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öffentliche Anprangerung von Lärmbelästigung

Keine öffentliche Anprangerung von Lärmbelästigung

Um seiner Klage wegen andauernder Lärmbelästigung durch andere Hausbewohner Nachdruck zu verleihen, klebte der Wohnungseigentümer mit Tesafilm einen Zettel an die Türe der Wohnung, in der er die vermeintlichen Ruhestörer vermutete. Auf dem Zettel stand für jeden sichtbar: "Ihr unverschämtes, egoistisches Herumschlagen in den frühen Morgenstunden ...".

Nach Auffassung des Amtsgerichts München hat der Wohnungseigentümer kein Recht, Zettel mit beleidigendem Inhalt gegenüber anderen Hausbewohnern jedermann zugänglich zu machen. Es untersagte dem Wohnungseigentümer eine solche Maßnahme. Um seine Rechte durchzusetzen, stünden ihm auch andere Möglichkeiten zur Verfügung, beispielsweise ein verschlossenes Schreiben oder die Einberufung einer Eigentümerversammlung. Als unerheblich sah das Gericht daher an, ob es sich bei den erhobenen Vorwürfen um tatsächlich berechtigte handelte.

Urteil des AG München vom 15.05.2012

481 C 2412/12

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