Automatische Newsletter-Zusendung bei Eröffnung eines Kontos

Viele Online-Shops nutzen ein scheinbar praktisches Modell: Sobald sich ein Kunde registriert, wird ihm automatisch ein Newsletter zugeschickt – ohne dass er diesen ausdrücklich bestellt hat. Eine kleine Klausel am Ende der Registrierungs-E-Mail soll diese Praxis rechtfertigen. Doch ist das zulässig?
Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 28.01.2025 (Az. 102 O 61/24) entschieden: Nein, das ist rechtswidrig. Die Entscheidung zeigt deutlich, wie wichtig eine ausdrückliche und gesonderte Einwilligung ist – und wann ein Newsletter als unzumutbare Belästigung gilt. Dieser Beitrag analysiert das Urteil, ordnet es rechtlich ein und gibt praktische Hinweise für Unternehmen.
Der Fall vor dem LG Berlin: Was war passiert?
Ein Verbraucher registrierte sich im Online-Shop der Beklagten. Direkt nach seiner Anmeldung erhielt er eine Bestätigungs-E-Mail, mit dem üblichen Link zur Verifikation der E-Mail-Adresse.
Am Ende dieser E-Mail befand sich ein unauffälliger Hinweis:
“Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse, um Sie über Aktionsangebote zu informieren. Dem können Sie jederzeit widersprechen.”
Was nach einer bloßen Information klingt, entpuppte sich in der Praxis als Startschuss für regelmäßige elektronische Werbenachrichten – ohne dass der Nutzer jemals aktiv einem Newsletter zugestimmt hätte.
Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 UWG – und bekam Recht.
Die rechtliche Einordnung durch das LG Berlin II
Keine wirksame Einwilligung im Sinne des § 7 Abs. 2 UWG
Das LG Berlin stellte klar:
„Eine wirksame Einwilligung setzt eine gesonderte, bewusste Entscheidung des Nutzers voraus.“
Die automatische Verknüpfung zwischen Konto-Erstellung und Newsletter-Versand sei unzureichend. Es fehle an einer eindeutigen Handlung, die den Willen des Nutzers zum Ausdruck bringt.
Wichtig war hier vor allem der Umstand, dass:
- keine separate Abfrage zum Newsletter erfolgte,
- kein eigenes Opt-in-Feld zur Verfügung stand,
- und die Aussage zur Newsletter-Nutzung nur beiläufig in der Bestätigungs-E-Mail versteckt war.
Das entscheidende Zitat aus dem Urteil:
„Denn es liegt nicht eine nach außen erkennbare Betätigung des Willens i.S.e. ausdrücklichen Einwilligungserklärung vor, sondern insoweit nur ein bedeutungsloses passives (dem Schweigen vergleichbares) Nichterklären.“
Damit ist klar: Schweigen ist keine Zustimmung. Eine Einwilligung muss aktiv, eindeutig und freiwillig erfolgen.
Keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG – Kein Kauf, keine Werbung
Viele Unternehmen berufen sich auf die sogenannte „Bestandskundenregel“ in § 7 Abs. 3 UWG, wonach Newsletter auch ohne ausdrückliche Einwilligung erlaubt sind – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen:
- Die E-Mail-Adresse wurde im Zusammenhang mit einem Verkauf erhoben.
- Die Werbung betrifft ähnliche Produkte.
- Es besteht ein klarer Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit.
- Der Kunde hat dem nicht widersprochen.
Im vorliegenden Fall war jedoch kein Kauf zustande gekommen. Die einfache Registrierung reicht nicht aus:
„Da es zwischen der Beklagten und (…) nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist, fehlte die Grundlage für eine Bewerbung ähnlicher Waren.“
Kurz gesagt: Ohne echten Kauf – keine Werbung ohne Einwilligung.
Hintergrundwissen: Warum ist das Thema so relevant?
E-Mail-Werbung gilt als besonders aufdringlich
E-Mails landen direkt im persönlichen Postfach. Der Gesetzgeber stuft elektronische Werbung daher besonders streng ein. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist sie grundsätzlich nur mit ausdrücklicher vorheriger Einwilligung zulässig.
DSGVO und UWG: Zwei Seiten einer Medaille
Auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert für Werbemaßnahmen eine rechtmäßige Verarbeitung, meist in Form einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Fehlt diese – wie im Fall des LG Berlin – liegt ein Datenschutzverstoß vor, der auch bußgeldbewährt sein kann.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Das Urteil ist ein Weckruf für Online-Shops und digitale Plattformen, die sich auf automatisierte Werbung verlassen. Die wichtigsten Learnings:
✅ Was erlaubt ist:
- Klare, separate Checkbox für Newsletter bei Registrierung.
- Keine Voreinstellung (Checkbox darf nicht angehakt sein!).
- Doppelte Bestätigung (Double Opt-In) als Nachweis der Einwilligung.
- Klare, transparente Formulierung und Widerrufsmöglichkeit.
❌ Was nicht erlaubt ist:
- Newsletterversand ohne aktives Opt-in.
- Automatische Verknüpfung von Registrierung und Werbung.
- Hinweise in Bestätigungs-E-Mails ohne aktiven Zustimmungsprozess.
Fazit: Werben darf man – aber nur mit Erlaubnis!
Die Entscheidung des LG Berlin II ist ein deutliches Signal an den Online-Handel: Verbraucher dürfen nicht durch versteckte Hinweise oder vorgegebene Einstellungen zur Newsletter-Einwilligung gedrängt werden. Die Einwilligung muss freiwillig, bewusst und nachweisbar erfolgen.
Unternehmen sollten ihre Registrierungs- und Werbeprozesse jetzt kritisch prüfen – nicht nur aus rechtlicher Vorsicht, sondern auch im Sinne einer vertrauensvollen Kundenbeziehung.
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Frank Weiß
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