekommen eines Vertrages sein soll, so entzieht sich dieser Zeitpunkt wiederum der Kenntnis und dem Einfluss des Kunden. Er kann dann nicht erkennen, wie lange er sich an sein Kaufangebot gebunden hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Banken verpflichtet sind, die Übermittlung an die Empfängerbank spätestens am nächsten Tag sicherzustellen. Unbekannt bleibt dann jedoch, wann die Gutschrift auf dem Empfängerkonto erfolgt. Außerdem muss der Begriff "Vorkasse" sich durchaus nicht auf bargeldlosen Zahlungsverkehr beschränken.

Auch ohne die Intransparenz einer solchen Klausel führt sie auch zu unangemessener Benachteiligung des Kunden, da dieser eine Zahlung vornehmen soll, ohne dass bereits ein Vertrag zwischen ihm und dem Verkäufer besteht. Dies steht im Widerspruch zu den Grundregeln des allgemeinen Schuldrechts. Dadurch, dass die Bedingung zur Vertragsannahme erst mit dem Eintreffen der Zahlung vorliegen würde, wäre somit der Käufer gezwungen, Geld zu übergeben, ohne dass überhaupt schon ein Vertrag besteht.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Beschluss vom 29.08.2012, Aktenzeichen: 6 W 84/12.

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