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Nutzung der Kamerafunktion am Steuer ist verboten

OLG HH, Beschluss vom 28.12.2015, Az. 3 Ss 155/15 OWi
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit dem Beschluss vom 28.12.2015, Az.: 3 Ss 155/15 OWi hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Sachrüge des Betroffenen, auf Kosten des Betroffenen, als unzulässig erklärt.

Am 28.05.2015 wurde gegen den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eine Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr eine Geldbuße von 60 Euro festgesetzt. Nach einem dagegen eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Hamburg-Altona mit dem Urteil vom 22.09.2015 hat das Amtsgericht Hamburg-Altona die Geldbuße anerkannt. Am 29.09.2015 hat der Betroffene einen Verteidigungsschriftsatz auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eingereicht. Diese wurde jedoch vom OLG zurückgewiesen. mit folgender Begründung: Es wurde zwar vom Betroffenen eine Sachrüge erhoben, aus seinen Ausführungen ließ sich jedoch erkennen, dass der Betroffene die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts angreifen wollte. Daher wurde auch die Rechtsbeschwerde als unzulässig erklärt. Dazu hat das OLG in einem obiter dictum Stellung genommen und mit folgender Ausführung darauf hingewiesen, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt:

"aa) Die durch das Urteil vom 22. September 2015 festgestellte Nutzung des Mobiltelefons als Kamera wirft keine offenen Rechtsfragen auf, die der Klärung bedürften. Der Begriff eines Mobil- oder Autotelefons in § 23 Abs. 1a StVO ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt. Danach handelt ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Ein Benutzen zum Telefonieren ist nicht erforderlich.

Der Begriff des Benutzens umfasst vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung (OLG Köln NVZ 2010, 270 mwN) wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen (vgl. hierzu schon Beschluss des Senats vom 15. September 2010, Az.: 2 - 64/10 [RB]). Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2014, Az.: 1 SsRs 1/14; OLG Hamm NZV 2015, 310; OLG Köln NJW 2015, 361, 362; OLG Karlsruhe DAR 2007, 99 f.), wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NZV 2007, 51).

Damit lässt sich die vorliegend vom Amtsgericht festgestellte Konstellation des Haltens des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO bereits aufgestellten Leitsätzen subsumieren. Klärungsbedürftige Fragen bestehen deshalb in vorliegendem Fall nicht."

Bei diesem "Benutzensbegriff" ist deutlich erkennbar, dass auch die Ausnutzung der Kamerafunktion eine Mobiltelefons als Benutzung angesehen wird. Verständlich, dass es zu dieser Entscheidung kam. Zudem die Begründung darauf abstellt, dass der Betroffene beide Hände am Steuer haben soll (Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Owi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn. 3030 ff.)

OLG HH, Beschluss vom 28.12.2015, Az. 3 Ss 155/15 OWi

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