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Natürliches Mineralwasser darf als „Biomineralwasser“ angepriesen und verkauft werden

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 U 354/11

Wasserdicht ist das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, das entschieden hat, dass auch natürliche Mineralwässer als Bio-Mineralwasser angeboten werden dürfen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Inhaltsstoffe die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte deutlich unterschreiten. Insbesondere der Gehalt an Nitrat sowie Nitrit der Mineralwässer muss merklich unter den Grenzwerten liegen, befand das OKG.

Gegen den Abfüller des Bio-Mineralwassers, eine Brauerei die ökologische Biere braut und Bioerfrischungsgetränke produziert, hatte ein Verein zur.Förderung gewerblicher Interessen geklagt. Die rund 1.600 Mitglieder zählende Interessensvertretung sah in der Bezeichnung "Bio-Mineralwasser", das der Abfüller unter dem Namen "Biokristall" vertreibt, unlauteren Wettbewerb. Die Richtlinie, nach welchen Mineralwasser als Bio-Mineralwaser deklariert werden darf, legt die Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e. V. fest, deren Mitgründer der beklagte Abfüller ist. Die Kriterien schrieb die Qualitätsgemeinschaft in einem Anforderungskatalog fest und entwickelte darüber hinaus ein eigenes Zertifizierungsverfahren für Bio-Mineralwässer.

Hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth zuvor der Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. mit der Begründung, dass die Kriterien für Bio-Mineralwasser "hoheitlich reglementiert" werden müssen, noch statt gegeben, sah das OLG Nürnberg dies nun gänzlich anders. Die Erwartungen der Verbraucher seien dahingehend, dass ein als "Bio" deklariertes Mineralwasser sich im Gegensatz zu konventionellen Mineralwässern durch die Gewinnung als auch hinsichtlich der enthaltenen Schadstoffe unterscheidet, sei gegeben, so der Senat. Die im Richtlinienkatalog aufgeführten Werte lägen weit unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte, insbesondere was den Gehalt an Nitrat und Nitrit betrifft. Während konventionelle Mineralwasser einen Nitratgehalt bis zu 50 mg/Liter aufweisen dürfe, so läge der Höchstwert beim Bio-Mineralwasser bei nur 5 mg/ Liter. Ähnlich verhält es sich beim Nitritgehalt, der bei normalen Mineralwässern bis zu 0,1 mg/Liter betragen darf, bei Bio-Mineralwasser maximal 0,02 mg/Liter.

Das OLG erkannte auch das von der Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e. V. entwickelte Zertifizierungsverfahren an, durch welches die Einhaltung der definierten Anforderungen an das Wasser gewährleistet wird. Zwar könnte es vorkommen, dass auch andere Mineralwässer die Kriterien des Katalogs erfüllen, im Regelfall sei dies jedoch nicht so, weshalb ein Bio-Mineralwasser besondere Eigenschaften habe, wofür auch geworben werden dürfe. Der Einwand des Klägers, dass die Verbraucher die Bezeichnung "Bio" mit einer staatlichen Kontrolle gleichsetzen, erkannte das OLG nicht an. Zwar gebe es eine Verordnung, diese betreffe jedoch nur tierische und pflanzliche landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse, die als Lebensmittel, Futtermittel oder Saatgut gehandelt werden.

Das OLG widersprach den Klägern, dass der Verbraucher bei eine Deklaration von "Bio"-Produkten eine staatliche Kontrolle erwarte. Vielmehr zähle die Bezeichnung "Bio" zu einer gängigen Produktbezeichnung, welche völlig rechtmäßig ist, sofern keine geschützten Bio-Siegel verwendet werden. Darum, so der Senat aus eigener Erfahrung als Verbraucher, kann der Verbraucher auch keine staatlichen Kontrollen ableiten. Einzig die Verkehrsbezeichnung müsse der Beklagte Wasserabfüller mit "natürliches Mineralwasser" deutlich lesbar angeben, da "Bio-Mineralwasser keine Verkehrsbezeichnung sei und so der Verbraucher getäuscht würde.

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 U 354/11

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