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Nutzung fremder ASIN-Nummer

LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2014, Az. 2a O 58/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Betreiber eines Online-Shops oder Händler, die auf Verkaufsplattformen Ware veräußern, dürfen für ihre Produkte nicht ungefragt Artikelnummern, geschützte Bezeichnungen oder Beschreibungen anderer Anbieter verwenden, auch wenn zwischen den angebotenen Artikeln verschiedener Händler kein Unterschied besteht. Dies stellte das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2014 fest (Az. 2a O 58/13).

Geklagt hatte eine Verkäuferin von Handyhüllen, Etuis und ähnlichen Artikeln, die ihre Produkte in China fertigen lässt und unter einem Markenschutz im Internet vertreibt. Der Beklagte, zum Zeitpunkt der Klageerhebung siebzehn Jahre alt, verkaufte mit elterlicher Erlaubnis und vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung ähnliche Artikel wie die Klägerin über die Handelsplattform Amazon, über die auch die Klägerin ihre Ware anbietet. 

Für jeden ihrer Artikel hatte die Klägerin eine Identifikationsnummer (ASIN) von Amazon erhalten, die der Beklagte ungefragt übernahm. Als die Klägerin davon Kenntnis erhielt, mahnte sie den Beklagten ab und forderte von ihm die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese wurde von dem Beklagten unterzeichnet, wobei er allerdings den Punkt, der die Vertragsstrafe regelte, ausnahm. Im Gegenzug forderte die Klägerin die vollständige Anerkennung der Erklärung. Zudem bestand sie darauf, dass die gesetzlichen Vertreter des Beklagten das Schriftstück ebenfalls unterschreiben sollten. Der Beklagte unterzeichnete die vollständige Erklärung und gab diese ohne Unterschrift der Eltern und des Vormundschaftsgerichts an die Klägerin zurück.

Die Frau reichte daraufhin Klage ein und beantragte, dem Beklagten die Verwendung der für ihre Produkte vergebenen Artikelnummern sowie der geschützten Markenbezeichnung zu untersagen. Für jeden Verstoß wollte die Klägerin ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von EUR 250.000 festgelegt wissen. Bei Nichtzahlung sollte eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten erfolgen, die im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahre betragen sollte. 

Mit dem zweiten Punkt ihrer Klage forderte die Frau von dem Beklagten die Zahlung eines Betrags von EUR 699,90 zuzüglich Zinsen.

Während das Verfahren andauerte, erreichte der Beklagte die Volljährigkeit und wurde somit in vollem Umfang geschäftsfähig. Nachdem er die Unterlassungserklärung diesmal als Volljähriger erneut in vollem Umfang anerkannt und unterzeichnet hatte, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit aus ihrer Sicht für beendet. 

Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den jungen Mann abschließend zur Zahlung von EUR 699,90 plus Zinsen und legte ihm zusätzlich die durch den Rechtsstreit entstanden Kosten auf.

Die Jury sah es als erwiesen an, dass der Beklagte über die Herkunft der von ihm vertriebenen Ware den Verbrauchern gegenüber täuschende Angaben machte, indem er den Eindruck erweckte, dass die von ihm verkauften Produkte von der Klägerin stammen würden. 

LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2014, Az. 2a O 58/13

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