Nacktbilder per WhatsApp - Soforthilfe vom Anwalt

Das Versenden von intimen Fotos über Messenger-Dienste wie WhatsApp ist längst keine Seltenheit mehr. Viele Menschen nutzen diese Form der digitalen Kommunikation, um Nähe aufzubauen – sei es in einer Beziehung, beim Online-Dating oder aus reinem Vertrauen zu einer anderen Person. Doch was passiert, wenn ein solches Bild plötzlich in den falschen Händen landet?
In einer Zeit, in der Daten innerhalb von Sekunden weitergeleitet und verbreitet werden können, bergen Nacktbilder erhebliche Risiken. Nicht selten kommt es vor, dass private Aufnahmen ohne Zustimmung weitergeleitet oder sogar ins Netz gestellt werden – mit verheerenden Folgen für die Betroffenen. Doch welche Gesetze schützen Opfer solcher Verstöße? Wann ist das Versenden oder Weiterleiten strafbar? Und wie können sich Betroffene rechtlich wehren?
In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Hintergründe, klären über mögliche Strafen auf und zeigen, welche Schritte notwendig sind, um intime Bilder aus dem Netz zu entfernen. Denn eines ist sicher: Wer unbedacht handelt, riskiert nicht nur seine Privatsphäre – sondern auch eine strafrechtliche Verfolgung.
Das Wichtigste in Kürze:
- Strafbarkeit bei unbefugtem Weiterleiten: Das Verbreiten intimer Bilder ohne Einwilligung ist gemäß § 201a StGB strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Zusätzlich drohen zivilrechtliche Konsequenzen wie Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen.
- Sofortmaßnahmen für Betroffene: Opfer sollten Beweise sichern (Screenshots, Chatverläufe), eine Strafanzeige erstatten und eine einstweilige Verfügung beantragen. Plattformen wie WhatsApp oder Instagram sind verpflichtet, illegale Inhalte auf Antrag nach Art. 17 DSGVO („Recht auf Vergessenwerden“) zu löschen.
- Hohe Schmerzensgeldansprüche möglich: Gerichte sprechen Opfern von „Revenge Porn“ oder unerlaubtem Bildversand regelmäßig hohe Entschädigungen zu – Urteile zeigen Summen zwischen 5.000 und 15.000 €. Ein spezialisierter Anwalt kann die schnelle Löschung der Bilder sowie Schadensersatzforderungen durchsetzen.
Wann ist ein Bild ein Nacktbild?
Ist das Versenden von Nacktbildern legal?
Weiterleitung ohne Einwilligung – Ein klarer Gesetzesverstoß
Was versteht man unter "Revenge Porn"?
"Upskirting" und "Downblousing"
Warum Betroffene unbedingt einen spezialisierten Anwalt beauftragen sollten
Wann ist ein Bild ein Nacktbild?
Die rechtliche Definition eines "Nacktbildes" ist nicht immer eindeutig. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden darunter Bilder verstanden, die eine Person nackt oder in intimen Situationen zeigen. Rechtlich wird dabei unterschieden zwischen:
- Teilnacktheit: Bilder, die entkleidete Körperteile wie Oberkörper oder Beine zeigen, aber keine expliziten sexuellen Handlungen beinhalten.
- Vollnacktheit: Bilder, die eine Person vollständig nackt zeigen, ohne dass eine sexuelle Handlung zu sehen ist.
- Pornografische Inhalte: Bilder oder Videos, die explizit sexuelle Handlungen oder Genitalien abbilden.
Ein Urteil des LG Mannheim (Az. 5 O 252/20) stellte klar, dass bereits Bilder, die intime Bereiche eines Menschen ohne Einwilligung zeigen, eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs darstellen und somit strafrechtlich verfolgt werden können.
Ist das Versenden von Nacktbildern legal?
Das Versenden von Nacktbildern ist in Deutschland grundsätzlich legal, solange bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen eingehalten werden. Die wichtigsten Aspekte sind dabei Einwilligung, Alter und Kontext.
1. Einwilligung ist entscheidend
Das Versenden von Nacktbildern ist strafrechtlich unproblematisch, wenn beide Parteien einverstanden sind. Dies bedeutet:
- Das Bild wurde freiwillig und mit Zustimmung der abgebildeten Person versendet.
- Die empfangende Person hat das Bild ebenfalls freiwillig erhalten und sich nicht belästigt gefühlt.
Falls jemand unaufgefordert intime Bilder sendet und die empfangende Person dies als Belästigung empfindet, kann dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere unter § 184 StGB (Verbreitung pornografischer Inhalte) oder als sexuelle Belästigung nach § 184i StGB.
Urteil:
Das AG Regensburg (Az. 5 Cs 103 Js 120/20) verurteilte einen Mann zu einer Geldstrafe, nachdem er unaufgefordert intime Bilder an eine Frau geschickt hatte. Das Gericht sah hierin eine sexuelle Belästigung gemäß § 184i StGB.
2. Altersgrenzen – Minderjährige unter besonderem Schutz
Ein kritischer Punkt ist das Alter der beteiligten Personen. Das Versenden oder der Besitz von Nacktbildern von Minderjährigen unter 18 Jahren kann schnell eine strafbare Handlung darstellen. Besonders relevant sind hier:
- § 184b StGB (Kinderpornografie): Besitz oder Verbreitung von Bildern, die sexuelle Handlungen von Kindern unter 14 Jahren zeigen, ist eine schwere Straftat und kann mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft werden.
- § 184c StGB (Jugendpornografie): Betrifft explizite Darstellungen von Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Der Besitz und die Verbreitung sind in vielen Fällen strafbar, insbesondere wenn die Bilder ohne Zustimmung verbreitet werden.
Urteil:
Das LG Stuttgart (Az. 4 KLs 51 Js 1459/20) verurteilte einen Jugendlichen zu einer Jugendstrafe auf Bewährung, weil er intime Bilder einer 15-Jährigen ohne deren Einwilligung weitergeleitet hatte. Das Gericht sah einen Verstoß gegen § 184c StGB (Verbreitung jugendpornografischer Inhalte).
3. Dienstliche und berufliche Kontexte
In beruflichen oder dienstlichen Beziehungen kann das Versenden von Nacktbildern gravierende arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Insbesondere:
- Falls ein Vorgesetzter oder Kollege unerwünscht intime Bilder versendet, kann dies eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (§ 3 AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) darstellen.
- Eine fristlose Kündigung kann die Folge sein, auch wenn keine strafrechtliche Relevanz besteht.
Urteil:
Das LAG Schleswig-Holstein (Az. 1 Sa 389/20) entschied, dass das unaufgeforderte Versenden von intimen Bildern durch einen Mitarbeiter an eine Kollegin eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigt.
Fazit:
- Legal: Wenn beide einwilligen und volljährig sind.
- Illegal: Wenn das Bild unaufgefordert versendet, weitergeleitet oder an Minderjährige verschickt wird.
- Strafbar: Falls das Bild als Druckmittel verwendet wird oder eine sexuelle Belästigung darstellt.
- Arbeitsrechtliche Konsequenzen: Mögliche Kündigung, selbst ohne strafrechtliche Relevanz.
Falls Sie eine rechtliche Einschätzung zu einem konkreten Fall benötigen, ist es ratsam, einen spezialisierten Anwalt für IT- oder Strafrecht zu konsultieren.
Weiterleitung ohne Einwilligung – Ein klarer Gesetzesverstoß
Das unbefugte Weiterleiten von Nacktbildern ist in Deutschland strafbar und kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Insbesondere greifen hier verschiedene strafrechtliche und zivilrechtliche Normen, die Betroffenen Möglichkeiten zur rechtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche geben.
1. Strafbarkeit nach § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Nach § 201a StGB ist es verboten, Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich einer anderen Person betreffen, ohne deren Einwilligung weiterzugeben oder öffentlich zugänglich zu machen.
Gesetzestext (§ 201a Abs. 1 StGB):
„Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt eine Bildaufnahme, die den höchstpersönlichen Lebensbereich einer anderen Person betrifft, gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.“
2. Strafbarkeit nach weiteren Gesetzen
Neben § 201a StGB können je nach Fall auch folgende Vorschriften greifen:
- § 33 KunstUrhG (Recht am eigenen Bild): Wer gegen den Willen einer Person ein Bild von ihr verbreitet, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
- § 185 StGB (Beleidigung): Falls die Verbreitung in herabwürdigender Weise erfolgt.
- § 186 StGB (Üble Nachrede) oder § 187 StGB (Verleumdung): Falls durch die Weitergabe ein falscher Eindruck erweckt wird.
- § 240 StGB (Nötigung): Falls die Bilder genutzt werden, um eine Person unter Druck zu setzen.
3. Beispielhafte Urteile zur unbefugten Weitergabe von Nacktbildern
LG Frankfurt am Main (Az. 2-03 O 23/19)
Ein Mann wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, nachdem er Nacktbilder seiner Ex-Partnerin in einer WhatsApp-Gruppe geteilt hatte. Das Gericht sprach der Frau zudem 10.000 € Schmerzensgeld zu, da die Bilder ihre Privatsphäre massiv verletzten.
4. Welche zivilrechtlichen Ansprüche haben Betroffene?
Betroffene können neben einer Strafanzeige auch zivilrechtlich gegen den Täter vorgehen und folgende Ansprüche geltend machen:
- Unterlassung: Nach § 1004 BGB kann die betroffene Person gerichtlich eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Verbreitung zu stoppen.
- Löschung: Nach Art. 17 DSGVO (Recht auf Vergessenwerden) können Betroffene verlangen, dass die Bilder aus sozialen Netzwerken oder Suchmaschinen entfernt werden.
- Schadensersatz und Schmerzensgeld: Nach § 823 BGB i.V.m. Art. 82 DSGVO kann der Täter auf finanzielle Entschädigung verklagt werden.
Beispiel:
Das OLG Köln (Az. 15 U 43/19) sprach einer Frau 15.000 € Schmerzensgeld zu, nachdem ihr Ex-Freund intime Bilder ohne ihre Zustimmung in einem Online-Forum veröffentlicht hatte.
5. Was sollten Betroffene tun, wenn intime Bilder weitergeleitet wurden?
- Beweise sichern: Screenshots, Metadaten und Chatverläufe speichern.
- Strafanzeige erstatten: Bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Anzeige nach § 201a StGB stellen.
- Anwalt kontaktieren: Ein Anwalt kann eine Abmahnung aussprechen oder beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung zur Löschung und Unterlassung erwirken.
- Löschung bei Plattformen beantragen: Facebook, Instagram, Twitter und WhatsApp bieten Meldeoptionen für illegale Inhalte.
- Zivilrechtliche Schritte einleiten: Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern.
Was versteht man unter "Revenge Porn"?
„Revenge Porn“ (Rachepornografie) bezeichnet das absichtliche Veröffentlichen oder Weitergeben intimer Bilder oder Videos ohne Einwilligung der betroffenen Person, oft als Racheakt nach einer Trennung oder als Druckmittel. Der Begriff setzt sich aus den englischen Wörtern „Revenge“ (Rache) und „Porn“ (Pornografie) zusammen und beschreibt eine Form der digitalen Gewalt, die Betroffene psychisch und sozial schwer schädigen kann.
In vielen Fällen erfolgt die Weitergabe durch ehemalige Partner oder Bekannte, die intime Aufnahmen während einer Beziehung erhalten haben. Diese Bilder oder Videos werden dann bewusst in sozialen Netzwerken, auf Pornoseiten oder in Messenger-Gruppen veröffentlicht, um die betroffene Person bloßzustellen, zu demütigen oder unter Druck zu setzen.
1. Ist „Revenge Porn“ strafbar?
Ja, in Deutschland ist „Revenge Porn“ eine strafbare Handlung und kann unter mehreren Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB) verfolgt werden:
§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Gesetzestext (§ 201a Abs. 1 StGB):
„Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt eine Bildaufnahme, die den höchstpersönlichen Lebensbereich einer anderen Person betrifft, gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.“
Dies bedeutet, dass bereits das unbefugte Weitergeben oder Veröffentlichen intimer Bilder strafbar ist, unabhängig davon, ob die Inhalte über WhatsApp, Telegram oder soziale Netzwerke verbreitet wurden.
Weitere mögliche Straftatbestände:
- § 185 StGB (Beleidigung) – Wenn die Veröffentlichung der Bilder eine Herabwürdigung oder Schmähung der betroffenen Person darstellt.
- § 186 StGB (Üble Nachrede) – Falls falsche oder ehrverletzende Behauptungen über die betroffene Person im Zusammenhang mit den Bildern verbreitet werden.
- § 187 StGB (Verleumdung) – Falls bewusst falsche Tatsachen mit dem Ziel verbreitet werden, den Ruf der Person zu schädigen.
- § 240 StGB (Nötigung) – Falls die Bilder genutzt werden, um die betroffene Person zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, beispielsweise zur Wiederaufnahme einer Beziehung.
- § 131 StGB (Gewaltdarstellung) – Falls die veröffentlichten Bilder explizit gewalttätige oder erniedrigende Handlungen enthalten.
2. Beispielhafte Urteile zur Strafbarkeit von „Revenge Porn“
LG Berlin (Az. 526 Ks 31/19)
Ein Mann wurde zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt, weil er nach der Trennung intime Fotos seiner Ex-Freundin auf Instagram veröffentlicht hatte. Das Gericht stellte eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts fest und sprach der Frau zusätzlich 5.000 € Schmerzensgeld zu.
LG Köln (Az. 15 U 43/19)
Ein Ex-Partner veröffentlichte Nacktbilder seiner früheren Freundin in einem Online-Forum. Die Frau klagte auf Schmerzensgeld und gewann den Prozess. Das Gericht sprach ihr 15.000 € Entschädigung zu und bestätigte, dass „Revenge Porn“ eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung ist.
AG Tiergarten (Az. 243 Cs 100/20)
Ein Täter, der Nacktbilder seiner Ex-Partnerin an deren Arbeitgeber geschickt hatte, wurde zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht wertete dies als besonders perfide Form der digitalen Bloßstellung.
3. Welche Konsequenzen drohen den Tätern?
Wer „Revenge Porn“ begeht, muss mit erheblichen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen:
Strafrechtliche Sanktionen:
- Geldstrafen oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren (§ 201a StGB)
- Erhöhte Strafen, wenn die Bilder gegen den Willen der betroffenen Person aufgenommen wurden
- Zusätzliche Freiheitsstrafen, falls weitere Delikte wie Nötigung oder Beleidigung hinzukommen
Zivilrechtliche Ansprüche der Opfer:
- Schmerzensgeld und Schadensersatz (Urteile sprechen oft zwischen 5.000 € und 15.000 € zu)
- Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB): Betroffene können verlangen, dass die Bilder gelöscht werden
- Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO („Recht auf Vergessenwerden“) bei Plattformen und Suchmaschinen
4. Was können Betroffene tun?
Falls intime Bilder oder Videos ohne Einwilligung weitergegeben oder veröffentlicht wurden, sollten Betroffene schnell handeln:
- Beweise sichern: Screenshots von Beiträgen, Nachrichten und Veröffentlichungen anfertigen.
- Strafanzeige erstatten: Bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Anzeige wegen § 201a StGB stellen.
- Anwalt beauftragen: Über einen spezialisierten Anwalt kann eine Abmahnung ausgesprochen oder sogar eine einstweilige Verfügung gegen den Täter erwirkt werden.
- Löschung der Bilder beantragen: Plattformen wie Facebook, Instagram oder WhatsApp müssen illegale Inhalte entfernen.
- Schmerzensgeld fordern: Zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung geltend machen.
"Upskirting" und "Downblousing"
Die Begriffe „Upskirting“ und „Downblousing“ bezeichnen Formen des heimlichen Fotografierens oder Filmens, die in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus der Gesetzgebung gerückt sind. Diese Aufnahmen verletzen die Intimsphäre der betroffenen Personen und wurden lange als rechtliche Grauzone betrachtet. Seit 2021 sind diese Taten jedoch explizit strafbar, nachdem der Gesetzgeber sie unter § 184k StGB (Bildaufnahmen in sexualisierter Weise) gestellt hat.
1. Was ist „Upskirting“ und „Downblousing“?
„Upskirting“
- Bezeichnet das heimliche Filmen oder Fotografieren unter Röcke oder Kleider von Frauen, um intime Körperbereiche sichtbar zu machen.
- Die Aufnahmen werden oft mit Handykameras, versteckten Kameras oder Mini-Kameras in öffentlichen Verkehrsmitteln, Rolltreppen oder in Menschenmengen angefertigt.
- Diese Bilder und Videos landen häufig in privaten Gruppen, auf Pornoseiten oder in Messenger-Diensten, wodurch sie weiter verbreitet werden.
„Downblousing“
- Bezeichnet das heimliche Fotografieren oder Filmen in den Ausschnitt einer Frau, um deren Brustbereich festzuhalten.
- Auch hier kommen oft versteckte Kameras oder absichtlich platzierte Handykameras zum Einsatz.
- Täter sind häufig Unbekannte, die sich gezielt Gelegenheiten suchen, oder Arbeitskollegen oder Bekannte, die solche Aufnahmen etwa in beruflichen Kontexten anfertigen.
2. Gesetzliche Regelung: Strafbarkeit nach § 184k StGB
Seit Januar 2021 ist das heimliche Fotografieren unter Röcke oder in Ausschnitte in Deutschland strafbar. § 184k StGB (Bildaufnahmen in sexualisierter Weise) stellt klar:
Gesetzestext (§ 184k StGB):
„Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich eine andere Person in einer Weise fotografiert oder filmt, die geeignet ist, ihre Intimsphäre zu verletzen.“
Das bedeutet:
- Schon das Anfertigen solcher Aufnahmen ist strafbar, auch wenn sie nicht weitergegeben werden.
- Die Strafe kann sich auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe belaufen.
- Falls die Bilder verbreitet oder online gestellt werden, kann eine noch höhere Strafe verhängt werden, insbesondere wenn dies mit einer Beleidigung oder sexuellen Belästigung verbunden ist.
3. Relevante Urteile und Fälle aus der Rechtsprechung
AG München (Az. 841 Ds 115 Js 198593/20)
Ein Mann wurde zu sieben Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, weil er heimlich Frauen unter den Rock fotografiert hatte. Das Gericht stellte fest, dass diese Aufnahmen eine schwerwiegende Verletzung der Intimsphäre darstellen und unter § 184k StGB fallen.
LG Hamburg (Az. 603 KLs 5/21)
Ein Täter, der in einer U-Bahn Frauen mit einer versteckten Kamera unter den Rock filmte, wurde zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht betonte, dass solche Aufnahmen eine erhebliche psychische Belastung für die Opfer darstellen.
LG Stuttgart (Az. 4 KLs 234 Js 523/21)
Ein Mann, der über mehrere Jahre hinweg heimlich Frauen in Schwimmbädern filmte, wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ohne Bewährung verurteilt.
4. Warum sind solche Taten besonders verwerflich?
- Hoher Eingriff in die Intimsphäre: Betroffene merken oft nicht, dass sie gefilmt wurden, und erfahren erst durch Zufall oder im Internet davon.
- Langfristige Folgen für Opfer: Die psychische Belastung durch das Wissen, dass intime Bilder in Umlauf sind, kann erheblich sein.
- Verbreitung im Internet: Täter veröffentlichen die Aufnahmen oft auf Pornoseiten oder in Darknet-Foren.
5. Was können Betroffene tun?
Falls jemand heimlich fotografiert oder gefilmt wurde, gibt es mehrere Handlungsoptionen:
Sofortige Maßnahmen:
- Polizei verständigen: Falls jemand beobachtet, dass eine andere Person heimlich filmt oder fotografiert, kann dies umgehend der Polizei gemeldet werden.
- Beweise sichern: Falls möglich, sollten Zeugen oder andere Personen hinzugezogen werden, die bestätigen können, dass die Aufnahmen gemacht wurden.
Juristische Schritte:
- Strafanzeige wegen § 184k StGB stellen: Jede betroffene Person kann eine Anzeige gegen den Täter erstatten.
- Unterlassung und Löschung fordern: Falls Bilder veröffentlicht wurden, können Betroffene juristische Schritte zur Löschung der Inhalte einleiten.
- Schmerzensgeld fordern: Wer durch Upskirting oder Downblousing in seiner Intimsphäre verletzt wurde, kann vor Gericht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld klagen.
Warum Betroffene unbedingt einen spezialisierten Anwalt beauftragen sollten
Das unbefugte Weitergeben oder Veröffentlichen intimer Bilder stellt für die Betroffenen eine massive Verletzung der Privatsphäre dar und kann schwerwiegende psychische, soziale und berufliche Konsequenzen nach sich ziehen. Um eine schnelle und effektive Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten, sollten Betroffene unbedingt einen spezialisierten Anwalt für Medien- oder IT-Recht beauftragen.
Eine der wichtigsten juristischen Maßnahmen in solchen Fällen ist die Abmahnung, die dazu dient, den Täter oder die Plattform zur Löschung der Bilder zu zwingen und eine weitere Verbreitung zu verhindern.
1. Was ist eine Abmahnung und warum ist sie wichtig?
Eine Abmahnung ist ein außergerichtliches juristisches Schreiben, das den Täter oder eine Plattform (z. B. soziale Netzwerke oder Messenger-Dienste) zur sofortigen Unterlassung und Löschung der Bilder auffordert. Eine Abmahnung wird oft mit einer Unterlassungserklärung verbunden, in der sich der Täter verpflichtet, die Bilder nicht weiter zu verbreiten – andernfalls drohen hohe Vertragsstrafen.
Welche Vorteile bietet eine Abmahnung?
✅ Schnelligkeit: Eine Abmahnung kann innerhalb weniger Tage zugestellt werden und führt oft zu einer sofortigen Löschung der Bilder.
✅ Keine Gerichtsverhandlung nötig: Durch eine außergerichtliche Einigung kann ein teurer und langwieriger Rechtsstreit vermieden werden.
✅ Vertragsstrafe als Abschreckung: Falls der Täter erneut Bilder verbreitet, drohen ihm hohe Strafen.
✅ Druck auf soziale Netzwerke: Plattformen wie Facebook, Instagram oder TikTok reagieren oft erst auf offizielle juristische Schreiben, nicht auf einfache Nutzerbeschwerden.
2. Warum sollte ein spezialisierter Anwalt die Abmahnung übernehmen?
Betroffene könnten theoretisch auch selbst eine Abmahnung aussprechen, jedoch gibt es erhebliche juristische Risiken, wenn dies nicht durch einen Anwalt erfolgt.
Rechtliche Fehler können fatale Folgen haben
- Formfehler: Eine unsaubere oder fehlerhafte Abmahnung kann dazu führen, dass der Täter die Unterlassung nicht ernst nimmt oder sich erfolgreich dagegen wehrt.
- Fehlende rechtliche Grundlage: Ein Anwalt kann passende Paragraphen aus dem Strafrecht, Medienrecht und Datenschutzrecht heranziehen, um den Täter maximal unter Druck zu setzen.
- Keine Durchsetzungskraft: Ohne anwaltlichen Beistand ignorieren viele Täter oder Plattformen private Beschwerden.
3. Abmahnung gegen Täter: Sofortige Unterlassung und Löschung erzwingen
Ein spezialisierter Anwalt wird zunächst eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung gegen den Täter einreichen. Diese enthält:
✅ Aufforderung zur Löschung aller Bilder
✅ Strenge Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe für Wiederholungsfälle
✅ Androhung rechtlicher Schritte, falls der Täter nicht reagiert
✅ Schadensersatzforderungen und Schmerzensgeld
Falls der Täter die Bilder nicht löscht oder nicht auf die Abmahnung reagiert, wird der Anwalt umgehend eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht beantragen.
4. Abmahnung gegen Plattformen: Löschung nach DSGVO erzwingen
Soziale Netzwerke, Messenger-Dienste oder Websites weigern sich oft, intime Bilder auf Anfrage der Betroffenen zu entfernen. Ein Anwalt kann hier mit einer datenschutzrechtlichen Abmahnung nach Art. 17 DSGVO („Recht auf Vergessenwerden“) tätig werden.
Plattformen müssen nach einer juristischen Aufforderung:
✅ Die Bilder sofort löschen
✅ Dafür sorgen, dass die Bilder auch aus Suchmaschinen entfernt werden
✅ Den Täter melden und ggf. sperren
Falls Plattformen nicht reagieren, kann ein Anwalt eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einreichen und eine Klage nach Art. 82 DSGVO auf Schadensersatz einleiten.
5. Schadensersatz und Schmerzensgeld durchsetzen
Wer durch die Verbreitung intimer Bilder geschädigt wurde, hat Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Ein spezialisierter Anwalt kann eine Klage auf Entschädigung einreichen.
6. Warum schnelles Handeln entscheidend ist
Je länger Bilder online bleiben, desto schwieriger wird es, sie vollständig zu entfernen. Täter nutzen oft ausländische Server oder Darknet-Foren, um eine Löschung zu erschweren.
Ein spezialisierter Anwalt kann:
- Einstweilige Verfügungen innerhalb weniger Tage beantragen
- Internationale Löschanträge nach Datenschutzrecht durchsetzen
- Zusätzliche rechtliche Hebel nutzen (z. B. Urheberrecht, falls Bilder selbst aufgenommen wurden)
Fazit: Ohne spezialisierten Anwalt ist die Rechtsdurchsetzung schwierig
Das unbefugte Verbreiten intimer Bilder ist ein klarer Gesetzesverstoß. Doch viele Täter und Plattformen reagieren erst auf juristischen Druck. Eine Abmahnung durch einen spezialisierten Anwalt ist der schnellste und effektivste Weg, um:
✅ Die sofortige Löschung der Bilder zu erzwingen
✅ Den Täter rechtlich unter Druck zu setzen
✅ Plattformen zur Löschung und Sperrung zu verpflichten
✅ Schmerzensgeld und Schadensersatz durchzusetzen
Ohne rechtliche Unterstützung laufen Betroffene Gefahr, dass ihre Bilder weiterhin kursieren – mit gravierenden Folgen für ihr Privat- und Berufsleben. Wer schnell handelt und professionelle Hilfe in Anspruch nimmt, kann sich jedoch erfolgreich wehren.
Ansprechpartner
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