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Negative Bewertung: Kein Schadenersatz bei Werturteilen

OLG MUC, 27 U 3365/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Werturteile in Online-Shops, wie sie in Kundenrezensionen zu finden sind, begründen keinen Schadensersatzanspruch des Shop-Betreibers, wenn sie zulässig und als Werturteil (nicht als Tatsachenbehauptung) zu verstehen sind. Das hat das Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 12. Februar 2015 festgestellt.

Tatbestand und Prozessgeschichte

Der Kläger, der ein Berufungsverfahren vor dem OLG München angestrengt hatte, ist ein Verkäufer, der Produkte wie ein Fliegengitter auf Online-Plattformen wie eBay und Amazon anbietet. Ein Kunde hatte nun bezüglich eines angebotenen Fliegengitters in seiner Rezension auf eine mangelhafte Produktbeschreibung des Verkäufers hingewiesen, es ging dabei lediglich auf das korrekte Fenstermaß für den Einbau und damit die Bestellung des passenden Fliegengitters. Der Verkäufer begehrte daraufhin vom Beklagten Schadenersatz in erheblicher Höhe für schon entstandenen und möglicherweise noch folgenden Schaden sowie Unterlassung der entsprechenden Behauptung. Der Streitwert lag dabei sehr hoch, er wurde für das Berufungsverfahren auf 73.487,50 Euro festgesetzt. Der Kläger zog zunächst vor das zuständige Landgericht Augsburg, das die Klage im Juli 2014 mit Endurteil abwies, daraufhin strengte der Kläger eine Berufung vor dem OLG München an, das diese Berufung jedoch durch einstimmigen Senatsbeschluss nicht zuließ. Zur Begründung hieß es, das Rechtsmittel der Berufung hätte im vorliegenden Fall offensichtlich keine Erfolgsaussichten. Auch komme der Rechtssache grundsätzlich keine ausreichende Bedeutung zu. Der Kläger muss die Kosten des angestrengten Berufungsverfahrens tragen. Zur Begründung hieß es, der Kläger hätte die Unwahrheit der angegriffenen Behauptungen nicht beweisen können. Zudem handle es sich - das ist der Grundtenor des Münchner Beschlusses - um (zulässige) Werturteile, nicht um (falsche) Tatsachenbehauptungen. Der Kunde und Beklagte hatte in seinen Rezensionen angemerkt, in der Anleitung zum Produkt “Fliegengitter XY” würde die Messung des Innenrahmens (des Fensters) als maßgebend bezeichnet, das sei aber falsch. Der Kläger wollte die Weiterverbreitung dieser Behauptung auf eBay, Amazon und anderen Online-Plattformen unterbinden, außerdem einen Schadenersatz von 34.000 Euro plus Zinsen seit Rechtsanhängigkeit, Schadenersatz für kalkulierten künftigen Schaden und alle Anwalts- und Prozesskosten erstreiten. Daraus ergibt sich der vermerkte hohe Streitwert. Das wies das Landgericht Augsburg zurück, das OLG München folgte dieser Argumentation.

Begründung des Münchner Beschlusses

Der Kläger hatte sein Rechtsmittel recht lapidar damit begründet, dass der Beklagte die Beweisdarlegungslast zu tragen habe. Jedoch behauptete der Kläger auch, er habe dem Landgericht Augsburg ausreichende Beweise vorgelegt, die jedoch nicht gewürdigt worden seien. Der Münchner Senat folgt hingegen in der Begründung seines Beschlusses der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die Werturteile gegenüber falschen Tatsachenbehauptungen ausdrücklich zulässt. Im vorliegenden Fall greift der Beklagte die Anleitung zu einem Produkt als mangelhaft an, dies sei eher ein Werturteil als eine Tatsachenbehauptung. Diese Einschätzung ergibt sich nach allgemeiner, in Deutschland durch höchstrichterliche Urteile bestätigter Auffassung durch die Einordnung einer Äußerung in den entsprechenden Kontext. Die Auffassung ist niemals isoliert zu betrachten. Im vorliegenden Fall bezweifelt der Kunde die Einbauanleitung des Verkäufers, was eine Meinungsäußerung sei, die im Grundgesetz Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 geschützt wird. Der Kunde hatte sich in seinen Rezensionen auch über den mangelhaften Service des Verkäufers beziehungsweise dessen “Mauern” bei einem Telefonat beklagt, auch das ist nach allgemeiner Rechtsauffassung eine zulässige Meinungsäußerung. Im Übrigen konstatierten die Augsburger und dem folgend auch die Münchner Richter, dass der Kläger den tatsächlichen Sachverhalt, welche Maße für den Fliegengittereinbau denn wirklich zu verwenden seien, gegenüber dem Beklagten niemals korrekt aufgeklärt hatte, wie aus dem E-Mail-Verkehr zwischen den Kontrahenten hervorgeht. Die Gerichte in Augsburg und München hatten sich tatsächlich die Montageanleitung angesehen und festgestellt, dass der Beklagte mit seiner Kritik durchaus recht hatte. Das erschwert naturgemäß die Position des Klägers zusätzlich. Das OLG München folgte vollumfänglich den Argumenten des Prozesses in Augsburg und wies daher per Beschluss den Berufungsantrag des Klägers zurück.

OLG München, Beschluss vom 12.02.2015, Az. 27 U 3365/14

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