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OLG Düsseldorf Klage gegen unrechtmäßigen Domainbesitzer

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Im Internet gibt es immer wieder Streitigkeiten über Domains, ihre Namen und Besitzer. Es passiert relativ häufig, dass Bezeichnungen von Internetseiten bereits existieren und von anderen Personen widerrechtlich benutzt werden. Mit dem Mittel der Abmahnung ist es möglich, ohne eine Klage vor Gericht einen Rechtsstreit zu klären und zum Beispiel jemanden aufzufordern, einen Domainstreit ohne teure Gerichtsverfahren zu klären. 

Es ist natürlich auch möglich, sofort und ohne jede Ankündigung Klage vor Gericht zu erheben. Doch das ist ein zweischneidiges Schwert. Wenn der Beklagte den Klageanspruch und damit sein Fehlverhalten sofort anerkennt, so könnte man einen solchen Sieg vor Gericht als Pyrrhussieg bezeichnen. Denn trotz des Erfolges muss der Kläger nach § 93 der Zivilprozessordnung die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Die Gerichte begründen ihr Vorgehen damit, dass der Kläger dem Beklagten jegliche Möglichkeit genommen hat, den Streit außergerichtlich zu klären.

Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wurde nun ein Fall verhandelt, der ein wenig anders lag. Im April 2010 registrierte der Beklagte eine Domain. Die Rechte an der Bezeichnung aber hatte bereits eine andere Person. Diese forderte nun vom neuen Domaininhaber die Freigabe innerhalb von 14 Tagen. Das geschah mit einem formlosen Schreiben, nicht aber mit einer Abmahnung. Der spätere Beklagte reagierte nicht auf diese Aufforderung. Daraufhin zog der Inhaber der Domain vor Gericht und verlangte dabei auch, das der Beklagte bei der DENIC auf die Domain verzichten solle. Die DENIC ist die zentrale Registrierungsstelle für Internetseiten in Deutschland und verwaltet die Domains und die Ansprüche ihrer Eigentümer.

Der Beklagte erkannte die Ansprüche des Inhabers an, wurde aber trotzdem zur Übernahme der Kosten verurteilt. Dagegen erhob er Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf. Die Richter wiesen die Beschwerde aber zurück. Die Klageerhebung war nach Ansicht des Gerichtes berechtigt, denn der Beklagte hatte auf das Schreiben des Klägers nicht reagiert. Deshalb muss er die Kosten des Gerichtsverfahrens übernehmen, auch wenn er die Forderung des Klägers anerkannt hat. Zwar hatte der Kläger seine Forderungen nur in einem formlosen Schreiben an den Beklagten gesandt, doch weil der Beklagte auf diese Aufforderung nicht reagierte, hatte der Kläger zu Recht den Klageweg beschritten.

Für das Gericht war es unerheblich, ob das Schreiben den formellen Anforderungen einer Abmahnung entsprach. Weil der Beklagte die Forderungen des Klägers ignoriert hatte, musste der Kläger annehmen, dass er nicht zur Freigabe der Domain bereit war. Demnach war die Klage berechtigt, und deshalb muss der Beklagte in diesem Fall die Kosten des Verfahrens tragen.

Wer sich also in einer vergleichbaren Situation befindet, sollte auf jeden Fall die Sachlage prüfen oder prüfen lassen. Auf keinen Fall sollte man eine entsprechende Information über ein Fehlverhalten oder eine Rechtsverletzung nicht einfach ignorieren. Es ist nach diesem Urteil nicht unbedingt notwendig, dass ein Anliegen eine bestimmte Form, zum Beispiel die einer Abmahnung haben muss. Denn wenn es dann zu einer Klage oder einer Einstweiligen Verfügung kommt, können bereits nicht unerhebliche Kosten entstanden sein. Trotz sofortiger Anerkennung der Ansprüche des Klägers kann der Beklagte in einem solchen Fall zur Übernahme der Kosten verurteilt werden. 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013, Az. I-20 W 104/11

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