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Offenlegung eines Testergebnisses

OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.01.2011, Az. 6 W 177/10

Der Werbende ist zur Angabe der wesentlichen Informationen bei der Verwendung von Testergebnissen verpflichtet. Dies gilt insbesondere dann, wenn er Werbung für ein Produkt mit einer knapp überdurchschnittlichen Testbewertung schaltet. In diesem Fall genügt die reine Angabe des Testergebnisses nicht. Vielmehr ist es auch notwendig, dass der Werbende das Testergebnis seines Produktes in das Gesamtergebnis des Testes einordnet. Dies geschieht durch Angabe der konkreten Platzierung des beworbenen Produktes.

Sachverhalt
Die Antragsgegnerin bewarb einen von ihr produzierten Rasierapparat. Dabei wurde am Ende des Werbesports das bekannte Logo für den Test der Stiftung Warentest eingeblendet. Dazu wurde mitgeteilt, dass der beworbene Rasierer die Note „gut“ mit der „Benotung 2,2“ erzielt habe. Ferner wurde mitgeteilt, dass insgesamt 42 verschiedene Nassrasierer getestet worden sind.

In der Werbung nicht dargestellt wird, dass der beworbene Rasierer unter den 15 getesteten Rasierern mit Wechselklingen lediglich den sechsten Platz belegt. Die anderen Rasierer verfügen allesamt über Einwegklingen. Gegen diese Werbepraxis richtet sich die Antragstellerin und meint, dass durch die bloße Angabe des Testergebnisses „gut“ beim Verbraucher der Eindruck erweckt werde, dass der beworbene Rasierer auch im Hinblick auf die weiteren getesteten Rasierer ein herausragendes Testergebnis erzielt habe und daher besonders empfehlenswert ist. Eine solche Werbung sei daher unlauter, da die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers unsachlich beeinflusst werde.

Entscheidung
Dieser Auffassung schloss sich das OLG Frankfurt am Main an und hob die Entscheidung des Landgerichtes auf. Der Antragstellerin stehe ein Unterlassungsanspruch bezüglich dieser Werbung gegen die Antragsgegnerin zu. Durch das Vorenthalten einer für den Verbraucher wesentlichen Information in Form der konkreten Platzierung im Test, hat die Antragstellerin in unlauterer Weise in den Wettbewerb eingegriffen und gegen §§ 3, 5 a UWG verstoßen.

Auf eine Irreführung des Verbrauches kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist allein, ob der Verbraucher durch das Vorenthalten der Information zu einer Kaufentscheidung veranlasst werden kann, die er in Kenntnis dieser Information gegebenenfalls nicht getroffen hätte. Diese Voraussetzung liegt vor.

Die Mitteilung, wie das Testergebnis des beworbenen Rasierers in das Umfeld der Konkurrenzprodukte einzuordnen ist, ist zur Aufklärung des Verbrauchers und dessen Entscheidungsfindung wesentlich. Der BGH hat bereits entschieden, dass es irreführend sein kann, wenn bei den Testergebnissen nicht über die besseren Testergebnisse aufgeklärt wird. Durch die Angabe einer Benotung mit „gut 2,2“ wird beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass das Produkt nicht nur technisch gut ist, sondern auch im Testfeld eine sehr gute Platzierung erzielt hat. Vom Unternehmen kann daher, sofern es mit Testergebnissen wirbt, die Angabe des konkreten Ranges erwartet werden. Mithin hätte folglich die Information Platz 6 von 15 Nassrasierern im Test in der Werbung auftauchen müssen.

Unerheblich ist, ob der Rasierer mit der Bewertung 2,2 insgesamt leicht über dem Notendurchschnitt liegt und damit generell als gutes Produkt gelten kann. Eine Irreführung des Verbrauchers ist nicht notwendig. Ohne Angabe der konkreten Platzierung fehlt jedoch jegliche Bezugsgröße, wie sich der Rasierer im Vergleich zu den anderen Rasierern geschlagen hat. In der Fernsehwerbung wäre es am Ende des Spots problemlos möglich gewesen, die zusätzlichen Informationen mitzuteilen. Dies gilt auch deshalb, weil danach ein nicht einzuschätzendes Umfrageergebnis mit 91 % Weiterempfehlungsrate folgt, welches keinerlei sachliche Rückschlüsse des Verbrauchers zulässt.

Fazit
Ein Unternehmen muss, sofern es mit Testergebnissen wirbt, nicht nur die Gesamtbewertung des Produktes mitteilen, sondern auch die Platzierung des Produktes unter den Konkurrenzmodellen mitteilen. Nur wenn dem Verbraucher sowohl die generelle als auch relative Bewertung des Produktes bekannt ist, kann er eine transparente Kaufentscheidung treffen. Das Vorenthalten der Platzierung ist geeignet die Entscheidungen des Verbrauchers unsachlich zu beeinflussen und stellt sich daher als unlautere geschäftliche Handlung dar.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.01.2011, Az. 6 W 177/10

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