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„Nordic Wood“ nicht als Marke für Baumaterialien eintragungsfähig – fehlende Unterscheidungskraft

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer seine Produkte oder Dienstleistungen im Bauwesen mit einer starken Marke positionieren will, braucht mehr als eine wohlklingende Sachangabe. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, 28 W (pat) 15/21), das die Wortmarke „Nordic Wood“ für Baumaterialien, Bauleistungen und einschlägige Beratungsdienste zurückgewiesen hat. Der Begriff beschreibt nach Auffassung des Gerichts lediglich „nordisches Holz“ und eignet sich damit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis.

Kurzüberblick – die Kernaussagen

  • „Nordic Wood“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Zwischenschritte als „nordisches Holz“ verstanden.
  • Für Waren der Klasse 19 (u. a. Baumaterialien, Fertighausteile, Dächer, Wand- und Dachelemente, Bauplatten, Betonbauteile) beschreibt das Zeichen Beschaffenheit bzw. Bestimmung.
  • Für Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 (Bauwesen, Bauaufsicht, Installationsarbeiten; technische Projektplanung, Bauberatung, technische Beratung bei Baudurchführungen) bezeichnet das Zeichen zumindest den Gegenstand oder die sachliche Ausrichtung der Leistungen.
  • Besondere sprachliche Eigenart oder kreative Überschattung liegen nicht vor; „Nordic Wood“ ist ein reguläres englisches Komposit.
  • Voreintragungen mit den Bestandteilen „Nordic“ oder „Wood“ begründen keinen Anspruch auf Eintragung.
  • Auf ein mögliches Freihaltebedürfnis kommt es nicht mehr an, weil schon die Unterscheidungskraft fehlt.

Sachverhalt – was war angemeldet?

Die Anmelderin beantragte am 8. September 2008 die Eintragung der Wortmarke „Nordic Wood“. Erfasst werden sollten:

  • Klasse 19: Baumaterialien, nicht aus Metall; Bauten, nicht aus Metall; Fertighausteile, nicht aus Metall; Dächer, nicht aus Metall; Wand- und Dachelemente für vorgefertigte Wohn- und Freizeithäuser sowie Gewerbebauten, nicht aus Metall; Betonbauteile; Bauplatten, nicht aus Metall.
  • Klasse 37: Bauwesen; Leitung von Bauarbeiten (Oberaufsicht); Installationsarbeiten im Baubereich.
  • Klasse 42: Technische Projektplanungen im Bauwesen; Bauberatung; technische Beratung bei Baudurchführungen.

Die Markenstelle des DPMA wies die Anmeldung mit Beschlüssen vom 18. April 2016 und – auf Erinnerung – vom 17. Dezember 2020 wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnisses zurück. Hiergegen legte die Anmelderin Beschwerde ein.

Bemerkenswert: Im Beschwerdeverfahren kündigte die Anmelderin eine Begründung an, reichte aber keine inhaltliche Stellungnahme und keine Anträge ein. Im Amtsverfahren hatte sie u. a. argumentiert,

  • „Nordic Wood“ sei ein Fantasiebegriff; Kunden erwarteten konkrete Angaben zur Holzart und zur exakten Herkunft, weshalb „Nordic Wood“ für Produktbeschreibungen untauglich sei,
  • die Wortkombination werde im Englischen nicht zur Beschreibung von Holz verwendet,
  • fremdsprachige Wörter dürften nicht schematisch ihrer deutschen Übersetzung gleichgestellt werden,
  • zahlreiche Voreintragungen mit „Nordic“ oder „Wood“ sprächen gegen ein beschreibendes Verständnis.

Der rechtliche Prüfungsmaßstab

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die Eignung, die gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Zeichen, die vom angesprochenen Publikum ohne Weiteres als beschreibende Angaben verstanden werden, erfüllen diese Herkunftsfunktion nicht. Auch Angaben, die die Ware nicht unmittelbar betreffen, können unterscheidungsschwach sein, wenn sie einen engen beschreibenden Bezug herstellen. Für die Beurteilung kommt es auf das Gesamtzeichen und die Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise an.

Die relevanten Verkehrskreise – wer versteht was?

Das Gericht stellt auf zwei Kreise ab:

  1. Allgemeine Endverbraucher, die Baumaterialien beziehen oder Bauleistungen nachfragen.
  2. Baugewerbliche Fach- und Handwerkerkreise sowie der Fachhandel.

Für beide Gruppen ist Englisch geläufig. „Nordic“ gehört zum deutschen Wortschatz im Sinne von „nordisch“; „Wood“ (Holz) ist Teil des Grundwortschatzes. Im internationalen Holz- und Baustoffhandel ist Englisch ohnehin Standardsprache. Folglich verstehen die Verkehrskreise „Nordic Wood“ ohne gedankliche Zwischenschritte als „nordisches Holz“ bzw. „nordische Hölzer“.

Voranmeldetag: bereits beschreibende Verwendung

Das BPatG arbeitet zahlreiche Belege heraus, die zeigen, dass die Begriffe „nordisches Holz“ und „nordische Hölzer“ schon vor dem maßgeblichen Anmeldetag (8. September 2008) in den einschlägigen Kreisen beschreibend verwendet wurden. Beispiele:

  • Fachbeiträge und Branchenportale verwendeten Formulierungen wie „Nordische Hölzer“ als Sammelbegriff für in Nordeuropa gewachsene Holzarten (u. a. Skandinavien, Finnland, Karelien, nordwestliches Russland), häufig verbunden mit Hinweisen auf feinwüchsige Jahresringe, besondere Festigkeit und Eignung für den Hausbau.
  • Normen-Umfeld (DIN 4074 – Holz sortieren): In Erläuterungen wird „nordisches Holz“ als fachsprachlicher Begriff verwendet und inhaltlich eingeordnet.
  • Anbieterkommunikation: Diverse Unternehmen bewarben Blockhäuser, Vollholzplatten oder Bohlen mit Aussagen wie „aus nordischem Holz“ oder „veredelt aus nordischem Holz“, ohne Holzart oder Herkunftsländer weiter zu konkretisieren.
  • Handelsbezeichnungen: Informationsblätter führten Bezeichnungen wie „Nordische Fichte“ oder „Nordische Kiefer“.

Damit stand bereits vor Anmeldung fest: „Nordic Wood“ erschöpft sich in einer sachbezogenen Angabe zum Material bzw. zur Herkunftsregion.

Detaillierte Entscheidungsgründe

1) Beschreibender Gehalt für Klasse 19

Für Baumaterialien, Bauten, Fertighausteile, Dächer, Wand- und Dachelemente sowie Bauplatten wird das Publikum annehmen, dass die Waren zumindest zu maßgeblichen Anteilen aus nordischem Holz bestehen. Das Zeichen benennt damit Beschaffenheit und kann je nach Kontext auch Qualitätsvorstellungen transportieren (etwa besondere Langlebigkeit oder Stabilität).

Bei Betonbauteilen nimmt das Gericht mindestens einen engen beschreibenden Bezug an. Denn „Nordic Wood“ kann als Hinweis darauf verstanden werden, dass die Betonbauteile

  • für Holzbetonverbund-Konstruktionen mit nordischen Hölzern bestimmt sind oder
  • als Sichtbeton mit einer durch Schalungen aus nordischem Holz geprägten Oberfläche gestaltet wurden (Holzmaserung, enge Jahresringe).

2) Beschreibender bzw. enger beschreibender Bezug für Klassen 37 und 42

Für Bauwesen, Bauaufsicht und Installationsarbeiten sowie technische Projektplanung, Bauberatung und technische Beratung liegt es für die angesprochenen Verkehrskreise nahe, dass die Leistungen auf die Errichtung von Gebäuden und Gewerken aus bzw. unter Verwendung von nordischem Holz gerichtet sind. „Nordic Wood“ weist dann den sachlichen Gegenstand der Leistungen aus und ist kein Herkunftshinweis.

3) Keine originelle Eigenart – reguläres englisches Komposit

Die Wortkombination besitzt weder syntaktische noch semantische Besonderheiten, die von der Sachangabe wegführen könnten. Sie ist ein regelkonformes englisches Komposit und wird in der Praxis auch so verstanden. Dass die Bezeichnung nicht exakt festlegt, welche Holzarten oder welche Länder konkret gemeint sind, hilft nicht weiter: Auch vage Sammelbegriffe können beschreibend sein, wenn sie im Verkehr für eine Wareneigenschaft stehen.

4) Einwendungen der Anmelderin greifen nicht durch

  • „Fantasiebegriff“/diffuses Bedeutungsbild: Das Gericht folgt dem nicht. Die Verkehrskreise erfassen den eindeutigen Sachhinweis ohne Interpretationsaufwand.
  • „Im Englischen nicht üblich“: Das BPatG belegt, dass „Nordic Wood“ bzw. entsprechende Begriffe im englischen Sprachraum beschreibend verwendet werden; unabhängig davon genügt das deutsche Verkehrsverständnis.
  • Voreintragungen („Nordic“/„Wood“): Frühere Eintragungen – teils abweichende Wortkombinationen und andere Waren/Dienstleistungen – entfalten weder Bindungs- noch Indizwirkung. Über die Schutzfähigkeit ist gebunden nach Gesetz zu entscheiden; Gleichbehandlungsansprüche bestehen nicht.
  • Google-Suchergebnisse des Anmelders: Die Auffindbarkeit eigener Webseiten belegt keine Unterscheidungskraft.

5) Freihaltebedürfnis kann offenbleiben

Weil es bereits an jeglicher Unterscheidungskraft fehlt, musste das BPatG nicht entscheiden, ob zusätzlich ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) besteht.

6) Verfahrenshinweise

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Eine mündliche Verhandlung war nicht sachdienlich, die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Was bedeutet das für Ihre Markenstrategie im Bauwesen?

  • Finger weg von reinen Sachangaben. Begriffe wie „Nordic Wood“, „Alpine Stone“ oder „Baltic Timber“ sind material- oder herkunftsbeschreibend – und daher als Wortmarke regelmäßig nicht schutzfähig.
  • Kreative Distanz schaffen. Wählen Sie fantasievolle, prägnante Zeichen, die nicht nur umschreiben, sondern assoziieren. Kurze Kunstwörter oder unerwartete Wortbildungen wirken stark.
  • Beschreibende Elemente nur als Beiwerk. Wenn ein Sachhinweis unvermeidbar ist (z. B. aus Marketinggründen), kombinieren Sie ihn mit einem einprägsamen, dominierenden Kennzeichnungskern (z. B. „XYRA – Nordic Wood Systems“). Prüfen Sie, ob Gesamtzeichen unterscheidungskräftig ist.
  • Wort-Bild-Marke sorgfältig prüfen. Eine grafische Ausgestaltung hilft nur, wenn die gesamte Gestaltung prägt. Der beschreibende Wortbestandteil bleibt schwach und ist isoliert nicht schutzfähig.
  • Produktserien und Untermarken. Nutzen Sie für materialbezogene Kommunikation Serienbezeichnungen oder Produktlinien, die vom Unternehmenskennzeichen getragen werden.
  • Recherche und Vorprüfung. Vor Anmeldung sollten Sie eine rechtliche Markenprüfung und Markenrecherche durchführen, inklusive Blick auf beschreibende Vorverwendung in Branche und Normen.

Fazit

Das Verfahren macht deutlich: Markenrecht schützt Unterscheidungskraft, nicht Sachangaben. Wer Begriffe verwendet, die unmittelbar Material, Herkunft oder den Gegenstand einer Leistung beschreiben, wird bei der Eintragung scheitern. Investieren Sie lieber in kreative, prägnante Bezeichnungen – dann lohnt sich die Anmeldung und Sie schaffen echten Wettbewerbsvorsprung.

Gern prüfen wir Ihre geplanten Marken hinsichtlich Schutzfähigkeit und Risiken und entwickeln mit Ihnen eine tragfähige Kennzeichnungsstrategie für den Bau- und Werkstoffsektor.

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