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Negative Bewertungen im Reisebuchungsportal - Landgericht Hamburg entscheidet über Unterlassungsanspruch einer Hotelbetreiberin

Der Betreiber eines Internet-Reisebuchungsportals haftet für die Richtigkeit fremder Hotelbewertungen, die auf seiner Seite veröffentlicht werden. Anlass für diese Entscheidung des LG Hamburg war der Streit zwischen einer Berliner Hotelinhaberin und der Betreiberin eines Onlineportals für Reisen. Letztere vermittelt über ihr Portal Reisen und Übernachtungen. Die Klägerin begehrte, der Beklagten zu verbieten, auf der Internetseite geschäftsschädigende Kommentare über ihr Hotel von Dritten zu veröffentlichen, die auf der Seite in einem Bewertungsbereich für Besucher der Website möglich sind. Die User können hier selbst Kommentare und Bewertungen abgeben, die für andere sichtbar sind. Mehrere Personen hatten sich auf der Internetseite über das Hotel der Klägerin beschwert. Die klagende Hotelinhaberin behauptete in ihrer Klagebegründung, dass die Angaben der Bewerter auf der Internetseite der Beklagten unwahre Tatsachendarstellungen aufwiesen. Als Mitbewerberin handele die Beklagte damit wettbewerbswidrig. 

Dagegen war die Beklagte der Auffassung, dass sie schon deshalb nicht wettbewerbswidrig handeln könne, weil sie keine Mitbewerberin der Klägerin sei. Das von ihr betriebene Meinungsportal werde unabhängig von ihrer Tätigkeit als Reisevermittlerin betrieben. Es seien allein kommunikative Zwecke, die mit dem Betrieb des Bewertungsportals verbunden seien. Auch mache sie sich die Kommentare dieses Portals nie zu eigen. 

Die Hamburger Richter gaben der Klägerin zum überwiegenden Teil Recht. Der Beklagten wurde auferlegt, mehrere von der Klägerin monierte Kommentare von Ihrer Website zu löschen. Das Online-Bewertungsporal sei sehr wohl Teil des Online-Reisebüros und auf eine Art und Weise so engmaschig damit verbunden, dass eine Trennung kaum möglich sei. Mit dem Bewertungsportal solle vorwiegend die Attraktivität ihrer auf die Vermittlung von Reisen zielende Internetpräsenz gesteigert werden. Dies sei keinesfalls verwerflich; die Betreiberin habe sich deshalb aber anders behandeln zu lassen als unabhängige Betreiber von Internet-Diskussionsportalen. Sie sei eine Mitbewerberin der Klägerin mit einer gewerblichen Tätigkeit. Wer sich als solche herabsetzend über Mitbewerber äußere oder solche Äußerungen verbreite, müsse solche Tatsachenbehauptungen auch beweisen können. Der Beklagten sei dies im Verfahren jedoch nur zum Teil gelungen.

01.09.2011 - 327 O 607/10 Landgericht Hamburg

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