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OLG Düsseldorf: POP-Art-Bilder keine Kunst

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wann ist Kunst wirklich Kunst? Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wollte diese Frage nicht in aller Endgültigkeit entscheiden, verlangte aber - der gefestigten Rechtsprechung höchster Gerichte folgend - gewisse Hürden, um die rechtlichen Privilegien von Künstlern anzuerkennen. 

Sport-Promi wehrt sich gegen Pop-Art-Bilder

Erfolg im Sport zu haben, hat nicht selten auch den "Nachteil", teilweise unliebsame Fans und andere Anhänger zu haben, die oftmals lediglich ein Interesse an der kommerziellen Vermarktung der Person des Sportlers haben. So auch im vorliegenden Fall. Ein deutscher Sportler mit gewissem Bekanntheitsgrad fühlte sich von einem Unternehmer in seinen Rechten verletzt, der ein Bild von ihm in "Pop-Art" verändert hatte. Als Pop-Art-Bilder werden solche bezeichnet, die an die Darstellung von Comic-Bildern erinnern. Der Unternehmer bot die von ihm gefertigten Pop-Art-Bilder, unter denen auch das streitgegenständliche Bild des klagenden Sportlers war, sowohl auf dem Internetverkaufsportal eBay als auch auf seiner eigenen Webseite zum Verkauf an. 

Der Beklagte legt Berufung ein

Nachdem die landgerichtliche Vorinstanz dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der Bilder sowie auf Schadensersatz gegen den Beklagten zusprach, legte der Beklagte Berufung gegen das Urteil beim Düsseldorfer Oberlandesgericht ein. Allerdings nicht mit Erfolg, denn auch das Berufungsgericht folgte nicht den Ausführungen des Beklagten. Dieser meinte, die von ihm verbreiteten Bilder seien deshalb erlaubt, weil sie eine Person der Zeitgeschichte abbilden würden und darüber hinaus im Rahmen seiner grundgesetzlich geschützten künstlerischen Tätigkeit gefertigt worden seien. Aus diesem Grund müsse das Recht des Klägers, selbst über die Art der Verbreitung seiner Bilder bestimmen zu können, zurücktreten. 

Bild "untermauere" nicht die Ereignisse der Zeitgeschichte

Die Düsseldorfer Richter sahen das aber anders. Zwar sei es richtig, dass nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 KUG (Kunsturhebergesetz) Bilder auch ohne Zustimmung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen, wenn es sich um "Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte" handelt. Erforderlich ist somit, dass das Bild an solchen Ereignissen anknüpft, die für die öffentliche Meinung interessant waren. Hier kämen die sportlichen Erfolge des Klägers in Betracht. Allerdings werde der Zusammenhang mit den sportlichen Ereignissen, den das Bild herstellt, "nicht durch das Bild untermauert". Insoweit könne sich der Beklagte nicht auf die Ausnahmereglung für Personen der Zeitgeschichte berufen. 

Sind Bilder in Pop-Art keine Kunst?

Als Rechtfertigung für Verbreitung der Bilder ohne Zustimmung des Abgebildeten komme auch § 23 Absatz 1 Nummer 4 KUG nicht infrage. Danach dürfen Bilder auch Zustimmung des Abgebildeten verbreitet werden, wenn "die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient". Um ein Bild als "Kunst" im Sinne dieser Reglung klassifizieren zu können, müsse in dem Bild eine "künstlerische Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse des Künstlers" verarbeitet worden sind, erblickt werden können. Das sei vorliegend aber nicht der Fall, so die Richter. Ein Bild durch Veränderung der Farbumgebungen zu fertigen (Pop-Art), überschreite noch nicht jene Grenze, die für die Klassifizierung von Kunst wesentlich ist. Weil der Beklagte auch schuldhaft handelte, bleibt es bei dem Urteil des Landgerichts, der ihn zur Unterlassung und Schadensersatzleistung verurteilt hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.13, Az. I-20 U 190/12

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