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Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos

OLG Celle, Urteil vom 9. 7. 2014, Az. 4 U 24/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

In einem Urteil vom 9. Juli 2014 hat sich das OLG Celle mit der Frage beschäftigt, inwiefern der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos für die mit seinem Account geschlossenen Verträge haftet und welche Folgen eine vorzeitige Beendigung der Auktion hat. Dabei hat sich das OLG der Rechtsprechung des BGH angeschlossen und die zivilrechtlichen Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht angewendet.

Der Sachverhalt der Entscheidung

Über das bekannte Online-Auktionshaus „eBay“ wurde eine Lackiermaschine zum Verkauf angeboten. Dabei schrieb der Inhaber des Accounts in der Anzeige, die Maschine gehöre einem Bekannten, die dieser vor wenigen Monaten selbst gekauft habe und nun wegen Platzmangels wieder verkaufen müsse. Die Account-Inhaberin gab ihre Zugangsdaten heraus, damit ihr Bekannter dieses Geschäft abwickeln konnte. Mit der Behauptung, die Lackiermaschine sei beschädigt worden, wurde die Auktion allerdings vorzeitig beendet. Ob dies einen Verstoß gegen die AGB von eBay darstellte und wer letztlich als Vertragspartner des Höchstbietenden anzusehen war, musste das Gericht klären.

Vertragsschluss bei eBay-Auktionen und vorzeitige Beendigung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine eBay-Auktion keine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB, denn der Vertragsschluss kommt nicht durch den Zuschlag eines Auktionators zustande. Die Auktion endet durch Zeitablauf und dies stellt – anders als der Zuschlag einer Person – keine Willenserklärung dar. Die eBay-Auktion ist also letztlich als Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden bei Zeitablauf zu bezeichnen. Das Angebot des Verkäufers ist dabei grundsätzlich verbindlich, sobald er es auf der Online-Plattform einstellt, was sich explizit aus den AGB von eBay ergibt. Eine vorzeitige Beendigung führt nur in Ausnahmefällen dazu, dass ein Angebot wirksam erlischt, dafür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Wenn dies nicht der Fall ist, kommt ein Vertrag mit demjenigen zustande, der im Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Höchstbietende war – selbst wenn dadurch ein krasses Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert der Kaufsache entsteht.

Das Urteil des OLG Celle

Das OLG ist der ständigen Rechtsprechung gefolgt und hat das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags festgestellt. Dieser Vertrag ist zwischen der Account-Inhaberin und dem Kläger zustande gekommen. Auch wenn das Angebot einen Dritten erwähnt, kommt es dem Bietenden erkennbar doch darauf an, mit dem Inhaber eines Accounts den Vertrag zu schließen, dessen Seriosität beziehungsweise Bonität er anhand der Bewertungen anderer Nutzer halbwegs beurteilen kann, während dies bei einem völlig unbekannten Dritten unmöglich ist. Außerdem hat die Account-Inhaberin auch die Zugangsdaten zu ihrem Account herausgegeben, damit die Lackiermaschine angeboten werden konnte, wodurch ihr das Handeln des Dritten im Wege der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht zugerechnet wird.
Nach Ansicht des Gerichts lag auch kein berechtigter Grund vor, das Angebot vorzeitig zurückzunehmen. Dies ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nämlich nur der Fall, wenn die Kaufsache nachträglich beschädigt wurde bzw. einen Mangel erlitten hat, der allerdings nicht vom Verkäufer zu vertreten ist. Dafür ist der Anbieter auch darlegungs- und beweispflichtig, was in diesem Fall nicht gelungen ist. Somit hat der Kläger einen Anspruch auf die Lackiermaschine, wenn er den Kaufpreis von einem Euro zahlt, ein Kaufvertrag ist zustande gekommen.

OLG Celle, Urteil vom 9. 7. 2014, Az. 4 U 24/14

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