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Novel-Food-Verordnung: Neues Lebensmittel

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2014, Az. 6 U 112/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 04.12.2014 unter dem Az. 6 U 112/14 entschieden, dass ein Lebensmittel dann ein neues im Sinne der Novel-Food-Verordnung ist, wenn dessen Molekularstruktur ganz oder eine Zutat betreffend so modifiziert worden ist, dass die Eigenschaften des Ausgangsstoffes verändert werden und daher denkbar sei, dass Auswirkungen auf die Gesundheit daraus resultieren könnten, nähme man das Lebensmittel zu sich.

Im vorliegenden Fall gehe es um die Acetylierung von Glutathion. Hierbei seien keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten, weil die Eigenschaften des Glutathion nicht geändert würden. Auch das Verfahren sei unbedenklich.

Damit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Frankfurt am Main) zurückgewiesen.
Die Antragstellerin wollte der Antragsgegnerin per einstweiliger Verfügung untersagen lassen, das Produkt „X” als Nahrungsergänzungsmittel zu vertreiben, ohne dafür eine Genehmigung nach der Novel Food Verordnung zu besitzen.

Das Landgericht hat nach dem Widerspruch der Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung aufgehoben, da nach seiner Ansicht die Voraussetzungen für ein Verbot nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurden.

Hiergegen richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung. Sie vertritt die Ansicht, bei dem beanstandeten Produkt handele es sich um eines mit einer modifizierten primären Molekularstruktur, weil es durch Acetylierung aus Glutathion gefertigt wurde. Natürlicherweise komme X nicht vor. Das Herstellungsverfahren sei zudem unüblich.

Doch damit konnte die Antragstellerin nicht durchdringen. Denn es fehle nach Ansicht des Gerichts an einem Verfügungsanspruch. Es sei davon auszugehen, dass X gemäß Artikel 1 NFV (Novel-Food-Verordnung) vor dem Bezugszeitpunkt kaum für den menschlichen Verzehr verwendet worden sei.

Das streitgegenständliche Präparat sei bis zum Ende des Jahres 2013 nicht als ein Nahrungsergänzungsmittel, sondern als ein „pharmazeutischer Wirkstoff zur therapeutischen Behandlung” verkauft worden. Gedient habe es als Adjuvans bei Chemotherapie und Bestrahlung. Es stelle eine Art Eiweiß dar, das vom menschlichen Körper benötigt werde.

Zwar werde die Molekularstruktur des Glutathion durch den Ersatz des Wasserstoffatoms mit einer Acetylgruppe geändert. Es sei jedoch unstreitig, werde auch vom Sachverständigen Z nicht in Abrede gestellt, dass die Veränderungen die biochemischen Eigenschaften von Glutathion unverändert lassen. Daher sei der Tatbestand von Artikel 1 NFV nicht erfüllt. Die Vorschrift sei so auszulegen, nur dann zu greifen, wenn infolge einer Modifizierung der Molekularstruktur wenigstens denkbar erscheine, dass Auswirkungen auf den Gesundheitszustand werden folgen können. Dies erscheine jedoch ausgeschlossen.

Das Verfahren diene nur dem Schutz vor einer Oxidation. Somit sei es die Aufgabe des Antragstellers, glaubhaft zu machen, weshalb dennoch die NFV anzuwenden sein solle. Im streitigen Fall gehe es nicht um ein ähnliches Lebensmittel, sondern um einen Oxidations-Schutz eines Proteins durch ein bekanntes Verfahren.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2014, Az. 6 U 112/14

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