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OLG Celle zum urheberrechtlichen Auskunftsanspruch

OLG Celle zum urheberrechtlichen Auskunftsanspruch Az.: 13 W 87/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Urteil des OLG Celle vom 31.10.2012, Aktenzeichen 13 W 87/12, befasst sich mit den Anforderungen, die im Rahmen des Auskunftsanspruchs bei Online-Urheberrechtsverletzungen bei Lichtbildern zu beachten sind. Es stellt fest, dass diejenige Person, die rechtlich zur Auskunft verpflichtet ist, lediglich unter strengen Voraussetzungen und nur ausnahmsweise die Unmöglichkeit der Erfüllung des Anspruchs auf Auskunft geltend machen kann.

Der Beklagte ist Inhaber eines Versandhandels für Zier- und Nutzpflanzen im Internet. Hierfür hat er Lichtbilder von diversen Zier- und Nutzpflanzen auf seiner Internetpräsenz veröffentlicht. Jedoch steht das Urheberrecht an den Lichtbildern, auf denen die Zier- und Nutzpflanzen abgebildet sind, der Klägerin zu.

Der Beklagte war bereits verurteilt worden, über eine Onlineurheberrechtsverletzung, die er in der Vergangenheit begangen hatte, insbesondere den Zeitpunkt der Aufnahme der Lichtbilder, die Dauer, die Häufigkeit der Benutzung, die Auflösung der Lichtbilder und ihre Motivgröße anzugeben.

Der Beklagte trug im Prozess vor, er könne diese Angaben nicht machen, weil es ihm unmöglich sei. Er habe die Lichtbilder sowohl vom Server als auch von seinem Computer gelöscht. Die geforderten Informationen seien daher nicht mehr nachvollziehbar für ihn. Über die Bilder, die bei ihm auf dem Computer in einem gesonderten Ordner gespeichert gewesen seien, habe er bereits Angaben in dem ihm möglichen Maße gemacht. Außerdem ergäben sich die geforderten Angaben zu den Lichtbildern aus den Screenshots, die der Klägerin ohnehin schon zur Verfügung stünden und aus denen sich alle erforderlichen Informationen ergäben.

Das Oberlandesgericht Celle ordnete ein Zwangsgeld zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs an. Es vertrat die Ansicht, dass der Beklagte zwar grundsätzlich natürlich keine unmögliche Leistung erbringen solle. Jedoch müsse er die Tatsachen für die Unmöglichkeit der Leistung vortragen und auch beweisen, weil er sowohl darlegungs- als auch beweispflichtig sei. Der Beklagte müsse substantiiert vortragen und ausreichende Beweismittel beibringen. Er müsse den Zeitpunkt der Aufnahme der Lichtbilder, die Dauer, der Häufigkeit der Benutzung, die Auflösung der Lichtbilder und ihre Motivgröße angeben.
Der Beklagte habe diese Anforderungen nicht erfüllt. Das Gericht war der Überzeugung, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entgegensteht, dass der Beklagte vermeintlich keine Backups erstellte habe. Darüber hinaus sei sein angeblich fehlendes grundsätzliches Erinnerungsvermögen nicht überzeugend.

Der Auskunftsanspruch gehe weiter als lediglich bis zum Zugeständnis des Beklagten, dass er die Lichtbilder tatsächlich veröffentlicht habe, und zu den Informationen aus den Screenshots, die der Klägerin bereits vorlägen. Gerade bei dem Versandhandel mit Pflanzen seien gute Internetpräsentationen von großer Bedeutung, so dass es wenig nachvollziehbar erscheine, dass der Beklagte vermeintlich nicht einmal Sicherungskopien der Lichtbilder erstellte.

Fazit ist, dass diejenigen Personen, die im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, sich nur schwer auf die Unmöglichkeit des Auskunftsanspruchs berufen können. Denn sie muss detailliert und substantiiert vortragen, aus welchem Grunde die Erfüllung des Auskunftsanspruchs unmöglich ist und dieses zudem noch beweisen.

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