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ohne Wissen geschaltete Werbung

Haftung für ohne Wissen geschaltete Werbung
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Im vorliegenden Fall hatte sich das Gericht mit der Frage zu beschäftigen, ob unter Vertragspartnern eine Werbung, die der eine für den anderen schaltet, diesem anderen Vertragspartner auch dann zugerechnet werden kann, wenn dieser gar nichts von der geschalteten Werbung wusste. 

Anlass dieses Rechtsstreits waren folgende Ereignisse:

Der Inhaber einer Agentur, die Gold ankauft, wurde mit einer Abmahnung konfrontiert, in der ihm vorgeworfen wurde, irreführende Werbung geschaltet zu haben. Bei dieser Werbung sollte es sich um Werbung mit Selbstverständlichkeiten handeln, mit denen gar nicht explizit geworben werden dürfte. Somit erfolgte eine Abmahnung gegen den Inhaber der Agentur, dem damit vorgeworfen wurde, gegen den lauteren Wettbewerb zu verstoßen. 

Der Inhaber dieser Agentur für Goldankauf wehrte sich allerdings gegen diesen Vorwurf und trug vor, dass er die zur Diskussion stehende Werbung gar nicht selbst geschaltet hatte. Diese Werbung wurde tatsächlich nicht vom Inhaber der Agentur geschaltet, sondern von dem Betreiber des gesamten Agentursystems, das mehrere solche Agenturen, die Gold ankaufen, umfasst. Mit dem Betreiber des Agentursystems hatte der Inhaber der betroffenen Agentur einen Vertrag geschlossen, beide waren also Vertragspartner. 

Die Werbung, die Gegenstand der Abmahnung war, wurde tatsächlich vom Betreiber des Agentursystems geschaltet, ohne dass der Inhaber der Agentur von dieser Werbung und ihrem Inhalt wusste. 

Das Gericht hatte nun zu beurteilen, wie das Schalten dieser Werbung ohne Wissen des Agenturinhabers rechtlich zu bewerten ist. Vor allem war dabei die Frage zu klären, ob die geschaltete Werbung dem Inhaber der Agentur zugerechnet werden kann, weil beide Parteien Vertragspartner sind und der Betreiber des Agentursystems damit möglicherweise auch das Recht hat, Werbung ohne das Wissen des Agenturinhabers zu schalten. Diese Frage war deshalb zu klären, da der Inhaber der Agentur nur in diesem Fall auch die Kosten der Abmahnung zu zahlen hätte.

Bezüglich dieser Frage fällte das Gericht folgendes Urteil: 

Das Gericht entschied, dass die durch den Betreiber des Agentursystems geschaltete Werbung dem Inhaber der Agentur zuzurechnen ist. Daraus ergibt sich, dass der Inhaber der Agentur auch die Kosten der Abmahnung zu tragen hat, die ihrem Inhalt nach berechtigt war, da es sich bei der Werbung wirklich um eine irreführende und damit unlautere Werbung handelte.

Die Verantwortlichkeit des Agenturinhabers für die Werbung begründete das Gericht folgendermaßen:

Durch das bestehende Vertragsverhältnis zwischen dem Betreiber des Agentursystems und dem Inhaber der Agentur kann der Betreiber des Agentursystems im Bereich der Werbung als Beauftragter des Agenturinhabers gesehen werden. Dafür spricht auch, dass die geschaltete Werbung individuell auf diese eine Agentur ausgerichtet war. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Betreiber des Agentursystems Werbung geschaltet hätte, die allgemein auf sein Agentursystem bezogen gewesen wäre. Die betroffene Werbung war jedoch allein auf diese eine Agentur ausgerichtet. Zwar ist die Werbung eigentlich die Aufgabe des Agenturinhabers, wenn dieser aber vertraglich die Aufgaben der Werbung an seinen Vertragspartner abgegeben hat oder es versäumt hat, die Zuständigkeit für die Werbung vertraglich genauer zu regeln, muss sich der Agenturinhaber die Werbung des Betreibers des Agentursystems zurechnen lassen. 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.08.2010, Az. 6 U 67/09

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