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Nicht geprüfte Autoscheinwerfer dürfen nicht angeboten werden

Nach § 22a Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dürfen u.a. Autoscheinwerfer für Abblend- und Fernlicht nur dann angeboten werden, sofern diese mit einem vorgeschriebenen Prüfzeichen versehen sind. Ein gewerblicher Anbieter handelt deshalb rechtswidrig und damit wettbewerbswidrig, falls er die Scheinwerfer ohne ein vorgeschriebenes Prüfsiegel auf einer Internetplattform wie etwa eBay anbietet.

Das gilt auch dann, wenn in der Produktbeschreibung explizit auf das Fehlen eines solchen Prüfzeichens hingewiesen worden ist, denn für das im § 22a StVZO normierte Verbot des Anbietens solcher Fahrzeugteile kommt es nur auf die tatsächliche Verwendungsmöglichkeit an.

Urteil des OLG Hamm vom 25.09.2012
I-4 W 72/12
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