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Norton-Abo trotz Kündigung verlängert?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Sie kündigen ein Software-Abo wirksam. Nach Beendigung des Vertrags erhalten Sie dennoch eine E-Mail des Anbieters mit dem Hinweis, Ihr Abonnement sei „einmalig kostenlos um 30 Tage verlängert“ worden. Zusätzlich heißt es dort, mit der Verlängerung kauften Sie ein wiederkehrendes Abonnement, das nach der erstmaligen Laufzeit automatisch zu einem jährlichen Preis von 104,99 EUR verlängert werde. Genau diese Konstellation hat das LG Berlin II (Versäumnisurteil vom 05.01.2026 – Az.: 52 O 394/25) als irreführend bewertet. Beanstandet wurde damit nicht irgendeine Kulanzmitteilung, sondern eine Aussage, die einen rechtlich nicht bestehenden Vertragsstatus suggerierte. Für die Praxis ist das Urteil deshalb interessant, weil es ein bekanntes Muster des digitalen Vertriebs betrifft: Nach einer wirksamen Kündigung wird nicht schlicht ein neues Angebot unterbreitet, sondern sprachlich der Eindruck erzeugt, der alte Vertrag laufe doch noch weiter oder lebe wieder auf. Genau an dieser Stelle setzt die Entscheidung an. Zusätzlich beanstandete das Gericht auch den in der Werbe-E-Mail enthaltenen Link „ABBESTELLEN“, weil darüber kein echter Widerspruch gegen weitere E-Mail-Kommunikation möglich war.

Das Wichtigste in Kürze

• Das LG Berlin II hielt die Mitteilung, ein bereits gekündigtes Norton-Abonnement sei „einmalig kostenlos um 30 Tage verlängert“ worden, für unwahr und irreführend.
• Nach Auffassung des Gerichts konnte die E-Mail den Eindruck erzeugen, ein bereits beendeter Vertrag sei wieder wirksam oder müsse erneut gekündigt werden.
• Besonders problematisch war der zusätzliche Hinweis, mit der Verlängerung werde ein wiederkehrendes Abonnement erworben, das nach der Erstlaufzeit 104,99 EUR pro Jahr kosten könne.
• Das Gericht sah darin eine Information, die Verbraucher von einem Wechsel zu einem anderen Anbieter abhalten könne.
• Außerdem beanstandete das LG Berlin II den „ABBESTELLEN“-Link, weil dieser nicht zu einer echten Widerspruchsmöglichkeit gegen weitere Werbe-E-Mails führte.

Worum ging es in dem Fall?

Ausgangspunkt war eine Verbraucherin, deren Abonnementvertrag für das Produkt „Norton 360 Deluxe“ bereits fristgerecht beendet war. Trotzdem erhielt sie am 15.06.2025 eine E-Mail zu diesem Produkt. Der Betreff lautete wörtlich: „Die Verlängerungsfrist für Ihren Schutz ist seit 21 Tagen verstrichen“. Unter dem Norton-Logo erschien zudem ein roter Hinweisbalken mit der Aussage, eine Schutzmaßnahme werde empfohlen. Schon diese Gestaltung konnte den Eindruck vermitteln, es bestehe ein aktueller Handlungsdruck.

Was in der E-Mail stand

Der entscheidende Kern der Nachricht war die Aussage, das Abonnement sei „einmalig kostenlos um 30 Tage verlängert“ worden. Hinzu kam ein Hinweis, wonach mit dieser Verlängerung ein wiederkehrendes Abonnement gekauft werde, das sich nach der erstmaligen Laufzeit automatisch zu einem jährlichen Preis von 104,99 EUR verlängere. Außerdem enthielt die E-Mail einen Link mit der Beschriftung „ABBESTELLEN“. Wer diesen anklickte, landete aber nicht auf einer Seite, auf der ein Widerspruch gegen weitere Werbung wirksam erklärt werden konnte, sondern auf einer Seite zu E-Mail-Einstellungen und Sendeeinstellungen.

Warum das so brisant ist

Gerade bei digitalen Abonnements ist eine solche Formulierung heikel. Wer nach einer bereits wirksamen Kündigung liest, das Abo sei „verlängert“ worden und es drohe nun eine automatische kostenpflichtige Verlängerung, kann annehmen, der Vertrag bestehe wieder oder müsse nochmals gekündigt werden. Genau diese Eignung zur Fehlvorstellung hat das Gericht beanstandet.

Die Entscheidung des LG Berlin II

Das LG Berlin II erließ am 05.01.2026 ein Versäumnisurteil, weil die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig angezeigt hatte. Das Gericht verurteilte sie unter anderem dazu, diese Art der E-Mail-Kommunikation künftig zu unterlassen. Im Tenor wird ausdrücklich sowohl die Aussage zur kostenlosen 30-Tage-Verlängerung als auch die Gestaltung des „ABBESTELLEN“-Links erfasst. Daneben sprach das Gericht dem klagenden Verband auch eine Kostenpauschale von 327,10 EUR nebst Zinsen zu.

Keine einseitige Wiederbelebung eines beendeten Vertrags

Der tragende Gedanke des Gerichts ist bemerkenswert klar: Die Angabe, man habe das Abonnement „einmalig kostenlos um 30 Tage verlängert“, sei unwahr und täusche über die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung erbracht werde. Das Gericht begründet dies damit, dass die Formulierung den Eindruck erwecke, eine solche Verlängerung habe einseitig durch das Unternehmen erfolgen können. Genau das sei aber nicht der Fall gewesen. Präziser formuliert: Nach den Feststellungen des Gerichts durfte die Beklagte nicht den Eindruck erwecken, sie habe das bereits beendete Abonnement einseitig wirksam um 30 Tage verlängert.

Das ist der juristische Kern der Entscheidung. Die Irreführung lag bereits in der E-Mail-Kommunikation selbst. Schon die kommunikative Behauptung, der Vertrag sei wieder verlängert worden, kann irreführend sein, wenn sie einen rechtlich nicht bestehenden Zustand vorspiegelt. Für das Lauterkeitsrecht ist das hoch relevant, weil nicht nur objektiv falsche Preisangaben, sondern auch falsche Aussagen über Vertragsbestand, Vertragsdauer und Bindungswirkung erfasst werden.

Auch der Kostenhinweis verschärfte die Irreführung

Besonders deutlich wird die Entscheidung an der Kombination zweier Aussagen. Einerseits soll das Abonnement „kostenlos“ um 30 Tage verlängert worden sein. Andererseits heißt es, mit dieser Verlängerung kaufe der Kunde ein wiederkehrendes Abonnement, das nach der Erstlaufzeit automatisch verlängert werde und 104,99 EUR im Jahr koste. Das Gericht sah darin eine weitere Täuschungseignung. Der Hinweis könne dahin verstanden werden, dass die einseitige Verlängerung unmittelbar zum Kauf eines kostenpflichtigen Folgeabonnements geführt habe.

Noch gravierender: Nach den Feststellungen des Gerichts entstand in Verbindung mit weiteren Hinweisen am Ende der E-Mail der Eindruck, das Abonnement müsse nun erneut gekündigt werden, um eine kostenpflichtige Verlängerung zu verhindern. Genau hier zeigt sich die praktische Schlagrichtung des Urteils. Nicht jede unklare Werbeaussage ist zugleich spürbar. Wer aber durch eine solche Nachricht meint, wieder vertraglich gebunden zu sein und deshalb auf einen Anbieterwechsel verzichtet, trifft eine geschäftliche Entscheidung auf falscher Grundlage.

Die Irreführung beeinflusst die geschäftliche Entscheidung

Das LG Berlin II bleibt auch an dieser Stelle nicht abstrakt. Es betont ausdrücklich, die Irreführung sei geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Nach Auffassung des Gerichts werde der Eindruck erweckt, die Betroffenen seien bereits oder noch vertraglich mit der Beklagten verbunden. Dadurch könnten sie davon abgehalten werden, einen Vertrag mit einem anderen Anbieter abzuschließen.

Das ist für die wettbewerbsrechtliche Einordnung entscheidend. Es geht also nicht bloß um eine missverständliche Formulierung ohne praktische Relevanz. Das Gericht sieht vielmehr eine konkrete Eignung, das Marktverhalten zu beeinflussen. Gerade bei Sicherheitssoftware liegt das nahe: Wer glaubt, sein Schutz laufe noch, wird häufig nicht sofort nach Alternativen suchen.

Auch eine zugerechnete E-Mail kann genügen

Bemerkenswert ist zudem, dass das Gericht die Passivlegitimation der Beklagten nicht davon abhängig gemacht hat, dass sie die E-Mail zwingend selbst versandt haben muss. Selbst wenn der Versand technisch oder organisatorisch über Dritte erfolgt wäre, bleibe sie als Vertragspartnerin der betroffenen Verbraucherin verantwortlich. Das ist für konzernartige Vertriebsstrukturen, CRM-Dienstleister und externe Marketing-Automationen wichtig. Unternehmen können sich nicht ohne Weiteres hinter ausgelagerten Prozessen verstecken, wenn die Kommunikation ihrem Vertragsverhältnis zugeordnet ist.

Zusätzlich problematisch: der Link „ABBESTELLEN“

Der Fall endet nicht bei der Abo-Verlängerung. Das LG Berlin II beanstandete auch die Gestaltung des Abmeldewegs für Werbe-E-Mails. Der Link „ABBESTELLEN“ führte lediglich zu einer Internetseite mit „E-Mail-Einstellungen“ beziehungsweise „Sendeeinstellungen“. Dort konnten Nutzer ihre Einstellungen verwalten und personalisieren. Nach Auffassung des Gerichts genügte das nicht, um das Widerspruchsrecht gegen weitere E-Mail-Kommunikation wirksam auszuüben.

Rechtlich stützte das Gericht den Unterlassungsanspruch insoweit auf §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 und Art. 80 Abs. 2 DSGVO. Nach der Begründung sind Art. 21 Abs. 2 DSGVO und Art. 12 DSGVO hier Marktverhaltensregelungen. Der unter „ABBESTELLEN“ verlinkte Weg genügte nicht, weil dort nur Sendeeinstellungen angepasst werden konnten und gerade kein wirksamer Widerspruch gegen weitere E-Mail-Kommunikation ermöglicht wurde.

Rechtliche Einordnung der Entscheidung

Irreführung über den Vertragsstatus

Die Entscheidung zeigt sehr anschaulich, dass Vertragsstatus-Kommunikation lauterkeitsrechtlich sensibel ist. Sobald ein Unternehmen nicht nur wirbt, sondern einen bereits gekündigten Vertrag sprachlich als fortgesetzt oder reaktiviert darstellt, bewegt es sich im Kernbereich der Irreführung. Das Urteil lässt sich so lesen, dass ein Unternehmer nach einer wirksamen Kündigung sehr sauber zwischen einer bloßen Rückgewinnungswerbung und einer Aussage über den tatsächlichen Fortbestand eines Vertrags unterscheiden muss. Diese Einordnung ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Gerichts und ist eine naheliegende Folgerung daraus.

Kostenlos ist nicht harmlos, wenn zugleich neue Kosten drohen

Ebenfalls lehrreich ist die Verbindung von scheinbarer Kulanz und verdeckter Bindungswirkung. Die Formulierung „kostenlos verlängert“ klingt verbraucherfreundlich. Im konkreten Kontext konnte sie aber gerade deshalb besonders irreführend sein, weil sie den Eindruck einer bereits vollzogenen Vertragsfortsetzung erzeugte. Sobald dann zusätzlich ein automatisches Jahresabo mit 104,99 EUR im Raum steht, wird aus einer vermeintlich kulanten Service-Nachricht ein Kommunikationsmittel, das faktisch Druck auf den Kunden ausüben kann.

UWG und DSGVO greifen hier ineinander

Der Fall ist auch deshalb interessant, weil das Gericht zwei Ebenen zusammenführt. Auf der einen Seite steht die klassische Irreführung nach dem UWG wegen der suggerierten Vertragsverlängerung. Auf der anderen Seite steht die datenschutzrechtliche Frage, ob ein Werbeempfänger sein Widerspruchsrecht gegen weitere E-Mails tatsächlich einfach ausüben kann. Das LG Berlin II behandelt beide Aspekte nicht isoliert, sondern als wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensfragen. Für Unternehmen bedeutet das: Werbeprozesse, Kündigungslogik, Reaktivierungsstrecken und Opt-out-Mechanismen sollten nicht getrennt gedacht werden.

Besonderheit des Versäumnisurteils

Bei aller inhaltlichen Deutlichkeit sollten Sie einen Punkt sauber einordnen: Es handelt sich um ein Versäumnisurteil. Das Gericht hat also nicht nach streitiger mündlicher Verhandlung mit umfassender Beweisaufnahme entschieden, sondern weil die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft nicht fristgemäß angezeigt hat. Das Urteil beruht prozessual darauf, dass der klägerische Vortrag als schlüssig angesehen wurde. Das schmälert die praktische Aussage der Entscheidung nicht vollständig, relativiert aber ihr Gewicht im Vergleich zu einem kontradiktorisch ergangenen Urteil mit vertiefter Auseinandersetzung beider Seiten.

Was Unternehmen aus dem Urteil mitnehmen sollten

Aus der Entscheidung lassen sich für die Praxis mehrere klare Leitlinien ableiten:

Nach einer wirksamen Kündigung sollten Unternehmen nicht so kommunizieren, als bestehe der alte Vertrag fort oder könne einseitig verlängert werden.
• Eine Rückgewinnungsmaßnahme sollte als neues Angebot erkennbar sein und nicht als bereits eingetretene Vertragsänderung.
• Die Kombination aus „kostenloser Verlängerung“ und späterem Hinweis auf automatische Kostenfolgen ist besonders riskant.
• Werbe-E-Mails sollten einen echten und einfachen Widerspruch ermöglichen, nicht nur eine Oberfläche zur Anpassung von Marketingpräferenzen.
• Automatisierte CRM- und Retention-Prozesse sollten rechtlich geprüft werden, bevor sie an gekündigte Bestandskunden ausgespielt werden.

Was Verbraucher aus dem Urteil mitnehmen können

Auch für Verbraucher ist die Entscheidung praktisch relevant:

• Eine wirksame Kündigung kann ein Unternehmen nicht durch eine bloße E-Mail einseitig rückgängig machen.
• Wenn in einer Nachricht von „Verlängerung“, „Schutz“, „Reaktivierung“ oder ähnlichen Begriffen die Rede ist, sollten Sie genau prüfen, ob tatsächlich ein neuer Vertrag geschlossen wurde.
• Hinweise auf mögliche Folgekosten bedeuten nicht automatisch, dass bereits eine Zahlungspflicht entstanden ist.
• Ein Link wie „ABBESTELLEN“ oder „Unsubscribe“ sollte zu einer echten Abmeldung führen und nicht nur zu allgemeinen Einstellungen.
• Wenn eine Nachricht den Eindruck erzeugt, Sie müssten nach einer bereits erklärten Kündigung noch einmal kündigen, kann das ein erheblicher Warnhinweis auf eine unzulässige Gestaltung sein.

Warum das Urteil über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist

Der Fall betrifft nicht nur Antivirensoftware. Er zeigt exemplarisch die rechtliche Grenze zwischen zulässiger Rückgewinnungswerbung und einer unzulässigen Kommunikation über den angeblichen Fortbestand eines bereits beendeten Vertrags. Das LG Berlin II setzt hier ein deutliches Signal. Wer einen gekündigten Vertrag in der Kommunikation als fortgesetzt erscheinen lässt, könnte sich nicht mehr im Bereich zulässiger Werbung bewegen, sondern bereits in einer rechtlich relevanten Irreführung. Diese weitergehende Einordnung ist eine Schlussfolgerung aus der Begründung des Gerichts.

Im konkreten Fall kamen zur Mitteilung über die angebliche Verlängerung weitere Dringlichkeitssignale hinzu, etwa der Betreff zur verstrichenen Verlängerungsfrist und der rote Hinweisbalken „Wichtig: Schutzmaßnahme empfohlen“. Diese Gestaltung konnte den Eindruck verstärken, dass kurzfristig gehandelt werden müsse.

Fazit

Das LG Berlin II hat die beanstandete Norton-Kommunikation nicht als bloße Ungenauigkeit, sondern als rechtlich relevante Irreführung eingeordnet. Der entscheidende Punkt war, dass ein bereits gekündigtes Abonnement sprachlich als verlängert dargestellt wurde, obwohl eine solche einseitige Vertragsfortsetzung rechtlich nicht möglich war. Verstärkt wurde dieser Eindruck durch den Hinweis auf ein mögliches kostenpflichtiges Jahresabo über 104,99 EUR und durch die Vorstellung, es müsse nun womöglich erneut gekündigt werden. Hinzu kam ein datenschutzrechtlich unzureichender „ABBESTELLEN“-Link. Für Unternehmen ist das Urteil deshalb ein Warnsignal im Umgang mit gekündigten Abonnements. Für Verbraucher zeigt es, dass nicht jede als „Service“ oder „Kulanz“ präsentierte Verlängerung rechtlich tragfähig ist.

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