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Negativauskunft nach Artikel 15 DSGVO

Amtsgericht Lehrte, Beschluss vom 03.02.2021, Az. 9 C 139/20
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Amtsgericht Lehrte beschloss am 03.02.2021, dass eine einfache Negativauskunft zur Erfüllung eines Auskunftsverlangens völlig ausreichend sei. Werde diese nicht erfüllt, habe der Auskunftsverpflichtete die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Wer trägt die Kosten?
Klägerin war eine TV-Produzentin; die Beklagte bot u.a. Leistungen zur Datenvernichtung an. Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe auf der Auktionsplattform eBay Festplatten zum Verkauf angeboten, welche Daten der Klägerin enthielten. Sie forderte die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben auf, Auskunft über die etwaige Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin zu erteilen. Später behauptete die Beklagte, sie biete keine Leistungen zur Datenvernichtung an. Ihr würden auch von Kunden keine Festplatten - und demnach auch keine darauf gespeicherten Daten - zur Vernichtung zugeführt. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Sie stritten aber noch über die Kosten des Rechtsstreits.

Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO beinhaltet auch Negativauskunft
Das Amtsgericht Lehrte urteilte, die Beklagte habe die Verfahrenskosten zu tragen. Sie habe erstmals nach Rechtshängigkeit schriftlich eine sogenannte Negativauskunft erteilt. Ein solcher Anspruch habe der Klägerin auch zugestanden. Dies ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1 Hs.1, 2 DSGVO. Danach habe die betroffene Person einen Anspruch gegenüber dem Verantwortlichen, ihm zu bestätigen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Daraus folge, dass Art. 15 DSGVO auch einen Anspruch auf Negativauskunft gewährt. Denn werden keine Daten verarbeitet, sei auch dies zu bestätigen.

Keine Ausnahme zu Auskunftsanspruch
Der Verweis der Beklagten auf Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO (offenkundig unbegründeter Antrag) verfange nicht, so das Gericht. Die Beklagte lege nicht dar, weshalb kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Auskunft bestehen sollte. Vielmehr sei unstreitig, dass die Klägerin erfahren habe, dass über eBay Festplatten mit ihren personenbezogenen Daten zum Kauf angeboten worden seien.

Mitarbeiter der Beklagten
Das AG hielt es auch für unstreitig, dass es sich bei dem Anbieter um einen namentlich benannten Angestellten der Beklagten gehandelt habe. Aus der maßgebenden Sicht der Klägerin hatte sie daher Anlass, die erbetenen Auskünfte von der Beklagten zu verlangen. Hierfür hätte eine einfache Negativauskunft als Antwort auf das Auskunftsverlangen völlig ausgereicht.

Amtsgericht Lehrte, Beschluss vom 03.02.2021, Az. 9 C 139/20

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